Europäische Union

2010/138/EU,Euratom: Beschluss der Kommission vom 24. Februar 2010 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0138. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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in seiner Besoldungsgruppe dienstältesten anwesenden Untergebenen und, bei gleichem Dienstalter, vom ältesten anwesenden Untergebenen wahrgenommen. (2)   Der Referatsleiter wird, falls er verhindert ist oder die Stelle des Referatsleiters nicht besetzt ist, vom stellvertretenden Referatsleiter oder von einem vom Generaldirektor bestimmten Beamten vertreten. Ist kein stellvertretender Referatsleiter anwesend oder hat der Generaldirektor keinen Beamten zur Vertretung bestimmt, wird diese von dem anwesenden Untergebenen in der höchsten Funktionsgruppe und innerhalb dieser der höchsten Besoldungsgruppe und, bei gleicher Besoldungsgruppe, von dem in seiner Besoldungsgruppe dienstältesten anwesenden Untergebenen und, bei gleichem Dienstalter, vom ältesten anwesenden Untergebenen wahrgenommen. (3)   Jeder andere Dienstvorgesetzte wird im Fall seiner Verhinderung oder wenn die Stelle nicht besetzt ist, von einem vom Generaldirektor im Einvernehmen mit dem zuständigen Kommissionsmitglied bestimmten Beamten vertreten. Hat der Generaldirektor keinen Beamten zur Vertretung bestimmt, wird diese von dem anwesenden Untergebenen in der höchsten Funktionsgruppe und innerhalb dieser der höchsten Besoldungsgruppe und, bei gleicher Besoldungsgruppe, von dem in seiner Besoldungsgruppe dienstältesten anwesenden Untergebenen und, bei gleichem Dienstalter, vom ältesten anwesenden Untergebenen wahrgenommen. KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 28 Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, Durchführungsbestimmungen zu dieser Geschäftsordnung. Die Kommission kann in Bezug auf ihre Arbeitsweise und auf die ihrer Dienstellen weitere Maßnahmen ergreifen. Artikel 29 Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.“ (1)  Vertrag über die Europäische Union, Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe a. (2)  Vertrag über die Europäische Union, Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe b. (3)  Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 248. (4)  Siehe Fußnote 3. (5)  Siehe Fußnote 3. (6)  Vertrag über die Europäische Union, Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe c. (7)  Vertrag über die Europäische Union, Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 2. (8)   ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.