Europäische Union

90/116/EWG: Beschluß des Rates vom 26. Februar 1990 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

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Avis juridique important | 31990D0116 90/116/EWG: Beschluß des Rates vom 26. Februar 1990 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Amtsblatt Nr. L 068 vom 15/03/1990 S. 0001 - 0001 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 15 S. 0190 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 15 S. 0190 BESCHLUSS DES RATES vom 26. Februar 1990 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (90/116/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Der Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit ist zur Erreichung der Ziele, die die Gemeinschaft in ihren Aussenbeziehungen verfolgt, notwendig. Das Abkommen ist deshalb im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu genehmigen. Einige der in dem Abkommen vorgesehenen Maßnahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit gehen über die im Vertrag verankerten Handlungsbefugnisse hinaus; das gilt insbesondere für Maßnahmen im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt (2). Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 25 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vor. Artikel 3 Die Gemeinschaft wird in dem mit Artikel 22 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuß durch die Kommission vertreten, die von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird. Artikel 4 Dieser Beschluß tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 1990. Im Namen des Rates Der Präsident M. SMITH (1) Stellungnahme vom 14. Februar 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.