Europäische Union

83/534/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Oktober 1983, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,CONTROL DATA - Computer, model cyber 175 - 312" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

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Avis juridique important | 31983D0534 83/534/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Oktober 1983, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,CONTROL DATA - Computer, model cyber 175 - 312" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann Amtsblatt Nr. L 305 vom 08/11/1983 S. 0014 - 0014 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Oktober 1983, mit der festgestellt wird, daß das Gerät »CONTROL DATA - Computer, model cyber 175 - 312" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (83/534/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Deutschland hat mit Schreiben an die Kommission vom 15. April 1983 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »CONTROL DATA - Computer, model cyber 175-312", bestellt am 17. Februar 1978 und bestimmt zur Ausführung von Datenverarbeitungen, die im Rahmen von Lehr- und Forschungsvorhaben anfallen, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 17. Oktober 1983 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um einen Computer handelt. In der Entscheidung 83/521/EWG (4) hat die Kommission festgestellt, daß die Einfuhr von Computern vom Typ »CONTROL DATA - cyber 170-720 und cyber 170-750" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs stattfinden kann, da diese nicht als wissenschaftliche Geräte angesehen werden können. Die technischen Merkmale des eingeführten Geräts und die Resultate, die mit seiner Hilfe erzielt werden können, sind nahezu identisch mit denen der Geräte, die Gegenstand der Entscheidung 83/521/EWG waren. Es ist daher nicht gerechtfertigt, das Gerät »CONTROL DATA - Computer, model cyber 175-312" von den Zöllen freizustellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät »CONTROL DATA - Computer, model cyber 175-312", das Gegenstand des Antrages Deutschlands vom 15. April 1983 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 25. Oktober 1983 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32. (4) ABl. Nr. L 293 vom 25. 10. 1983, S. 24.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.