Europäische Union

2007/498/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 2007 über die Beihilferegelung, die Italien gemäß dem Gesetz der Region Sizilien Nr. 21/2003 Artikel 14, 15 und 16 durchführen will, C 31/2005 (ex N 329/2004) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 285) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32007D0498. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eits Mitgliedstaaten der Europäischen Union waren, hob sie hervor, dass sich die Lage der Länder, denen die Investitionen der im Zentrum tätigen Gesellschaften zugute kommen, in vieler Hinsicht von der 1995 in den Ländern Osteuropas herrschenden Situation unterscheidet. Insbesondere hätten die spezifischen Übergangsprobleme zu keiner Zeit viele der Länder betroffen, die die Erklärung von Barcelona unterzeichnet haben, oder diese nur vorübergehend betroffen (die Türkei und Israel beispielsweise sind eindeutig freie Marktwirtschaften) bzw. die Übergangszeit sei beendet (etwa in Algerien). (49) Daher bezweifelt die Kommission, dass Artikel 16 unter die Ausnahme des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag fällt. (50) Die Kommission erläuterte sodann, sie halte eine vertiefte Analyse der Frage unter Berücksichtigung der von Dritten möglicherweise formulierten Stellungnahmen für erforderlich. Erst nach Berücksichtigung der Stellungnahmen betroffener Dritter könne die Kommission entscheiden, ob die von den italienischen Behörden vorgeschlagene Maßnahme sich möglicherweise so auf den Handel auswirke, dass sie dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe. IV.   STELLUNGNAHME ITALIENS (51) Der Kommission sind weder von den italienischen Behörden noch von Beteiligten Stellungnahmen zur Klärung der Zweifel zugegangen, die bei Einleitung des formellen Untersuchungsverfahrens formuliert worden waren. V.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME V.1.   Legitimität (52) Bei der Notifizierung der Beihilferegelung mit einer aufschiebenden Klausel oder im Falle des Artikels 14 und des Artikels 15 unter Anwendung der „De-minimis“-Verordnung in Erwartung einer Genehmigung durch die Kommission haben die italienischen Behörden die Verfahrensvorschriften nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag erfüllt. V.2.   Beihilfecharakter der Regelung (53) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, und zwar aus folgenden Gründen: Gewährung staatlicher Mittel (54) Die Maßnahme beinhaltet eine Gewährung staatlicher Mittel in Form eines Verlustes an Steuereinnahmen der Region Sizilien, der ebenso hoch ist wie die Steuerermäßigung für den Empfänger. Wirtschaftlicher Vorteil (55) Die Maßnahme verschafft dem Empfänger einen wirtschaftlichen Vorteil in Form einer tatsächlichen Senkung der Steuerlast, die sich in einem finanziellen Vorteil, d. h. einer geringeren Steuerschuld, niederschlägt, in deren Genuss die Unternehmen unmittelbar in den Jahren nach der Ermäßigung kommen. Vorliegen von Selektivität, da die Maßnahme „bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produktionszweige“ begünstigt —   Artikel 14 und Artikel 15 (56) Die Kommission merkt an, dass die Artikel 14 und 15 zusammen genommen geprüft werden müssen, da sie verschiedenen Empfängerkategorien ähnliche Vorteile verschaffen. Beide Artikel zusammen genommen schließen verschiedene Unternehmenskategorien vom Erhalt möglicher Vorteile aus: a) neue Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 10 Mio. Euro, die in anderen als in den in Artikel 14 Absatz 1 genannten Sektoren tätig sind (Sektor Tourismus und Hotelgewerbe, Kulturgüter, Herstellung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Informationstechnologie und Handwerk), b) neue Unternehmen mit einem Umsatz von höchstens 10 Mio. Euro, die in anderen als in den in Artikel 14 Absatz 2 genannten Sektoren tätig sind (Industriesektor); es handelt sich im Wesentlichen um Unternehmen des Landwirtschafts- und Dienstleistungsbereichs, c) bereits bestehende Unternehmen der chemischen und petrochemischen Industrie (Artikel 15). (57) Daher begünstigt die Maßnahme in erster Linie eine Reihe von Sektoren, insbesondere die Bereiche Tourismus und Hotelgewerbe, Kulturgüter, Herstellung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Informationstechnologie, in denen sämtliche Unternehmen in den Genuss einer fünfjährigen Befreiung von der IRAP kommen können. Zweitens scheint die Maßnahme bestehende und neue Industrieunternehmen mit einem Umsatz von höchstens 10 Mio. Euro, die nicht in der chemischen und petrochemischen Industrie tätig sind, zu begünstigen. (58) Auch wenn die italienischen Behörden nachgewiesen haben, dass im Industriesektor keine neuen Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 10 Mio. Euro tätig sind, die nicht der chemischen und petrochemischen Industrie angehören, wäre die zu prüfende Maßnahme auf der Grundlage der herrschenden Rechtsprechung (15) als selektive Maßnahme zu betrachten, die den vorgenannten Produktionssektor begünstigt, da die fünfjährige Befreiung von der IRAP nicht für Unternehmen vorgesehen ist, die in anderen als dem Industriesektor tätig sind. (59) Letztlich scheint die Maßnahme insofern einen selektiven Vorteil für sizilianische Unternehmen zur Folge zu haben, als allein steuerpflichtige Unternehmen, die ihren Firmensitz, ihren Verwaltungssitz und gleichzeitig ihren operativen Sitz auf sizilianischem Gebiet haben, in den Genuss der Regelung kommen. Dies scheint nicht bei allen Unternehmen der Fall zu sein, die in Produktion oder Handel in Sizilien tätig sind und aufgrund dieser Tätigkeit der IRAP unterliegen. —   Artikel 16 Finanzdienstleistungs- und Versicherungszentrum für den Euro-Mittelmeerraum (60) Die Kommission merkt an, dass Artikel 16 insofern selektive Vorteile verschafft, als nur bestimmte Unternehmen in den Genuss seiner Regelung kommen. Die Vorteile betreffen nämlich nur Versicherungs- und Finanzunternehmen, die in dem Zentrum tätig werden dürfen. Daher schließt die Maßnahme solche Firmen aus, die Mittel auf internationalen Märkten aufnehmen, um sie in den in der Fußnote 7 genannten Ländern zu investieren, und deren Tätigkeit mit diesen Ländern nicht im Rahmen des Zentrums abgewickelt wird. (61) Außerdem ist die Maßnahme deswegen selektiv, weil sie Finanz- und Versicherungsunternehmen ausschließt, die in Italien und solchen anderen Ländern investieren, die nicht in der erschöpfenden Liste in Fußnote 7 enthalten sind. (62) Vor dem Hintergrund dieser Betrachtungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Maßnahme selektiv ist. Handels- und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Mitgliedstaaten (63) Nach geltender Rechtsprechung (16) genügt bereits die Tatsache, dass der Beihilfeempfänger auf für den Wettbewerb offenen Märkten in Wettbewerb mit anderen Unternehmen steht, für die Feststellung, dass eine Maßnahme den Wettbewerb verfälscht. (64) Die Kommission merkt an, dass die Maßnahmen nach den Artikeln 14 und 15 offensichtlich den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, da die Empfänger durch sie von einer Belastung befreit werden, der sie sonst unterworfen wären. (65) Im konkreten Fall sind die Empfänger Unternehmen jeder Größe, die vorwiegend im Industriesektor mit Ausnahme der chemischen und petrochemischen Industrie tätig sind. Da diese Unternehmen auf für den Wettbewerb offenen Märkten mit anderen Unternehmen konkurrieren, verfälschen Befreiungen von der IRAP potenziell den Wettbewerb und beeinträchtigen den innergemeinschaftlichen Handel, was die geltende Rechtsprechung bestätigt. (66) Ebenso ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme nach Artikel 16 den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Konkret stehen Finanz- und Versicherungsgesellschaften, Immobilienvermittlungsfirmen und Treuhandfirmen im Wettbewerb mit anderen Unternehmen auf europäischer Ebene. (67) Vor diesem Hintergrund kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die geplante Regelung eine staatliche Beihilfe darstellt. V.3.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (68) Soweit die vorgeschlagene Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 darstellt, muss ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt vor dem Hintergrund der Ausnahmen von Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag bewertet werden. Die Ausnahmen des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag zu Beihilfen sozialer Art für einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschland finden in diesem speziellen Fall keine Anwendung. Die Maßnahme kann nicht als wichtiges Projekt von gemeinsamem europäischem Interesse betrachtet werden und ist nicht dazu bestimmt, wie in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag vorgesehen, eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Italiens zu beheben. Die Maßnahme kann außerdem nicht in den Genuss der Ausnahme des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag kommen, nach dem Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zulässig sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Schließlich ist die Maßnahme auch nicht dazu angetan, die Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag zu fördern. (69) Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag sind Beihilfen zulässig, mit denen die Entwicklung der Regionen gefördert wird, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder in denen eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Sizilien ist eine Region, die diese Ausnahme für sich in Anspruch nehmen kann. (70) In dem Beschluss zur Einleitung eines formalen Untersuchungsverfahrens hat die Kommission in den Randnummern 29 bis 50 die Gründe dargelegt, aus denen sie daran zweifelt, dass die Maßnahme unter die Ausnahme von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag fällt. Ferner schließt die Kommission aus, dass für die Maßnahme des Artikels 16 des Regionalgesetzes 21/2003 die Ausnahme von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b herangezogen werden kann, nach der Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Italiens zulässig sind. (71) Mangels Stellungnahmen seitens Italiens oder von Beteiligten kann die Kommission nur feststellen, dass diese Zweifel begründet sind. VI.   SCHLUSSFOLGERUNG (72) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die von Italien notifizierte und in den Randnummern 10 bis 28 beschriebene Maßnahme nicht mit dem gemeinsamen Markt vereinbar ist, dass keine der Ausnahmen des EWG-Vertrags auf sie zutrifft und sie daher nicht genehmigt werden kann. Den italienischen Behörden zufolge ist die Beihilfe nicht gewährt worden; daher muss sie nicht wieder eingezogen werden — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilferegelung, die Italien gemäß den Artikeln 14, 15 und 16 des sizilianischen Regionalgesetzes Nr. 21/2003 einführen will, stellt eine staatliche Beihilfe dar. Die in Absatz 1 genannte Beihilfemaßnahme ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und darf daher nicht durchgeführt werden. Artikel 2 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser vorliegenden Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 7. Februar 2007 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 263 vom 22.10.2005, S. 30. (2)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)   ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. (5)  Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Oktober 2006 in der Rechtssache C-475/2003, Banca popolare di Cremona Soc.coop.arl/Agenzia Entrate Ufficio Cremona, Slg. 2006, I-109373. (6)  Genauer gesagt trüge Sizilien im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 212 vom 27. Juli 2000 zum Thema „Bestimmungen zur Rechtslage des Steuerzahlers“, Gazetta Ufficiale Nr. 177 vom 31. Juli 2000, die Einkommenssteuer juristischer Personen, die von Empfängern mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb Siziliens geschuldet wird. Das von den sizilianischen Unternehmen geschuldete Körperschaftssteueraufkommen steht der Region Sizilien zu. (7)  Die fraglichen Drittländer sind Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Syrien, die Türkei, Tunesien, die Palästinensische Behörde und Zypern. (8)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (9)  Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 1976/2006 (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 85). Vgl. ferner insbesondere den Anhang zu der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). (10)  Vgl. Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I- 6857, Rdnrn. 76—87. (11)   ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. Vgl. Rdnr. 33. (12)  Genauer gesagt wurde das Zentrum durch Artikel 3 des Gesetzes Nr. 19 vom 19. Januar 1991 gegründet. Die entsprechenden Entscheidungen der Kommission sind die Entscheidung EG 95/452/EG vom 12.4.1995 (ABl. L 264 vom 7.11.1995, S. 30) und die Entscheidung 2003/230/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über eine bestehende Beihilferegelung Italiens zugunsten des Finanzdienstleistungs- und Versicherungszentrums Triest (ABl. L 91 vom 8.4.2003, S. 47). (13)  Vgl. Fußnote 12. (14)  Die Finanzminister der EU setzten die Gruppe „Verhaltenskodex“ (für die Unternehmensbesteuerung) in einer Ratssitzung vom 9. März 1998 unter dem Vorsitz des Britischen Ministers Paymaster General Dawn Primarolo ein; die Gruppe hat die Aufgabe der Bewertung steuerlicher Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich des genannten Kodex fallen können. In einem Bericht von November 1999 wählte die Gruppe 66 schädliche Finanzmaßnahmen aus, darunter auch die Gründung des Finanzdienstleistungszentrums von Triest. (15)  Vgl. beispielsweise die Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline GmbH und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke GmbH/Finanzlandesdirektion für Kärnten, Slg. 2001, I-08365, zur Erstattung nur für Unternehmen, die materielle Güter herstellen. (16)  Rechtssache T-214/95, Het Vlaamse Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.