Europäische Union

93/239/EWG: BESCHLUSS DES RATES vom 15. März 1993 über den Abschluß der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden andererseits über die vorläufige Anwendung der von denselben Vertragsparteien am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommen über bestimmte Vereinbarungen für den Sektor Landwirtschaft

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31993D0239. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31993D0239 93/239/EWG: BESCHLUSS DES RATES vom 15. März 1993 über den Abschluß der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden andererseits über die vorläufige Anwendung der von denselben Vertragsparteien am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommen über bestimmte Vereinbarungen für den Sektor Landwirtschaft Amtsblatt Nr. L 109 vom 01/05/1993 S. 0001 - 0001 BESCHLUSS DES RATES vom 15. März 1993 über den Abschluß der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden andererseits über die vorläufige Anwendung der von denselben Vertragsparteien am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommen über bestimmte Vereinbarungen für den Sektor Landwirtschaft (93/239/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach der Entscheidung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) nicht zu ratifizieren, konnten im Rahmen der Erörterungen zur Anpassung dieses Abkommens Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden andererseits über die vorläufige Anwendung der von denselben Vertragsparteien am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten bilateralen Abkommen über bestimmte Vereinbarungen für den Sektor Landwirtschaft ab dem 15. April 1993 ausgehandelt werden. Die Abkommen in Form von Briefwechseln beziehen sich auf Artikel 15 der Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den genannten Ländern. Diese Abkommen sollten genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden andererseits über die vorläufige Anwendung der von denselben Vertragsparteien am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten bilateralen Abkommen über bestimmte Vereinbarungen für den Sektor Landwirtschaft ab dem 15. April 1993 (1) werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut der Abkommen ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 15. März 1993. Im Namen des Rates Der Präsident M. JELVED (1) Siehe Seiten 2, 18, 32, 43 und 59 dieses Amtsblatts. BESCHLUSS DES RATES vom 15. März 1993 über den Abschluß der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden andererseits über die vorläufige Anwendung der von denselben Vertragsparteien am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommen über bestimmte Vereinbarungen für den Sektor Landwirtschaft (93/239/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach der Entscheidung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) nicht zu ratifizieren, konnten im Rahmen der Erörterungen zur Anpassung dieses Abkommens Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden andererseits über die vorläufige Anwendung der von denselben Vertragsparteien am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten bilateralen Abkommen über bestimmte Vereinbarungen für den Sektor Landwirtschaft ab dem 15. April 1993 ausgehandelt werden. Die Abkommen in Form von Briefwechseln beziehen sich auf Artikel 15 der Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den genannten Ländern. Diese Abkommen sollten genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden andererseits über die vorläufige Anwendung der von denselben Vertragsparteien am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten bilateralen Abkommen über bestimmte Vereinbarungen für den Sektor Landwirtschaft ab dem 15. April 1993 (1) werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut der Abkommen ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 15. März 1993. Im Namen des Rates Der Präsident M. JELVED (1) Siehe Seiten 2, 18, 32, 43 und 59 dieses Amtsblatts.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.