Europäische Union

2006/466/EG: Beschluss des Rates vom 5. Mai 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

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6.7.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 184/25 BESCHLUSS DES RATES vom 5. Mai 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2006/466/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen. (2) Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wurde, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit Neuseeland ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „Abkommen“ genannt), ausgehandelt. (3) Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über seinen Abschluss genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Artikel 4 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung nach Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen. Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2006. Im Namen des Rates Der Präsident K.-H. GRASSER ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT einerseits und NEUSEELAND andererseits (nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) — IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft verstoßende Bestimmungen enthalten, ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können, IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung und Drittstaaten haben, GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können, IN DER ERKENNTNIS, dass dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland mit dem Gemeinschaftsrecht voll in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten, UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, durch dieses Abkommen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen Neuseelands zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, der Ausdruck „Vertragspartei“ eine der Vertragsparteien dieses Abkommens, der Ausdruck „Partei“ die Vertragspartei des betreffenden bilateralen Luftverkehrsabkommens, der Ausdruck „Luftfahrtunternehmen“ auch eine Fluggesellschaft, der Ausdruck „Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet. (2)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. (3)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen. Artikel 2 Bezeichnung, Genehmigung und Widerruf (1)   Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels haben Vorrang vor den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von Neuseeland erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung der Genehmigungen oder Erlaubnisse der Luftfahrtunternehmen. (2)   Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels haben Vorrang vor den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch Neuseeland, die ihnen von dem betreffenden Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung der Genehmigungen oder Erlaubnisse der Luftfahrtunternehmen. (3)   Bezeichnet eine Vertragspartei ein Luftfahrtunternehmen oder beantragt ein bezeichnetes Luftfahrtunternehmen eine Betriebsgenehmigung oder eine technische Erlaubnis in der dafür vorgeschriebenen Weise, so erteilt die andere Partei vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern a) im Falle eines von einem Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmens i) das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine von einem Mitgliedstaat erteilte Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt und ii) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist und iii) die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befindet, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat, und iv) das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher anderer Staaten befindet; b) im Falle eines von Neuseeland bezeichneten Luftfahrtunternehmens i) Neuseeland eine wirksame behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält und ii) die Hauptniederlassung und der „place of incorporation“ (Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit) des Luftfahrtunternehmens sich in Neuseeland befinden. (4)   Betriebsgenehmigungen oder technische Erlaubnisse für ein von einer Partei bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von der anderen Partei verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn a) im Falle eines von einem Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmens i) das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine von einem Mitgliedstaat erteilte Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt oder ii) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist oder iii) die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befindet, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat, oder iv) das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher anderer Staaten befindet oder v) das Luftfahrtunternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen Neuseeland und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und Neuseeland nachweisen kann, dass es bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, missachten würde, oder vi) das Luftfahrtunternehmen über einen Luftverkehrsbetreiberschein verfügt, der von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit dem Neuseeland kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat und der dem von Neuseeland bezeichneten Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte verweigert hat; b) im Falle eines von Neuseeland bezeichneten Luftfahrtunternehmens i) Neuseeland keine wirksame behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen aufrechterhält oder ii) die Hauptniederlassung und der „place of incorporation“ des Luftfahrtunternehmens sich nicht in Neuseeland befinden. (5)   Neuseeland übt unbeschadet seiner Rechte gemäß Absatz 4 Buchstabe a Ziffern v und vi seine sich aus Absatz 4 ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren. Artikel 3 Rechte in Bezug auf die behördliche Kontrolle (1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel. (2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, für das ein anderer Mitgliedstaat die behördliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die Neuseeland aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens. Artikel 4 Besteuerung von Flugkraftstoff (1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel. (2)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten oder Neuseeland nicht daran, auf nicht diskriminierender Grundlage Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihren Hoheitsgebieten von einem Luftfahrzeug eines von einem Mitgliedstaat oder Neuseeland bezeichneten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsparteien verwendet wird. Artikel 5 Tarife (1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel. (2)   Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Neuseeland nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft. Dabei findet das Recht der Europäischen Gemeinschaft nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Anwendung. (3)   Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Mitgliedstaaten nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb Neuseelands anwenden, unterliegen neuseeländischem Recht. Dabei findet neuseeländisches Recht nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Anwendung. Artikel 6 Anhänge des Abkommens Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens. Artikel 7 Überprüfung oder Änderung Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern. Artikel 8 Inkrafttreten (1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind. (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. (3)   Die zwischen den Mitgliedstaaten und Neuseeland bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden. Artikel 9 Beendigung (1)   Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf das in Anhang I aufgeführte Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft. (2)   Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu Brüssel am einundzwanzigsten Juni zweitausendundsechs in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache. Bei Abweichungen ist der englische Wortlaut verbindlich. Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu Az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta För Europeiska gemenskapen Por Nueva Zelanda Za Nový Zéland For New Zealand Für Neuseeland Uus-Meremaa nimel Για τη Νέα Ζηλανδíα For New Zealand Pour la Nouvelle-Zélande Per la Nuova Zelanda Jaunzēlandes vārdā Naujosios Zelandijos vardu Új-Zéland részéről Għan-New Zealand Voor Nieuw-Zeeland W imieniu Nowej Zelandii Pela Nova Zelândia Za Nový Zéland Za Novo Zelandijo Uuden-Seelannin puolesta För Nya Zeeland ANHANG I Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen Neuseeland und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft — Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Neuseelands, unterzeichnet am 14. März 2002 in Wien (nachstehend als „Abkommen Neuseeland/Österreich“ bezeichnet); — Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung Neuseelands über den Luftverkehr, unterzeichnet am 4. Juni 1999 in Wellington (nachstehend als „Abkommen Neuseeland/Belgien“ bezeichnet); — Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Dänemark und Neuseeland, unterzeichnet am 7. Februar 2001 in Wellington (nachstehend als „Abkommen Neuseeland/Dänemark“ bezeichnet), ergänzt durch die am 7. Februar 2001 in Wellington unterzeichnete Vereinbarung über die Zusammenarbeit der skandinavischen Länder in Bezug auf Scandinavian Airlines System (SAS); — Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung Neuseelands über den Luftverkehr, unterzeichnet am 9. November 1967 in Paris (nachstehend als „Abkommen Neuseeland/Frankreich“ bezeichnet) zuletzt geändert durch den Austausch von Noten vom 9. August 1971; — Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Neuseeland über den Luftverkehr, unterzeichnet am 2. November 1987 in Bonn in seiner geänderten Fassung, (nachstehend als „Abkommen Neuseeland/Deutschland“) bezeichnet; — Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Irlands und der Regierung Neuseelands, unterzeichnet am 27. Mai 1999 in Dublin (nachstehend als „Abkommen Neuseeland/Irland“) bezeichnet; — Abkommen zwischen der Regierung Neuseelands und der Regierung der Italienischen Republik über den Luftverkehr, unterzeichnet im September 2001 in Rom (nachstehend als „Abkommen Neuseeland/Italien“) bezeichnet; — Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung Neuseelands über den Luftverkehr, unterzeichnet am 2. November 1992 in Wellington, (nachstehend als „Abkommen Neuseeland/Luxemburg“ bezeichnet); — Entwurf eines Abkommens zwischen der Regierung Neuseelands und der Regierung des Königreichs der Niederlande über den Luftverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, als Anhang der am 11. Mai 1999 in Den Haag unterzeichneten Absichtserklärung beigefügt (nachstehend als „Entwurf eines Abkommens Neuseeland/Niederlande“ bezeichnet); — Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Spanien und Neuseeland, unterzeichnet am 6. Mai 2002 in Madrid (nachstehend als „Abkommen Neuseeland/Spanien“) bezeichnet; — Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Schweden und Neuseeland, unterzeichnet am 7. Februar 2001 in Wellington (nachstehend als „Abkommen Neuseeland/Schweden“ bezeichnet), ergänzt durch die am 7. Februar 2001 in Wellington unterzeichnete Vereinbarung über die Zusammenarbeit der skandinavischen Länder in Bezug auf Scandinavian Airlines System (SAS). b) Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen Neuseeland und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. ANHANG II Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird a) Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat — Artikel 3 des Abkommens Neuseeland/Österreich, — Artikel 4 des Abkommens Neuseeland/Belgien, — Artikel 3 des Abkommens Neuseeland/Dänemark, — Artikel 3 des Abkommens Neuseeland/Deutschland (*1), — Artikel 3 des Abkommens Neuseeland/Irland (*1), — Artikel 4 des Abkommens Neuseeland/Italien (*1), — Artikel 3 des Abkommens Neuseeland/Luxemburg (*1), — Artikel 4 des Entwurfs eines Abkommens Neuseeland/Niederlande (*1), — Artikel 3 des Abkommens Neuseeland/Spanien, — Artikel 3 des Abkommens Neuseeland/Schweden. b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen — Artikel 4 des Abkommens Neuseeland/Österreich, — Artikel 5 des Abkommens Neuseeland/Belgien, — Artikel 4 des Abkommens Neuseeland/Dänemark, — Artikel 8 des Abkommens Neuseeland/Frankreich (*1), — Artikel 4 des Abkommens Neuseeland/Deutschland (*1), — Artikel 4 des Abkommens Neuseeland/Irland (*1), — Artikel 5 des Abkommens Neuseeland/Italien (*1), — Artikel 4 des Abkommens Neuseeland/Luxemburg (*1), — Artikel 5 des Entwurfs eines Abkommens Neuseeland/Niederlande (*1), — Artikel 4 des Abkommens Neuseeland/Spanien, — Artikel 4 des Abkommens Neuseeland/Schweden. c) Behördliche Kontrolle — Artikel 6 des Abkommens Neuseeland/Österreich, — Artikel 7 des Abkommens Neuseeland/Belgien, — Artikel 13 des Abkommens Neuseeland/Dänemark, — Artikel 11a des Abkommens Neuseeland/Deutschland, — Artikel 6 des Abkommens Neuseeland/Irland, — Artikel 11 des Abkommens Neuseeland/Italien, — Artikel 6 des Abkommens Neuseeland/Luxemburg, — Artikel 12 des Entwurfs eines Abkommens Neuseeland/Niederlande, — Artikel 11 des Abkommens Neuseeland/Spanien, — Artikel 13 des Abkommens Neuseeland/Schweden. d) Besteuerung von Flugkraftstoff — Artikel 7 des Abkommens Neuseeland/Österreich, — Artikel 10 des Abkommens Neuseeland/Belgien, — Artikel 5 des Abkommens Neuseeland/Dänemark, — Artikel 6 des Abkommens Neuseeland/Frankreich, — Artikel 6 des Abkommens Neuseeland/Deutschland, — Artikel 9 des Abkommens Neuseeland/Irland, — Artikel 6 des Abkommens Neuseeland/Italien, — Artikel 8 des Abkommens Neuseeland/Luxemburg, — Artikel 10 des Entwurfs eines Abkommens Neuseeland/Niederlande — Artikel 5 des Abkommens Neuseeland/Spanien, — Artikel 5 des Abkommens Neuseeland/Schweden. e) Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft — Artikel 11 des Abkommens Neuseeland/Österreich, — Artikel 13 des Abkommens Neuseeland/Belgien, — Artikel 9 des Abkommens Neuseeland/Dänemark, — Artikel 10 des Abkommens Neuseeland/Frankreich, — Artikel 10 des Abkommens Neuseeland/Deutschland, — Artikel 12 des Abkommens Neuseeland/Irland, — Artikel 8 des Abkommens Neuseeland/Italien, — Artikel 10 des Abkommens Neuseeland/Luxemburg, — Artikel 6 des Entwurfs eines Abkommens Neuseeland/Niederlande, — Artikel 7 des Abkommens Neuseeland/Spanien, — Artikel 9 des Abkommens Neuseeland/Schweden. (*1)  Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens gilt nicht für diese Bestimmungen. ANHANG III Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2 dieses Abkommens a) Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum), b) Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum), c) Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum), d) Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.