Europäische Union

2004/635/EG: Beschluss des Rates vom 21. April 2004 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0635. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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te und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:   1517 10 10 – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT 0 % + EA 1517 90 10 – andere, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT   1702 50 00 Chemisch reine Fructose 0 % + EA ex 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade); ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, des KN-Codes 1704 90 10 0 % + EA ex 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen solche des KN-Codes 1806 10 15 0 % + EA ex 1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Zubereitungen des KN-Codes 1901 90 91  (2) 0 % + EA ex 1902 Teigwaren, ausgenommen gefüllte Teigwaren der KN-Codes 1902 20 10 und 1902 20 30 ; Couscous, auch zubereitet 0 % + EA 1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen 0 % + EA 1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen 0 % + EA 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren 0 % + EA 2001 90 30 Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 0 % + EA 2001 90 40 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 0 % + EA 2004 10 91 Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren 0 % + EA 2004 90 10 Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren 0 % + EA 2005 20 10 Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 0 % + EA 2005 80 00 Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 0 % + EA 2008 99 85 Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata), in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker 0 % + EA 2008 99 91 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker 0 % + EA 2101 12 98 Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee 0 % + EA 2101 20 98 Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate 0 % + EA 2101 30 19 Geröstete Kaffeemittel, ausgenommen geröstete Zichorien 0 % + EA 2101 30 99 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln, ausgenommen aus gerösteten Zichorien 0 % + EA 2105 Speiseeis, auch kakaohaltig 0 % + EA ex 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen der KN-Codes 2106 10 20 und 2106 90 92 und ausgenommen Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt 0 % + EA 2202 90 91 2202 90 95 2202 90 99 Nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte des KN-Codes 2009 , mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 oder Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 0 % + EA 2905 43 00 Mannitol 0 % + EA 2905 44 D-Glucitol (Sorbit) 0 % + EA 3302 10 29 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen 0 % + EA ex 3505 10 Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veretherte Stärken und veresterte Stärken des KN-Codes 3505 10 50 0 % + EA 3505 20 Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken 0 % + EA 3809 10 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen 0 % + EA 3824 60 Sorbit, ausgenommen Waren des KN-Codes 2905 44 0 % + EA Tabelle 3 KN-Code Warenbezeichnung Jährliches Kontingent (1 000 kg) Zollsatz (3) ex 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade); ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, des KN-Codes 1704 90 10 1 000 0 % + (EA-30 v. H.) ex 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen solche des KN-Codes 1806 10 15 1 200 0 % + (EA-30 v. H.) ex 1902 Teigwaren, ausgenommen gefüllte Teigwaren der KN-Codes 1902 20 10 und 1902 20 30 ; Couscous, auch zubereitet 1 500 0 % + (EA-30 v. H.) 1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen (4) 1 000 0 % + (EA-30 v. H.) 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren 1 200 0 % + (EA-30 v. H.) 2004 10 91 2005 20 10 Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren oder nicht gefroren 1 800 0 % + (EA-30 v. H.) (1)  EA: Agrarteilbetrag im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 in ihrer geänderten Fassung. (2)  Neue Definition seit dem 1. Januar 1996. (3)  EA: Agrarteilbetrag im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 in ihrer geänderten Fassung. (4)  Neue Definition seit dem 1. Januar 1996. PROTOKOLL Nr. 4 BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN INHALTSVERZEICHNIS TITEL I —   ALLGEMEINES — Artikel 1 Begriffsbestimmungen TITEL II —   BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ — Artikel 2: Allgemeines — Artikel 3: Bilaterale Ursprungskumulierung — Artikel 4: Diagonale Ursprungskumulierung — Artikel 5: Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse — Artikel 6: In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse — Artikel 7: Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen — Artikel 8: Maßgebende Einheit — Artikel 9: Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge — Artikel 10: Warenzusammenstellungen — Artikel 11: Neutrale Elemente TITEL III —   TERRITORIALE AUFLAGEN — Artikel 12: Territorialitätsprinzip — Artikel 13: Unmittelbare Beförderung — Artikel 14: Ausstellungen TITEL IV —   ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG — Artikel 15: Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung TITEL V —   NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT — Artikel 16: Allgemeines — Artikel 17: Verfahren für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 — Artikel 18: Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 — Artikel 19: Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 — Artikel 20: Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises — Artikel 21: Voraussetzungen für die Ausstellung einer Erklärung auf der Rechnung — Artikel 22: Ermächtigter Ausführer — Artikel 23: Geltungsdauer der Ursprungsnachweise — Artikel 24: Vorlage der Ursprungsnachweise — Artikel 25: Einfuhr in Teilsendungen — Artikel 26: Ausnahmen vom Ursprungsnachweis — Artikel 27: Belege — Artikel 28: Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen — Artikel 29: Abweichungen und Formfehler — Artikel 30: In Euro ausgedrückte Beträge TITEL VI —   METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN — Artikel 31: Gegenseitige Amtshilfe — Artikel 32: Prüfung der Ursprungsnachweise — Artikel 33: Streitbeilegung — Artikel 34: Sanktionen — Artikel 35: Freizonen TITEL VII —   CEUTA UND MELILLA — Artikel 36: Anwendung des Protokolls — Artikel 37: Besondere Bestimmungen TITEL VIII —   SCHLUSSBESTIMMUNGEN — Artikel 38: Änderung des Protokolls — Artikel 39: Durchführung des Protokolls — Artikel 40: Durchfuhr- und Lagerwaren ANHÄNGE ANHANG I Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II ANHANG II Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen ANHANG IIa Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Waren die Ursprungseigenschaft zu verleihen ANHANG III Liste der Ursprungserzeugnisse der Türkei, für die Artikel 4 nicht gilt, nach Kapiteln und Positionen des Harmonisierten Systems ANHANG IV Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ANHANG V Erklärung auf der Rechnung ANHANG VI Gemeinsame Erklärungen TITEL I ALLGEMEINES Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge. b) „Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden. c) „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist. d) „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse. e) „Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird. f) „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Ägypten gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. g) „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Ägypten für die Vormaterialien gezahlt wird. h) „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist. i) „Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in dem das Erzeugnis hergestellt worden ist. j) „Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als „Harmonisiertes System“ oder „HS“ bezeichnet). k) „Einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position. l) „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden. m) „Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere. TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ Artikel 2 Allgemeines (1)   Für die Zwecke dieses Protokolls gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. (2)   Für die Zwecke dieses Protokolls gelten als Ursprungserzeugnisse Ägyptens: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Ägypten vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in Ägypten unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Artikel 3 Bilaterale Ursprungskumulierung (1)   Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Ägypten, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht. (2)   Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Ägyptens sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht. Artikel 4 Diagonale Ursprungskumulierung (1)   Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Algeriens, Israels, Jordaniens, Libanons, Maltas, Marokkos, Syriens, Tunesiens, der Türkei (1), des Westjordanlands und des Gazastreifens oder Zyperns im Sinne der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Ägypten und diesen Ländern sind, gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft bzw. in Ägypten, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein. (2)   Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 1 erworben haben, gelten nur dann weiter als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bzw. Ägyptens, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das betreffende Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des in Absatz 1 genannten Landes, auf das der höchste Anteil am Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft entfällt. Bei der Bestimmung des Ursprungs bleiben Vormaterialien mit Ursprung in den in Absatz 1 genannten anderen Ländern, die in der Gemeinschaft oder in Ägypten in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, unberücksichtigt. (3)   Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die verwendeten Vormaterialien die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen. Die Gemeinschaft und Ägypten teilen einander über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern und der jeweiligen Ursprungsregeln mit. (4)   Sobald die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind und der Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmungen vereinbart worden ist, erfüllt jede Vertragspartei ihre Notifikations- und Informationspflichten. Artikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (1)   Als in der Gemeinschaft bzw. in Ägypten vollständig gewonnen oder hergestellt gelten: a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Ägyptens aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden; h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können; i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben; k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Waren. (2)   Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, a) die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Ägypten ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind; b) die die Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder Ägyptens führen; c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens sind und — im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung — außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört; d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens besteht; e) deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens besteht. Artikel 6 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse (1)   Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind. In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt. (2)   Abweichend von Absatz 1 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind und die in Anhang IIa aufgeführt sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang IIa erfüllt sind. Dieser Absatz findet nach Inkrafttreten des Abkommens drei Jahre lang Anwendung. (3)   Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von den Absätzen 1 und 2 dennoch verwendet werden, a) wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; b) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden. Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. (4)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten vorbehaltlich des Artikels 7. Artikel 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (1)   Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen); b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden; c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen au

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.