Europäische Union

79/429/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. April 1979 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie des Rates 72/159/EWG (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31979D0429 79/429/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. April 1979 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie des Rates 72/159/EWG (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 106 vom 28/04/1979 S. 0043 - 0043 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. April 1979 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie des Rates 72/159/EWG (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (79/429/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/159/EWG vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die niederländische Regierung hat am 26. Februar 1979 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG die Neufestsetzung des vergleichbaren Einkommens gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie für das Jahr 1979 mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der genannten Mitteilung die in den Niederlanden bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellen. Die Neufestsetzung des vergleichbaren Einkommens entspricht den Bedingungen der Richtlinie 72/159/EWG und insbesondere des Artikels 4 Absatz 1 dieser Richtlinie. Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in den Niederlanden bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der Festsetzung des vergleichbaren Einkommens für 1979 weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 17. April 1979 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.