Europäische Union

2008/936/EG: Beschluss des Rates vom 15. September 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Protokolls zum Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

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19.12.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 341/1 BESCHLUSS DES RATES vom 15. September 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Protokolls zum Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (2008/936/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, gestützt auf die Beitrittsakte für Bulgarien und Rumänien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 23. Oktober 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Verhandlungen mit der Republik Albanien über den Abschluss eines Protokolls zum Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union einzuleiten. (2) Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen, und das Protokoll ist am 7. Januar 2008 paraphiert worden. Das Protokoll sollte im Namen der Gemeinschaft geschlossen werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Protokoll zum Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Der Präsident des Rates hinterlegt die in Artikel 11 des Protokolls vorgesehenen Genehmigungsurkunden im Namen der Europäischen Gemeinschaft. Artikel 4 Das Protokoll wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 vorläufig angewandt. Geschehen zu Brüssel am 15. September 2008 Im Namen des Rates Der Präsident B. KOUCHNER PROTOKOLL Zum interimsabkommen über handel und handelsfragen zwischen der europäischen gemeinschaft einerseits und der republik albanien andererseits anlässlich des beitritts der republik bulgarien und rumäniens zur europäischen union DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, einerseits und DIE REPUBLIK ALBANIEN, nachstehend „Albanien“ genannt, andererseits — gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte für Bulgarien und Rumänien, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits (1) (nachstehend „Interimsabkommen“ genannt) ist am 1. Dezember 2006 in Kraft getreten. (2) Die Republik Bulgarien und Rumänien (nachstehend „neue Mitgliedstaaten“ genannt) sind der Europäischen Union am 1. Januar 2007 beigetreten, (3) Das Interimsabkommen sollte geändert werden, um dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union Rechnung zu tragen (4) Konsultationen nach Artikel 23 Absatz 3 des Interimsabkommens haben stattgefunden, um zu gewährleisten, dass den im Interimsabkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Albaniens Rechnung getragen wird — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: ANPASSUNG DES WORTLAUTS DES INTERIMSABKOMMENS EINSCHLIESSLICH DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE ABSCHNITT I GEWERBLICHE ERZEUGNISSE Artikel 1 Anhang I des Interimsabkommens erhält die Fassung des Anhangs I dieses Protokolls. LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE Artikel 2 Landwirtschaftliche Erzeugnisse im engeren Sinne (1)   Anhang IIa des Interimsabkommens erhält die Fassung des Anhangs II dieses Protokolls. (2)   Anhang IIb des Interimsabkommens erhält die Fassung des Anhangs III dieses Protokolls. (3)   Anhang IIc des Interimsabkommens erhält die Fassung des Anhangs IV dieses Protokolls. Artikel 3 Fischereierzeugnisse Anhang III des Interimsabkommens erhält die Fassung des Anhangs V dieses Protokolls. Artikel 4 Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Protokoll Nr. 2 zum Interimsabkommen erhält die Fassung des Anhangs VI dieses Protokolls. ABSCHNITT II URSPRUNGSREGELN Artikel 5 Protokoll Nr. 4 zum Interimsabkommen erhält die Fassung des Anhangs VII dieses Protokolls. ABSCHNITT III ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Artikel 6 WTO Die Republik Albanien verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dieser Erweiterung der Gemeinschaft auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zu verzichten. Artikel 7 Nachweis der Ursprungseigenschaft und Zusammenarbeit der Verwaltungen (1)   Ursprungsnachweise, die von der Republik Albanien oder einem neuen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, werden in den betreffenden Ländern anerkannt, sofern a) der Erwerb der Präferenzursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen im Interimsabkommen führt; b) der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Tag des Beitritts ausgestellt worden sind; c) der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt wird. Sind Waren vor dem Tag des Beitritts in der Republik Albanien oder einem neuen Mitgliedstaat nach den zu diesem Zeitpunkt für die Republik Albanien und diesen neuen Mitgliedstaat geltenden Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften zur Einfuhr angemeldet worden, so können auch nach diesen Abkommen oder Rechtsvorschriften nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt werden. (2)   Die Republik Albanien und die neuen Mitgliedstaaten können die Bewilligungen des Status eines ermächtigten Ausführers nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften aufrechterhalten, sofern a) auch das vor dem Tag des Beitritts geschlossene Abkommen zwischen der Republik Albanien und der Gemeinschaft eine entsprechende Bestimmung enthält und b) die ermächtigten Ausführer die nach dem genannten Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwenden. Diese Bewilligungen werden spätestens zum 1. Januar 2008 durch neue, unter den Voraussetzungen des Interimsabkommens erteilte Bewilligungen ersetzt. (3)   Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ausgestellt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden der Republik Albanien und der Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden. Artikel 8 Waren im Durchgangsverkehr (1)   Die Bestimmungen des Interimsabkommens können auf Waren angewandt werden, die aus der Republik Albanien in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten in die Republik Albanien ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 4 zum Interimsabkommen erfüllen und die sich am Tag des Beitritts im Durchgangsverkehr oder in der Republik Albanien oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befunden haben. (2)   Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird. . ABSCHNITT IV ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 9 Dieses Protokoll und seine Anhänge sind Bestandteil des Interimsabkommens. Artikel 10 (1)   Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft und von der Republik Albanien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. (2)   Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Artikel 11 (1)   Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist. (2)   Dieses Protokoll wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 angewandt. Artikel 12 Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und albanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 13 Das Interimsabkommen, einschließlich der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Interimsabkommens sind, die Schlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden in bulgarischer und rumänischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Diese Fassungen werden vom Gemischten Ausschuss genehmigt. Съставено в Брюксел на деветнадесети ноември две хиляди и осма година. Hecho en Bruselas, el diecinueve de noviembre de dos mil ocho. V Bruselu dne devatenáctého listopadu dva tisíce osm. Udfærdiget i Bruxelles den nittende november to tusind og otte. Geschehen zu Brüssel am neunzehnten November zweitausendacht. Kahe tuhande kaheksanda aasta novembrikuu üheksateistkümnendal päeval Brüsselis. Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα εννέα Νοεμβρίου δύο χιλιάδες οκτώ. Done at Brussels on the nineteenth day of November in the year two thousand and eight. Fait à Bruxelles, le dix-neuf novembre deux mille huit. Fatto a Bruxelles, addì diciannove novembre duemilaotto. Briselē, divtūkstoš astotā gada deviņpadsmitajā novembrī. Priimta du tūkstančiai aštuntų metų lapkričio devynioliktą dieną Briuselyje. Kelt Brüsszelben, a kétezer-nyolcadik év november tizenkilencedik napján. Magħmul fi Brussell, fid-dsatax-il jum ta' Novembru tas-sena elfejn u tmienja. Gedaan te Brussel, de negentiende november tweeduizend acht. Sporządzono w Brukseli dnia dziewiętnastego listopada roku dwa tysiące ósmego. Feito em Bruxelas, em dezanove de Novembro de dois mil e oito. Încheiat la Bruxelles, la nouasprezece noiembrie două mii opt. V Bruseli dňa devätnásteho novembra dvetisícosem. V Bruslju, dne devetnajstega novembra leta dva tisoč osem. Tehty Brysselissä yhdeksäntenätoista päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattakahdeksan. Som skedde i Bryssel den nittonde november tjugohundraåtta. Bërë në Bruksel në datë nëntëmbëdhjetë nëntor të vitit dymijë e tetë. 3a Eвpoпeйcката общност Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Гια την Ευρωπαїκή Κоινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvo za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar Për Komunitetin Evropian За Република Aлбaния Por la República de Albania Za Albánskou republiku For Republikken Albaniens vegne Für die Republik Albanien Albaania Vabariigi nimel Για τη Δημοκρατία της Aλβανίας For the Republic of Albania Pour la République d'Albanie Per la Repubblica di Albania Albānijas Republikas vārdā - Albanijos Respublikos vārdu az Albán Köztársaság részéről Għar-Repubblika ta' l-Albanija Voor de Republiek Albanië W imieniu Republiki Albanii Pela República da Albânia Pentru Republica Albania Za Albánsku republiku Za Republiko Albanijo Albanian tasavallan puolesta För Republiken Albanien Për Republikën e Shqipërisë (1)  ABl. L 239 vom 1.9 206, S. 2. ANHANG I „ANHANG I ZOLLZUGESTÄNDNISSE ALBANIENS FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT (Artikel 19) Die Zölle werden wie folgt gesenkt: — am 1. Januar 2007 wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar 2008 wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar 2009 wird der Einfuhrzollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar 2010 wird der Einfuhrzollsatz auf 10 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar 2011 werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt. KN-Code Warenbezeichnung 2501 00 Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser:   – Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien):   – – anderes:   – – – anderes: 2501 00 91 – – – – Speisesalz 2523 Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt 2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle:   – Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Ölabfälle: 2710 11 – – Leichtöle und Zubereitungen:   – – – zu anderer Verwendung:   – – – – Spezialbenzine: 2710 11 25 – – – – – andere   – – – – andere:   – – – – – Motorenbenzin:   – – – – – – anderes, mit einem Bleigehalt von:   – – – – – – – 0,013  g/l oder weniger: 2710 11 41 – – – – – – – – mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 95 2710 11 70 – – – – – leichter Flugturbinenkraftstoff 2710 19 – – andere:   – – – mittelschwere Öle:   – – – – zu anderer Verwendung:   – – – – – Leuchtöl (Kerosin): 2710 19 21 – – – – – – Flugturbinenkraftstoff 2710 19 25 – – – – – – anderes 2710 19 29 – – – – – andere   – – – Schweröle:   – – – – Gasöl: 2710 19 31 – – – – – zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren 2710 19 35 – – – – – zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 31   – – – – – zu anderer Verwendung: 2710 19 41 – – – – – – mit einem Schwefelgehalt von 0,05 GHT oder weniger 2710 19 45 – – – – – – mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,05 GHT bis 0,2 GHT 2710 19 49 – – – – – – mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,2 GHT   – – – – Heizöle:   – – – – – zu anderer Verwendung: 2710 19 69 – – – – – – mit einem Schwefelgehalt von mehr als 2,8 GHT 2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien:   – Petrolkoks: 2713 12 00 – – calciniert 2713 20 00 – Bitumen aus Erdöl 2713 90 – andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien 3103 Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel: 3103 10 – Superphosphate 3304 Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege:   – andere: 3304 91 00 – – Puder, lose oder fest 3304 99 00 – – andere 3305 Zubereitete Haarbehandlungsmittel: 3305 10 00 – Haarwaschmittel (Shampoo) 3305 30 00 – Haarlacke 3305 90 – andere 3306 Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf: 3306 10 00 – Zahnputzmittel 3307 Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften: 3307 10 00 – zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel) 3307 20 00 – Körperdesodorierungs- und Antitranspirationsmittel 3401 Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen:   – Seifen, organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, und Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen: 3401 11 00 – – zur Körperpflege (einschließlich solcher zu medizinischen Zwecken) 3401 19 00 – – andere 3401 20 – Seifen in anderen Formen 3402 Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 3401 : 3402 20 – Zubereitungen in Aufmachung für den Einzelverkauf 3402 90 – andere: 3402 90 10 – – grenzflächenaktive Zubereitungen 3405 Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 3404 : 3405 20 00 – Möbel- und Bohnerwachs und ähnliche Zubereitungen 3405 30 00 – Poliermittel für Karosserien und ähnliche Autopflegemittel, ausgenommen Poliermittel für Metall 3405 90 – andere: 3405 90 90 – – andere 3923 Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen: 3923 10 00 – Dosen, Kisten, Verschläge und ähnliche Waren   – Säcke und Beutel (einschließlich Tüten): 3923 21 00 – — aus Polymeren des Ethylens 3923 29 – – aus anderen Kunststoffen: 3923 29 10 – – – aus Poly(vinylchlorid) 3923 29 90 – – – andere 3924 Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen 3925 Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 3925 10 00 – Sammelbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l 3926 Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901  bis 3914 4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:   – Luftreifen, runderneuert: 4012 11 00 – – von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art 4012 12 00 – – von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art 4012 13 00 – – von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art: ex 4012 13 00 – – – ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge 4012 20 00 – Luftreifen, gebraucht: ex 4012 20 00 – – ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge 4012 90 – andere: 4012 90 20 – – Voll- oder Hohlkammerreifen 6401 Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist 6402 Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff:   – andere Schuhe: 6402 99 – – andere:   – – – andere:   – – – – mit Oberteil aus Kunststoff: 6402 99 50 – – – – – Pantoffeln und andere Hausschuhe 6404 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen:   – Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff: 6404 19 – – andere: 6404 19 90 – – – andere 6404 20 – Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder 6405 Andere Schuhe 6406 Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon: 6406 10 – Schuhoberteile und Teile davon, ausgenommen Verstärkungen 6904 Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen 6905 Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänger, Rauchleitungen, Bauzierate und andere Baukeramik 6907 Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage 6908 Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage 7213 Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl: 7213 10 00 – mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen   – anderer: 7213 91 – – mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm 7213 99 – – anderer: 7213 99 10 – – – mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT 7214 Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden: 7214 10 00 – geschmiedet 7214 20 00 – mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden   – anderer: 7214 91 – – mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt 7214 99 – – anderer 7306 Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl:   – andere, geschweißt, mit nicht kreisförmigem Querschnitt: 7306 61 – – mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt 7306 69 – – mit anderem nicht kreisförmigem Querschnitt 7306 90 00 – andere 7326 Andere Waren aus Eisen oder Stahl: 7326 90 – andere:   – – andere Waren aus Eisen oder Stahl: 7326 90 98 – – – andere 7408 Draht aus Kupfer:   – aus raffiniertem Kupfer: 7408 11 00 – – mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 6 mm 7408 19 – – anderer 7413 00 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik: 7413 00 20 – aus raffiniertem Kupfer: ex 7413 00 20 – – ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge 8544 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Ka

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.