Europäische Union

2011/889/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21. Dezember 2011 über die Finanzhilfe der Union für Referenzlaboratorien der Europäischen Union für das Jahr 2012 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9521)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0889. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

28.12.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 344/39 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 21. Dezember 2011 über die Finanzhilfe der Union für Referenzlaboratorien der Europäischen Union für das Jahr 2012 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9521) (Nur der dänische, der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der niederländische, der schwedische und der spanische Text sind verbindlich) (2011/889/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 31 Absätze 1 und 2, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Referenzlaboratorien der Europäischen Union kann nach Artikel 31 der Entscheidung 2009/470/EG eine Finanzhilfe der Union gewährt werden. (2) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2011 der Kommission vom 12. September 2011 für die Zwecke der Entscheidung 2009/470/EG des Rates hinsichtlich einer Finanzhilfe der Union für die EU-Referenzlaboratorien im Bereich Futtermittel und Lebensmittel sowie Tiergesundheit (3) sieht vor, dass die Finanzhilfe gewährt wird, wenn die genehmigten Arbeitsprogramme wirksam umgesetzt wurden und die Finanzhilfeempfänger alle erforderlichen Informationen innerhalb bestimmter Fristen vorlegen. (3) Die Kommission hat die von den betroffenen Referenzlaboratorien für das Jahr 2012 vorgelegten Arbeitsprogramme und entsprechenden vorläufigen Finanzpläne geprüft. (4) Somit sollte den benannten Referenzlaboratorien der Europäischen Union eine Finanzhilfe der Union gewährt werden, die der Kofinanzierung ihrer Aktivitäten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 dient. Die Finanzhilfe der Europäischen Union sollte 100 % der nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2011 förderfähigen Kosten betragen. (5) Die Beziehungen der bei der Gemeinsamen Forschungsstelle benannten sechs Referenzlaboratorien der Europäischen Union sind in einer jährlichen Verwaltungsvereinbarung festgelegt, begleitet von einem Arbeitsprogramm und ihrem Haushalt, da sowohl die Gemeinsame Forschungsstelle als auch die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher Dienststellen der Kommission sind. (6) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2011 werden Bestimmungen über die Förderfähigkeit der von den Referenzlaboratorien der Europäischen Union organisierten Workshops festgelegt. Die Finanzhilfe wird darin beschränkt auf 32 Workshop-Teilnehmer, drei eingeladene Referenten und 10 Vertreter von Drittländern. Eine Ausnahmeregelung von dieser Begrenzung sollte im Einklang mit Artikel 15 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2011 für diejenigen Referenzlaboratorien der Europäischen Union gewährt werden, die für ein optimales Ergebnis ihrer Workshops mehr als 32 Teilnehmer benötigen. Eine Ausnahmeregelung kann erteilt werden, wenn ein Referenzlaboratorium der Europäischen Union die Leitung und Verantwortung bei der Veranstaltung eines gemeinsamen Workshops mit einem anderen EU-Referenzlaboratorium übernimmt. (7) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen (Veterinärmaßnahmen) aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert. Außerdem werden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung in hinreichend begründeten Ausnahmefällen für Maßnahmen und Programme, die unter die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (5) fallen, die Ausgaben für Verwaltung und Personal, die den Mitgliedstaaten und den Begünstigten der Unterstützung aus dem EGFL entstehen, vom EGFL getragen. Zum Zweck der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 Anwendung. (8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Europäische Union gewährt dem Laboratoire d’Etudes et de Recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agroalimentaires (LERQAP) der Agence nationale de sécurité sanitaire, de l’alimentation, de l’environnement et du travail (ANSES), Maisons-Alfort, Frankreich, eine Finanzhilfe für die Analyse und Prüfung von Milch und Milcherzeugnissen. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 328 000 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 23 000 EUR. Artikel 2 (1)   Die Europäische Union gewährt dem Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM), Bilthoven, Niederlande, eine Finanzhilfe für die Untersuchung auf Zoonosen (Salmonellen). Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 375 000 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 35 000 EUR. Artikel 3 (1)   Die Europäische Union gewährt dem Laboratorio de Biotoxinas Marinas, Agencia Española de Seguridad Alimentaria y Nutrición (Ministerio de Sanidad y Política Social), Vigo, Spanien, eine Finanzhilfe für die Überwachung mariner Biotoxine. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 283 000 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 20 000 EUR. Artikel 4 (1)   Die Europäische Union gewährt dem Labor des Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science, Weymouth, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für die Überwachung viraler und bakteriologischer Kontaminationen von Muscheln. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 284 000 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 23 000 EUR. Artikel 5 (1)   Die Europäische Union gewährt dem Laboratoire d’Etudes et de Recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agroalimentaires (LERQAP) der Agence nationale de sécurité sanitaire, de l’alimentation, de l’environnement et du travail (ANSES), Maisons-Alfort, Frankreich, eine Finanzhilfe für die Untersuchung auf Listeria monocytogenes. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 458 000 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 23 000 EUR. Artikel 6 (1)   Die Europäische Union gewährt dem Laboratoire d’Etudes et de Recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agroalimentaires (LERQAP) der Agence nationale de sécurité sanitaire, de l’alimentation, de l’environnement et du travail (ANSES), Maisons-Alfort, Frankreich, eine Finanzhilfe für die Untersuchung auf coagulasepositive Staphylokokken, einschließlich Staphylococcus aureus. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 356 000 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 23 000 EUR. Artikel 7 (1)   Die Europäische Union gewährt dem Istituto Superiore di Sanità (ISS), Rom, Italien, eine Finanzhilfe für die Untersuchung auf Escherichia coli, einschließlich Verotoxin bildende E. coli (VTEC). Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 285 000 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 22 000 EUR. Artikel 8 (1)   Die Europäische Union gewährt der Statens Veterinärmedicinska Anstalt (SVA), Uppsala, Schweden, eine Finanzhilfe für die Überwachung von Campylobacter. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 310 000 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 40 000 EUR. Artikel 9 (1)   Die Europäische Union gewährt dem Istituto Superiore di Sanità (ISS), Rom, Italien, eine Finanzhilfe für die Untersuchung auf Parasiten (vor allem Trichinella, Echinococcus und Anisakis). Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 336 000 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR. Artikel 10 (1)   Die Europäische Union gewährt dem Fødevareinstituttet, Danmarks Tekniske Universitet (DTU), Kopenhagen, Dänemark, eine Finanzhilfe für die Überwachung der Resistenz gegen antimikrobielle Mittel. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 390 000 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 36 000 EUR. Artikel 11 (1)   Die Europäische Union gewährt der Animal Health and Veterinary Laboratories Agency (ehemals VLA), Addlestone, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für die Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 600 000 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR. (3)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2011 ist das in Absatz 1 genannte Laboratorium befugt, für einen seiner in Absatz 2 dieses Artikels genannten Workshops eine Finanzhilfe für die Teilnahme von höchstens 50 Personen zu beantragen. Artikel 12 (1)   Die Europäische Union gewährt dem Centre Wallon de Recherches agronomiques (CRA-W), Gembloux, Belgien, eine Finanzhilfe für die Untersuchung von Futtermitteln auf tierische Proteine. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 575 000 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR. Artikel 13 (1)   Die Europäische Union gewährt dem Laboratoire d’études et de recherches sur les médicaments vétérinaires et les désinfectants der Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail (ANSES), Fougères, Frankreich, eine Finanzhilfe für die Untersuchung auf Rückstände bestimmter, in Anhang VII Abschnitt I Nummer 12 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannter Stoffe. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 470 000 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 25 000 EUR. Artikel 14 (1)   Die Europäische Union gewährt dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Berlin, Deutschland, eine Finanzhilfe für die Untersuchung auf Rückstände bestimmter, in Anhang VII Abschnitt I Nummer 12 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannter Stoffe. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 470 000 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 25 000 EUR. Artikel 15 (1)   Die Europäische Union gewährt dem Istituto Superiore di Sanità, Rom, Italien, eine Finanzhilfe für die Untersuchung auf Rückstände bestimmter, in Anhang VII Abschnitt I Nummer 12 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannter Stoffe. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 285 000 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 22 000 EUR. Artikel 16 (1)   Die Europäische Union gewährt dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Freiburg, Deutschland, eine Finanzhilfe für die Untersuchung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und Waren mit hohem Fettgehalt auf Pestizidrückstände. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 200 000 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 22 000 EUR. Artikel 17 Die Europäische Union gewährt dem Fødevareinstituttet, Danmarks Tekniske Universitet (DTU), Kopenhagen, Dänemark, eine Finanzhilfe für die Untersuchung von Getreide und Futtermitteln auf Pestizidrückstände. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 200 000 EUR. Artikel 18 Die Europäische Union gewährt dem Laboratorio Agrario de la Generalitat Valenciana (LAGV)/Grupo de Residuos de Plaguicidas de la Universidad de Almería (PRRG), Spanien, eine Finanzhilfe für die Untersuchung von Obst und Gemüse, einschließlich Waren mit hohem Wasser- und Säuregehalt, auf Pestizidrückstände. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 447 000 EUR. Artikel 19 (1)   Die Europäische Union gewährt dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Stuttgart, Deutschland, eine Finanzhilfe für die Untersuchung auf Pestizidrückstände mit Methoden zum Nachweis eines einzigen Rückstands. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 höchstens 370 000 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 70 000 EUR. (3)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2011 ist das in Absatz 1 genannte Laboratorium befugt, für einen seiner in Absatz 2 dieses Artikels genannten Workshops eine Finanzhilfe für die Teilnahme von höchstens 80 Personen zu beantragen. Artikel 20 (1)   Die Europäische Union gewährt dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Freiburg, Deutschland, eine Finanzhilfe für die Untersuchung von Lebens- und Futtermitteln auf Dioxine und PCB. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 450 000 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 60 000 EUR. Artikel 21 Die Europäische Union gewährt dem Laboratorio Central de Sanidad Animal de Algete, Algete (Madrid), Spanien, eine Finanzhilfe für die Afrikanische Pferdepest. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 110 000 EUR. Artikel 22 Die Europäische Union gewährt der Animal Health and Veterinary Laboratories Agency (ehemals VLA), New Haw, Weybridge, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für die Newcastle-Krankheit. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 85 000 EUR. Artikel 23 Die Europäische Union gewährt dem AFRC Institute for Animal Health, Pirbright Laboratory, Pirbright, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für die Vesikuläre Schweinekrankheit. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 90 000 EUR. Artikel 24 Die Europäische Union gewährt Danmarks Tekniske Universitet, Veterinærinstituttet, Afdeling for Fjerkræ, Fisk og Pelsdyr, Århus, Dänemark, eine Finanzhilfe für Fischkrankheiten. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 280 000 EUR. Artikel 25 Die Europäische Union gewährt dem IFREMER, La Tremblade, Frankreich, eine Finanzhilfe für Muschelkrankheiten. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 höchstens 130 000 EUR. Artikel 26 (1)   Die Europäische Union gewährt dem AFRC Institute for Animal Health, Pirbright Laboratory, Pirbright, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für die Blauzungen-Krankheit. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 259 000 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 60 000 EUR. Artikel 27 (1)   Die Europäische Union gewährt dem Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover, Hannover, Deutschland, eine Finanzhilfe für die Klassische Schweinepest. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 295 000 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 50 000 EUR. Artikel 28 (1)   Die Europäische Union gewährt dem Centro de Investigación en Sanidad Animal, Valdeolmos, Madrid, Spanien, eine Finanzhilfe für die Afrikanische Schweinepest. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 185 000 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 40 000 EUR. Artikel 29 (1)   Die Europäische Union gewährt dem Institute for Animal Health, Pirbright Laboratory am Biotechnology and Biological Sciences Research Council (BBSRC), Pirbright, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für die Maul- und Klauenseuche. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 360 000 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 40 000 EUR. Artikel 30 Die Europäische Union gewährt dem Interbull Centre, Department of Animal Breeding and Genetics, Swedish University of Agricultural Sciences, Uppsala, Schweden, eine Finanzhilfe für den Beitrag zur Vereinheitlichung der Prüfmethoden und der Bewertung der Ergebnisse reinrassiger Zuchtrinder. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 150 000 EUR. Artikel 31 (1)   Die Europäische Union gewährt der ANSES, Laboratoire d’études et de recherches en pathologie animale et zoonoses, Maisons-Alfort, Frankreich, eine Finanzhilfe für Brucellose. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 280 000 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 18 000 EUR. Artikel 32 Die Europäische Union gewährt der Animal Health and Veterinary Laboratories Agency (ehemals VLA), New Haw, Weybridge, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für die Aviäre Influenza. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 380 000 EUR. Artikel 33 (1)   Die Europäische Union gewährt dem Centre for Environment, Fisheries & Aquaculture Science (Cefas), Weymouth Laboratory, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für Krustentierkrankheiten. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 105 000 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 22 000 EUR. Artikel 34 (1)   Die Europäische Union gewährt der ANSES, Laboratoire d’études et de recherches en pathologie animale et zoonoses/Laboratoire d’études et de recherche en pathologie equine, Frankreich, eine Finanzhilfe für andere Pferdekrankheiten als die Afrikanische Pferdepest. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 525 000 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR. Article 35 (1)   Die Europäische Union gewährt der ANSES, Laboratoire d’études sur la rage et la pathologie des animaux sauvages, Nancy, Frankreich, eine Finanzhilfe für Tollwut. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 250 000 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Veranstaltung von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 22 000 EUR. Artikel 36 Die Europäische Union gewährt dem Laboratorio de Vigilancia Veterinaria (VISAVET) an der Facultad de Veterinaria, Universidad Complutense de Madrid, Madrid, Spanien, eine Finanzhilfe für Tuberculose. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 285 000 EUR. Artikel 37 Die Europäische Union gewährt der ANSES, Laboratoire de recherches sur la pathologie des abeilles, Sophia-Antipolis, Frankreich, eine Finanzhilfe für Bienenkrankheiten. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 höchstens 300 000 EUR. Artikel 38 Die Europäische Union gewährt der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission, Geel, Belgien, eine Finanzhilfe für folgende Tätigkeiten im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012: 1. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schwermetallen in Futtermitteln und Lebensmitteln; diese Finanzhilfe beträgt höchstens 237 000 EUR. 2. Veranstaltung von Workshops, die die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten betref

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.