Europäische Union

2004/635/EG: Beschluss des Rates vom 21. April 2004 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0635. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen. (3)  Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist. (4)  Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt. (5)  Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 v. H. beträgt. (6)  Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. (7)  Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt. (8)  Siehe Bemerkung 6. (9)  Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6. (10)  Gültig bis 31. Dezember 2005. ANHANG IIa DES PROTOKOLLS Nr. 4 Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der in Artikel 6 Absatz 2 genannten hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3) oder (4) 3205 Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (1) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203 , 3204 und 3205 . Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 3301 Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen etherischer Öle Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (2) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 3303 Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer) Herstellen, bei dem die verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 3304 Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege Herstellen, bei dem die verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8415 Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   8501 Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate Herstellen, bei dem — der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — Vormaterialien der Position 8503 innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8528 Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät; Videomonitore und Videoprojektoren Herstellen, bei dem — der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und — der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 8712 Fahrräder, ohne Kugellager Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 8714 einzureihen sind Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 8714 Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713 Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   8716 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon Herstellen, bei dem — die verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und — der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (1)  Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen. (2)  Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist. ANHANG III DES PROTOKOLLS Nr. 4 Liste der Ursprungserzeugnisse der Türkei, für die Artikel 4 nicht gilt, nach Kapiteln und Positionen des Harmonisierten Systems Kapitel 1   Kapitel 2   Kapitel 3   0401 bis 0402   ex 0403 — Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten oder Kakao 0404 bis 0410   0504   0511   Kapitel 6   0701 bis 0709   ex 0710 — Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren ex 0711 — Gemüse, ausgenommen Zuckermais der Unterposition 0711 90 30 , vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 0712 bis 0714   Kapitel 8   ex Kapitel 9 — Kaffee, Tee und Gewürze, ausgenommen Mate der Position 0903 Kapitel 10   Kapitel 11   Kapitel 12   ex 1302 — Pektin 1501 bis 1514   ex 1515 — Andere pflanzliche Fette und fette Öle (ausgenommen Jojobaöl und seine Fraktionen) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert ex 1516 — Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) ex 1517 und ex 1518 — Margarine, Kunstspeisefett und andere genießbare verarbeitete Fette ex 1522 — Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, ausgenommen Degras Kapitel 16   1701   ex 1702 — Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert, ausgenommen der Unterpositionen 1702 11 00 , 1702 30 51 , 1702 30 59 , 1702 50 00 und 1702 90 10 1703   1801 und 1802   ex 1902 — Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere, Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art, enthaltend ex 2001 — Gurken und Cornichons, Speisezwiebeln, Mango-Chutney, Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack, Pilze und Oliven, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 2002 und 2003   ex 2004 — Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 , ausgenommen Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken und Zuckermais ex 2005 — Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 , ausgenommen Erzeugnisse aus Kartoffeln und Zuckermais 2006 und 2007   ex 2008 — Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Erdnussbutter, Palmherzen, Mais, Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, Weinblätter, Hopfensprossen und ähnliche genießbare Pflanzenteile 2009   ex 2106 — Zucker, mit Zusatz von Aroma- und Farbstoffen, Sirupe und Melassen 2204   2206   ex 2207 — Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt, gewonnen aus den dort aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen ex 2208 — Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, gewonnen aus den dort aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen 2209   Kapitel 23   2401   4501   5301 und 5302   ANHANG IV DES PROTOKOLLS Nr. 4 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Druckanweisungen 1. Das Formblatt hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird. 2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Ägyptens können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. Text von Bild WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG 1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat) EUR.1 Nr. A 000.000 Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten 2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen und (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete) 3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt) 4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungswaren die Waren gelten 5. Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet 6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen 8. Laufende Nummer, Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke (1), Warenbezeichnung 9. Rohmasse (kg) oder andere Maße (l, m3 usw.) 10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt) 11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt. Stempel Ausfuhrpapier (2) Art/Muster Nr. Zollbehörde Ausstellender/s Staat/Gebiet Datum (Unterschrift) 12. AUSFÜHRER/EXPORTEUR Der Unterzeichnete erklärt, dass die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen. Ort und Datum (Unterschrift) (1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder "lose geschüttet" anzugeben. (2) Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates oder -gebietes erforderlich. Text von Bild 13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG , zu übersenden an: 14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG Die Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung (1) von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben richtig sind. Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht. (Ort und Datum) Stempel (Unterschrift) nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen). (Ort und Datum) Stempel (Unterschrift) (1) Zutreffendes Feld ankreuzen. ANMERKUNGEN 1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Warenverkehrsbescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden. 2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder Warenposten muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen. 3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Text von Bild ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG 1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt) EUR.1 Nr. A 000.000 Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten 2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen und (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete) 3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt) 4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungswaren die Waren gelten 5. Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet 6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen 8. Laufende Nummer, Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke (1), Warenbezeichnung 9. Rohmasse (kg) oder andere Maße (l, m3 usw.) 10. Rech-nungen (Ausfüllung freigestellt) (1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder "lose geschüttet" anzugeben. Text von Bild ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS Der Unterzeichnete, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren, ERKLÄRT, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen; BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt: LEGT folgende Nachweise VOR (1): VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die oben genannten Waren zu dulden; BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren. (Ort und Datum) (Unterschrift) (1) Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wiederausgeführten Waren. ANHANG V DES PROTOKOLLS Nr. 4 ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden. Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben ist, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ... (2) sind. Spanische Fassung El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no ... (3)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ... (4). Dänische Fassung Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. ...), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i .... Griechische Fassung Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο [άδεια τελωνείου υπ άριθ.... (1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής .... (2). Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin (2). Französische Fassung L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no ...), déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle .... Italienische Fassung L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. ... (1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ... (2). Niederländische Fassung De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ... (1)) verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn (2). Portugiesische Fassung O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira no ... (1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ... (2). Finnische Fassung Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupan:o ...) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita. Schwedische Fassung Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. ... (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ... ursprung (2). Arabische Fassung .................................... (Ort und Datum) .................................... (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichneten in Druckschrift) (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden. (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an. (3)  Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. (4)  Siehe Artikel 21 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichneten. ANHANG VI DES PROTOKOLLS Nr. 4 GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ÜBERGANGSZEIT FÜR DIE AUSSTELLUNG BZW. AUSFERTIGUNG VON URSPRUNGSNACHWEISEN 1.    Nach Inkrafttreten des Abkommens nehmen die zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft und Ägyptens zwölf Monate lang Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Formblätter EUR.2, die im Rahmen des am 18. Januar 1977 unterzeichneten Kooperationsabkommens ausgestellt wurden, als gültige Ursprungsnachweise im Sinne des Protokolls Nr. 4 an. 2.    Die zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft und Ägyptens geben Ersuchen um nachträgliche Prüfung der genannten Papiere sta

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.