Europäische Union

97/611/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. April 1997 über Beihilfen für Verkaufsförderungsmaßnahmen zugunsten des Schaffleischsektors (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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en Charakters der Verfahrensregeln nach Artikel 93 Absatz 3, der vom Gerichtshof in seinen Urteilen vom 19. Juni 1973 (Rechtssache 77/72: Carmine Capolongo gegen Azienda Agricola Maya) (14), vom 11. Dezember 1973 (Rechtssache 120/73: Gebrüder Lorenz GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland) (15), vom 22. März 1977 (Rechtssache 78/76: Steinike und Weinlig gegen Bundesrepublik Deutschland) (16) bestätigt wurde, die Rechtswidrigkeit dieser Beihilfe nicht im nachhinein geheilt werden kann (Urteil vom 21. November 1991, Rechtssache C-354/90: Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires gegen Frankreich) (17). Im Fall der Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt muß die Kommission von der Möglichkeit Gebrauch machen, die ihr die Urteile vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 (18) und vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89 (19) einräumen und den Mitgliedstaat verpflichten, bei den Begünstigten die gesamte rechtswidrig gewährte Beihilfe wieder einzuziehen. Die Wiedereinziehung ist notwendig, um den vorherigen Zustand wiederherzustellen und alle ungerechtfertigten finanziellen Vorteile des Begünstigten (Interbev) seit dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe wieder rückgängig zu machen. Die Rückzahlung muß daher nach den Verfahren und Bestimmungen des französischen Rechts erfolgen und ist ab dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung zu verzinsen. Die Zinsen sind auf der Grundlage der Zinssätze zu berechnen, die bei der Ermittlung des Subventionsäquivalents im Rahmen der regionalen Beihilfen herangezogen werden (20). Diese Entscheidung greift nicht den Konsequenzen vor, die die Kommission gegebenenfalls für die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds (EAGFL) ziehen wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Anwendung der mit Schreiben vom 12. August 1994 der Ständigen Vertretung Frankreichs bei der Europäischen Union notifizierten Beihilfen für Verkaufsförderungsmaßnahmen verstößt gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag; gemäß Artikel 92 EG-Vertrag sind sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und dürfen daher nicht gewährt werden. Artikel 2 Frankreich wird aufgefordert, die in Artikel 1 genannten Beihilfen innerhalb von zwei Monaten nach Notifizierung dieser Entscheidung aufzuheben. Artikel 3 Frankreich wird aufgefordert, die Beihilfen gemäß Artikel 1 von dem Direktbegünstigten (Interbev) innerhalb von sechs Monaten nach Notifizierung dieser Entscheidung wieder einzuziehen. Die Einziehung erfolgt nach den nationalen Rechtsvorschriften. Die einzuziehenden Beträge sind ab dem Datum der Beihilfegewährung zu verzinsen. Die Zinsen werden auf der Grundlage des Marktzinssatzes unter Bezugnahme auf den für die Berechnung des Subventionsäquivalents im Rahmen der regionalen Beihilfen verwendeten Zinssatz berechnet. Artikel 4 Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten ab der Notifizierung dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die es zur Durchführung dieser Entscheidung zu treffen beabsichtigt und informiert die Kommission innerhalb der Frist gemäß Artikel 3 über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 2. April 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1. (2) ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 25. (3) ABl. C 289 vom 31. 10. 1995, S. 12. (4) Vgl. Rahmenregelung für einzelstaatliche Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ausgenommen Fischereierzeugnisse) und bestimmte nicht in Anhang II des EWG-Vertrags genannte Erzeugnisse, ABl. C 302 vom 12. 11. 1987, S. 6. (5) Comext 2. (6) Comext 2. (7) ABl. C 302 vom 12. 11. 1987, S. 6. (8) Rechtssache 8/74, Sammlung 1974, S. 837, 852. (9) ABl. C 272 vom 28. 10. 1986, S. 3. (10) Rechtssachen 249/81 ("Kauft irisch") und 222/82 ("Apple and Pear Development Council"). (11) Vgl. Rahmenregelung für einzelstaatliche Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ausgenommen Fischereierzeugnisse) und bestimmte nicht in Anhang II des EWG-Vertrags genannte Erzeugnisse, ABl. C 302 vom 12. 11. 1987, S. 6. (12) EuGH "Eggers", Rs. 13-78, Slg. 1978, S. 1935, Randnr. 24. (13) Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 über die Angleichung der Gesetzgebungen der Mitgliedstaaten betreffend die Etikettierung und Präsentation von Nahrungsmitteln sowie entsprechende Werbung, ABl. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1. (14) Sammlung 1973, S. 611. (15) Sammlung 1973, S. 1471. (16) Sammlung 1977, S. 595. (17) Sammlung 1991, S. I-5505. (18) Sammlung 1987, S. 901. (19) Sammlung 1990, S. I-3437. (20) Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten (ABl. C 156 vom 22. 6. 1995, S. 5).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.