Europäische Union

2004/635/EG: Beschluss des Rates vom 21. April 2004 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits

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Quellenkennung: 32004D0635. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dieses Abkommens statt. 5. Vom 1. Dezember bis zum 31. Mai beträgt der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Ägypten vereinbarte Einfuhrpreis, ab dem der in der WTO-Liste der Zugeständnisse der Gemeinschaft vorgesehene spezifische Zoll auf Null gesenkt wird, für Süßorangen, frisch, der KN-Codes ex 0805 10 10 , ex 0805 10 30 und ex 0805 10 50 im Rahmen eines Zollkontingents von 34 000 Tonnen, das für das Zugeständnis bei den Wertzöllen gilt, — vom 1. Dezember 1999 bis zum 31. Mai 2000 266 EUR/Tonne, — danach für jeden Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 31. Mai 264 EUR/Tonne. Liegt der Einfuhrpreis für eine Sendung 2, 4, 6 oder 8 v. H. unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so entspricht der spezifische Zoll 2, 4, 6 bzw. 8 v. H. des vereinbarten Einfuhrpreises. Beträgt der Einfuhrpreis für eine Sendung weniger als 92 v. H. des vereinbarten Einfuhrpreises, so gilt der in der WTO gebundene spezifische Zoll. Anhang des Protokolls Nr. 1     A B C D KN-Code Warenbezeichnung Senkung des Meistbegünstigungszolls (1) Zollkontingent Senkung des Zolls außerhalb des Zollkontingents (1) Besondere Bestimmungen     (v. H.) (Tonnen) (v. H.)   0601 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212) 100 500 — Protokoll Nr. 1 Absatz 4 0602 Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel 100 2 000 — Protokoll Nr. 1 Absatz 4 ex 0603 10 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Oktober bis zum 15. April 100 3 000 , davon 1 000  t Blumen und Blüten der KN-Codes 0603 10 29 und 0603 10 69 — Bedingungen durch Briefwechsel vereinbart 0604 99 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet 100 500 — Protokoll Nr. 1 Absatz 4 ex 0701 90 51 Frühkartoffeln, frisch oder gekühlt, vom 1. Januar bis zum 31. März 100 Jahr 1: 130 000 Jahr 2: 190 000 Jahr 3 und folgende Jahre: 250 000 60   ex 0702 00 Tomaten, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis zum 31. März 100 — —   ex 0703 10 Speisezwiebeln und Schalotten, frisch oder gekühlt, vom 1. Februar bis zum 15. Juni 100 15 000 60 Protokoll Nr. 1 Absatz 4 ex 0703 20 00 Knoblauch, frisch oder gekühlt, vom 1. Februar bis zum 15. Juni 100 3 000 50 Protokoll Nr. 1 Absatz 4 ex 0704 Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis zum 15. April 100 1 500 — Protokoll Nr. 1 Absatz 4 ex 0705 11 Kopfsalat, vom 1. November bis zum 31. März 100 500 — Protokoll Nr. 1 Absatz 4 ex 0706 10 00 Karotten und Speisemöhren, frisch oder gekühlt, vom 1. Januar bis zum 30. April 100 500 — Protokoll Nr. 1 Absatz 4 ex 0707 00 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt, vom 1. Januar bis Ende Februar 100 500 — Protokoll Nr. 1 Absatz 4 ex 0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis zum 30. April 100 Jahr 1: 15 000 Jahr 2: 17 500 Jahr 3 und folgende Jahre: 20 000 —   0709 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: — Spargel, vom 1. Oktober bis Ende Februar — Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, vom 1. November bis zum 30. April — anderes Gemüse, vom 1. November bis Ende Februar 100 — —   ex 0710 ex 0711 Gemüse, gefroren oder vorläufig haltbar gemacht, ausgenommen Zuckermais der Unterpositionen 0710 40 00 und 0711 90 30 und Pilze der Gattung Agaricus der Unterpositionen 0710 80 61 und 0711 90 40 100 Jahr 1: 1 000 Jahr 2: 2 000 Jahr 3 und folgende Jahre: 3 000 —   0712 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet 100 16 000 — Protokoll Nr. 1 Absatz 4 ex 0713 Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, ausgenommen solche zur Aussaat der Unterpositionen 0713 10 10 , 0713 33 10 und 0713 90 10 100 — —   0714 20 Süßkartoffeln, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet 100 3 000 — Protokoll Nr. 1 Absatz 4 0804 10 00 Datteln, frisch oder getrocknet 100 — —   0804 50 00 Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet 100 — —   0805 10 Orangen, frisch oder getrocknet 100 Jahr 1: 50 000  (2) Jahr 2: 55 000  (2) Jahr 3 und folgende Jahre: 60 000  (2) 60 Protokoll Nr. 1 Absatz 5 0805 20 Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet 100 —     0805 30 Zitronen und Limetten, frisch oder getrocknet 100 — —   0805 40 Pampelmusen und Grapefruits, frisch oder getrocknet 100 — —   ex 0806 10 Weintrauben, frisch, vom 1. Februar bis zum 14. Juli 100 — —   ex 0807 11 00 Wassermelonen, frisch, vom 1. Februar bis zum 15. Juni 100 — —   ex 0807 19 00 Andere Melonen, frisch, vom 15. Oktober bis zum 31. Mai 100 1 000 — Protokoll Nr. 1 Absatz 4 0808 20 Birnen und Quitten, frisch 100 500 — Protokoll Nr. 1 Absatz 4 ex 0809 30 Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), frisch, vom 15. März bis zum 31. Mai 100 500 — Protokoll Nr. 1 Absatz 4 ex 0809 40 Pflaumen und Schlehen, frisch, vom 15. April bis zum 31. Mai 100 500 — Protokoll Nr. 1 Absatz 4 ex 0810 10 Erdbeeren, frisch, vom 1. Oktober bis zum 31. März 100 Jahr 1: 500 Jahr 2: 1 000 Jahr 3 und folgende Jahre: 1 500 —   0810 90 85 Andere Früchte, frisch 100 — —   0811 0812 Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 100 Jahr 1: 1 000 Jahr 2: 2 000 Jahr 3 und folgende Jahre: 3 000 —   0904 Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert 100 — —   0909 Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren 100 — —   0910 Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze 100 — —   1006 Reis 25 32 000 —   1202 Erdnüsse 100 — —   ex 1209 Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat, ausgenommen Samen von Rüben der Unterpositionen 1209 11 00 und 1209 19 00 100 — —   1211 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art 100 — —   1212 Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen 100 — —   1515 50 11 Sesamöl, roh, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (3) 100 1 000 — Protokoll Nr. 1 Absatz 4 1515 90 Andere pflanzliche Fette und fette Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 100 500 — Protokoll Nr. 1 Absatz 4 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker 100 350 000 — Protokoll Nr. 1 Absatz 4 2001 90 10 Mango-Chutney 100 — —   2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln 100 1 000 — Protokoll Nr. 1 Absatz 4 2008 11 Erdnüsse 100 3 000 — Protokoll Nr. 1 Absatz 4 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 100 1 000 — Protokoll Nr. 1 Absatz 4 2302 Kleie und andere Rückstände, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten 60 — —   5301 Flachs 100 — —   (1)  Die Zollsenkung gilt nur für den Wertzoll. (2)  Das Zollkontingent gilt vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Von diesem Volumen 34 000 Tonnen für Süßorangen, frisch, der KN-Codes ex 0805 10 10 , ex 0805 10 30 und ex 0805 10 50 , vom 1. Dezember bis zum 31. Mai. (3)  Die Zulassung zu dieser Unterposition ist von der Erfüllung der in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Bedingungen abhängig. PROTOKOLL Nr. 2 REGELUNG FÜR DIE EINFUHR LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ÄGYPTEN IN DIE GEMEINSCHAFT 1. Die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr nach Ägypten zugelassen. 2. Die Einfuhrzölle werden beseitigt oder gesenkt, wie in Spalte A angegeben. 3. Für einige Waren werden die Zölle im Rahmen des für jede Ware in Spalte B angegebenen Zollkontingents beseitigt. Anhang des Protokolls Nr. 2     A B Ägyptischer Code Warenbezeichnung Zollsenkung (v. H.) Zollkontingent (Tonnen)   Rinder, lebend: 0102 10 – reinrassige Zuchttiere 100 unbeschränkt 0102 90 – andere 50 10 000 0202 30 Fleisch von Rindern, gefroren, ohne Knochen 50 25 000   Milch:   – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger:     0402 10 10 – – zur Ernährung von Kindern     0402 10 91 – – andere als zur Ernährung von Kindern, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 20 kg       – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT:       – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: 100 unbeschränkt 0402 21 10 – – – zur Ernährung von Kindern, „Halbfett“     0402 21 91 – – – andere, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 20 kg       – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:     0402 29 10 – – – zur Ernährung von Kindern, „Halbfett“     0402 29 91 – – – andere, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 20 kg       Rahm: 0402 21 20 – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 25 500 0402 29 20 – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln     0405 00 90 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 20 kg 25 5 000   Käse und Quark/Topfen: 0406 10 90 – Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 20 kg     0406 20 90 – Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 20 kg     0406 30 90 – Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform 50 2 000 0406 40 90 – Käse mit Schimmelbildung im Teig, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 20 kg     0406 90 90 – andere Käse, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 20 kg, ausgenommen weißer Käse, aus Kuhmilch, in Salzlake     0601 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212) 100 unbeschränkt 0602 Lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel 100 unbeschränkt 0701 10 00 Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln 100 unbeschränkt ex 0703 Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, ausgenommen Hülsenfrüchte der Unterpositionen 0713 20 00 (Kichererbsen) und 0713 90 00 (andere) 100 3 000 0802 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet 50 300 0808 10 00 Äpfel, frisch, vom 1. Januar bis zum 29. Februar 25 500 0809 20 00 Kirschen, frisch 25 500 0812 10 00 Kirschen, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 30 500 1201 Sojabohnen, auch geschrotet 100 unbeschränkt 1204 Leinsamen, auch geschrotet 100 unbeschränkt 1206 Sonnenblumenkerne, auch geschrotet 100 unbeschränkt 1207 10 Palmnüsse und Palmkerne, auch geschrotet 100 unbeschränkt 1207 30 Rizinussamen, auch geschrotet 50 unbeschränkt 1207 40 Sesamsamen, auch geschrotet 100 unbeschränkt 1207 50 Senfsamen, auch geschrotet 50 unbeschränkt 1207 92 Sheanüsse (Karitenüsse), auch geschrotet 50 unbeschränkt 1207 99 Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet 50 unbeschränkt 1209 Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat 100 unbeschränkt   Sojaöl und seine Fraktionen: 1507 10 90 – rohes Öl, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 100 15 000 1507 90 91 – gereinigtes (halbraffiniertes) Öl, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf       Sonnenblumenöl: 1512 11 91 – rohes Öl, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 100 15 000 1512 19 91 – gereinigtes (halbraffiniertes) Öl, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf     2002 90 90 Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure haltbar gemacht, andere als Tomaten, ganz oder in Stücken, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 5 kg 50 500 2003 Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure haltbar gemacht 50 100 2301 20 00 Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere 100 10 000 2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art 30 20 000 PROTOKOLL Nr. 3 REGELUNG FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE Artikel 1 (1)   Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung der Gemeinschaft, die in Anhang I dieses Protokolls aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut: — Für die in Tabelle 1 aufgeführten Waren werden die Zölle zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens beseitigt; — für die in Tabelle 2 aufgeführten Waren werden die Zölle wie folgt gesenkt: — zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 5 v. H. des Ausgangssatzes; — drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 10 v. H. des Ausgangssatzes; — vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 15 v. H. des Ausgangssatzes; — für die in Tabelle 3 aufgeführten Waren werden die Zölle wie folgt gesenkt: — zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 5 v. H. des Ausgangssatzes; — drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 15 v. H. des Ausgangssatzes; — vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 25 v. H. des Ausgangssatzes. (2)   Für die in Anhang II dieses Protokolls aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Ägypten gelten bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft unabhängig davon, ob sie einem Kontingent unterliegen oder nicht, die dort aufgeführten Zollsätze. (3)   Die in den Anhängen I und II dieses Protokolls angegebenen Zollsenkungen beziehen sich auf die in Artikel 18 genannten Ausgangssätze. (4)   Der Assoziationsrat kann beschließen, — die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern; — die in den Anhängen I und II dieses Protokolls aufgeführten Zollsätze zu ändern; — Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben. Artikel 2 (1)   Die nach Artikel 1 erhobenen Zölle können durch Beschluss des Assoziationsausschusses gesenkt werden, — wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten die Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder — wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht. (2)   Für die Zölle der Gemeinschaft werden die unter dem ersten Gedankenstrich vorgesehenen Zollsenkungen an dem als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil der Zölle vorgenommen; dieser entspricht den bei der Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und wird von den auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhobenen Zöllen abgezogen. Artikel 3 Die Gemeinschaft und Ägypten unterrichten einander über die Verwaltungsverfahren für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse. Diese Verfahren müssen die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein. Anhang I des Protokolls Nr. 3 Tabelle 1 Ägyptischer Code Warenbezeichnung Zollsatz % 0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:   0405 00 90 andere (in Packungen mit einem Gewicht von mehr als 20 kg) 0 0505 Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:   0505 10 Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen:   0505 10 00 roh 0 0505 90 00 andere 0 0506 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon 0 0509 90 00 Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs 0 0510 00 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht 0 0903 00 Mate 0 1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:     – Algen und Tange:     – – andere:   1302 19 90 – – – andere 0 1302 20 00 – Pektinstoffe, Pektinate und Pektate 0   – Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: 0 1302 31 00 – – Agar-Agar 0 1302 32 00 Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert 0 1401 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast):   1401 10 00 – Bambus 0 1401 20 00 – Peddig und Stuhlrohr 0 1401 90 00 – andere 0 1505 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:   1505 10 – Wollfett, roh:   1505 10 90 für den Großhandel 0 1505 90 – andere:   1505 90 90 – – für den Großhandel 0 1506 00 90 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, für den Großhandel 0 1515 Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:   1515 60 Jojobaöl und seine Fraktionen:   1515 60 90 Jojobaöl und seine Fraktionen, für den Großhandel 0 1518 00 10 Linoxyn 0 1518 00 90 andere 0 1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:   1521 10 Pflanzenwachse 0 1521 90 andere 0 1522 00 00 Degras 0 1702 – Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:   1702 50 00 – chemisch reine Fructose 0 1702 90 10 – chemisch reine Maltose 0 1803 Kakaomasse, auch entfettet:   1803 10 00 – nicht entfettet 0 1803 20 00 – ganz oder teilweise entfettet 0 1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 10 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:   1901 10 – Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf 0 1901 90 11 , 19, 21, 30, 90, 91 – andere 0 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:   2101 20 00 – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate 0 2101 30 00 – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus 0 2905 43 00 Mannitol 0 2905 44 00 D-Glucitol (Sorbit) 0 2905 45 00 Glycerin 0 3809 10 00 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten 0 3823  (1) Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:     – technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:   3823 11 00 Stearinsäure 0 3823 12 00 Ölsäure 0 3823 13 00 Tallölfettsäuren 0 3823 19 andere:   3823 19 10 destillierte Fettsäuren 0 3823 19 30 Destillationsfettsäuren 0 3823 19 90 andere 0 3823 70 00 technische Fettalkohole 0 3824  (1) Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:   3824 60 – Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 :     – – in wässriger Lösung: A46 0 3824 60 11 – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol 0 3824 60 19 – – – anderer:     – – – – anderer 0 3824 60 91 – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol 0 3824 60 99 – – – anderer 0 Tabelle 2 Ägyptischer Code Warenbezeichnung Senkung des Ausgangssatzes 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:   0403 10 00 – Joghurt - 15 v. H. 0403 90 – andere:     – – – andere:   0403 90 91 – – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf - 15 v. H. 0403 90 99 – – – – andere - 15 v. H. 0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:   0405 00 10 andere (in Packungen mit einem Gewicht von weniger als 20 kg) - 15 v. H. 1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:   1302 12 00 – – von Süßholzwurzeln - 15 v. H. 1302 13 00 – – von Hopfen - 15 v. H. 1302 14 00 – – von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln - 15 v. H. 1302 19 – – andere:   1302 19 20 – – – zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensm

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