Europäische Union

77/150/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. Dezember 1976 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einer Sorte von Getreide zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Wichtiger rechtlicher Hinweis | 31977D0150 77/150/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. Dezember 1976 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einer Sorte von Getreide zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 047 vom 18/02/1977 S. 0072 - 0073 Entscheidung der Kommission vom 29. Dezember 1976 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einer Sorte von Getreide zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich) (77/150/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten [1], zuletzt geändert durch die Richtlinie 73/438/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973 [2], insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3, auf Antrag der Französischen Republik, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- und Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die im Jahr 1973 in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, seit dem 31. Dezember 1975 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr. Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jeodch vor, daß ein Mitgliedstaat auf Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen. Die Französische Republik hatte für die Sorte Canova (zweizeilige Gerste) vor Ablauf der vorgenannten Frist um eine solche Ermächtigung ersucht. Die Kommission hat zuletzt mit Entscheidung vom 30. Juni 1976 [3] für diese Sorte betreffend die Französische Republik die in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie vorgesehene Frist bis zum 31. Dezember 1976 verlängert. Die Prüfung des französischen Antrags für diese Sorte ist inzwischen abgeschlossen. Die Sorte war in der Französischen Republik amtlichen Anbauprüfungen unterworfen worden. Deren Ergebnisse hatten in der Französischen Republik zu der Feststellung geführt, daß sie dort nicht hinreichend homogen ist. Für diese Sorte kann daher auf Grund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung in der Französischen Republik dort in einigen Merkmalen nicht hinreichend homogen ist (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) der vorgenannten Richtlinie). Hinsichtlich dieser Sorte kann dem Antrag der Französischen Republik daher voll entsprochen werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Französische Republik wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut der Sorte Canova (Hordeum distichum L.), veröffentlicht seit 1976 im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, auf ihrem gesamten Gebiet zu untersagen. Artikel 2 Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Artikel 3 Die Französische Republik teilt der Kommission mit, von welchem Zeitpunkt an und in welcher Weise sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 29. Dezember 1976 Für die Kommission P.J. Lardinois Mitglied der Kommission [1] ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1. [2] ABl. Nr. L 356 vom 27. 12. 1973, S. 79. [3] ABl. Nr. L 235 vom 26. 8. 1976, S. 24. --------------------------------------------------

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.