Europäische Union

2010/92/GASP: Beschluss 2010/92/GASP des Rates vom 15. Februar 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe

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16.2.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 41/6 BESCHLUSS 2010/92/GASP DES RATES vom 15. Februar 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 19. Februar 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe (1) angenommen. (2) Mit dem am 26. Januar 2009 angenommenen Gemeinsamen Standpunkt 2009/68/GASP des Rates (2) wurde die Geltungsdauer des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP bis zum 20. Februar 2010 verlängert. (3) Angesichts der Lage in Simbabwe, insbesondere der mangelnden Fortschritte bei der Umsetzung des im September 2008 unterzeichneten umfassenden politischen Abkommens, sollten die im Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP festgelegten restriktiven Maßnahmen um weitere zwölf Monate verlängert werden. (4) Es liegen allerdings keine Gründe mehr dafür vor, bestimmte Personen und Organisationen weiterhin in der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufzuführen, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2004/161/GASP Anwendung findet. Die Liste im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP sollte entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Geltungsdauer der in dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen wird bis zum 20. Februar 2011 verlängert. Artikel 2 Die Namen der im Anhang dieses Beschlusses genannten Personen und Organisationen werden aus der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP gestrichen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2010. Im Namen des Rates Der Präsident Á. GABILONDO (1)   ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 66. (2)   ABl. L 23 vom 27.1.2009, S. 43. ANHANG Personen und Organisationen gemäß Artikel 2 I.   PERSONEN Nr. 3 Al Shanfari, Thamer Bin Nr. 39 Dabengwa, Dumiso Nr. 54 Hove, Richard Nr. 57 Jangara (alias Changara), Thomsen Nr. 113 Msika, Joseph W. Nr. 203 Zvinavashe, Vitalis II.   ORGANISATIONEN Nr. 16 Industrial Development Corporation of Zimbabwe Nr. 17 Intermarket Holdings Ltd Nr. 22 Oryx Diamonds Ltd (alias Oryx Natural Resources) Nr. 27 Scotfin Ltd Nr. 33 ZB Financial Holdings Ltd (alias Finhold) Nr. 34 ZB Holdings Ltd Nr. 37 Zimbabwe Iron and Steel Company (alias Zisco, Ziscosteel) Nr. 39 Zimre Holdings Ltd Nr. 40 Zimre Reinsurance Company (PVT) Ltd

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.