Europäische Union

78/124/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 1977 zur Ermächtigung des Großherzogtums Luxemburg, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31978D0124 78/124/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 1977 zur Ermächtigung des Großherzogtums Luxemburg, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 041 vom 11/02/1978 S. 0038 - 0039 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Dezember 1977 zur Ermächtigung des Großherzogtums Luxemburg, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich) (78/124/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/55/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3, auf Antrag des Großherzogtums Luxemburg, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- und Pflanzgut der Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die im Jahr 1975 in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1977 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr. Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jedoch vor, daß ein Mitgliedstaat auf Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen. Das Großherzogtum Luxemburg hat für einige Sorten von Getreide um eine solche Ermächtigung nachgesucht. Die betreffenden Sorten von Hafer sind Winterformen. Die betreffenden Sorten von Mais haben einen FAO-Reifeklassenindex von 300 und höher. Es ist allgemein bekannt, daß die Winterformen von Hafer, die Sorten von Hartweizen sowie Sorten von Mais mit einem FAO-Reifeklassenindex von 300 und höher zur Zeit im Großherzogtum Luxemburg noch nicht zum Anbau geeignet sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) 2. Fall der vorgenannten Richtlinie). Hinsichtlich dieser Sorten kann dem Antrag des Großherzogtums Luxemburg daher voll entsprochen werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Großherzogtum Luxemburg wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1978 veröffentlicht werden, auf seinem gesamten Gebiet zu untersagen: Getreide 1. Avena sativa L. Marros Trevine; 2. Triticum durum L. Isa Mida Polesine Riente Sabato Visco Tomclair Valgerardo Valnova; 3. Zea mais L. Alfa Arx Athos Avala Axia Azur 602 Banat Beograd Boran Bosna Drop 588 Faktor Flare Granit Hawk Iris Jadran (1)ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 1. (2)ABl. Nr. L 16 vom 20.1.1978, S. 23. Kirk Kombinat Light Lucal Luck Manor Mentor Oromais Panter Petrovaradin Quadrant Ruma Siloverde Sirmium Zemun. Artikel 2 Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind. Artikel 3 Das Großherzogtum Luxemburg teilt der Kommission mit, von welchem Zeitpunkt an und in welcher Weise sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet. Brüssel, den 28. Dezember 1977. Für die Kommission Der Vizepräsident Finn GUNDELACH

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.