Europäische Union

2004/930/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 2004 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Fischereiüberwachungsprogramme im Jahr 2004 (zweite Tranche) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5310)

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31.12.2004    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/51 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Dezember 2004 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Fischereiüberwachungsprogramme im Jahr 2004 (zweite Tranche) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5310) (2004/930/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 2004/465/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre Fischereiüberwachungsprogramme für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2004 zusammen mit den Anträgen auf finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben zur Durchführung der Programme übermittelt. (2) Für einen Gemeinschaftszuschuss in Betracht kommen Finanzierungsanträge, die sich auf die in Artikel 4 der Entscheidung 2004/465/EG genannten Maßnahmen beziehen. (3) Für das Jahr 2004 sind der Höchstbeitrag der Gemeinschaft zu den zuschussfähigen Ausgaben jedes Mitgliedstaats für die Maßnahmen nach Artikel 4 der Entscheidung 2004/465/EG, der Beteiligungssatz der Gemeinschaft für die betreffenden Maßnahmen und die Bedingungen für die Erstattung der einzelstaatlichen Ausgaben durch die Gemeinschaft festzulegen. (4) Nach Artikel 8 der Entscheidung 2004/465/EG müssen die Mitgliedstaaten die Mittelbindungen für die Ausgaben innerhalb von zwölf Monaten ab Ende des Jahres der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung vornehmen. Sie müssen ferner die Bestimmungen der Entscheidung 2004/465/EG hinsichtlich des Beginns ihrer Vorhaben und der Einreichung der Anträge auf Erstattung der Ausgaben einhalten. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Mit dieser Entscheidung werden die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für jeden Mitgliedstaat, der Beteiligungssatz der Gemeinschaft und die Bedingungen für die Gewährung dieser Beteiligung an Maßnahmen nach Artikel 4 der Entscheidung 2004/465/EG festgelegt. Artikel 2 Elektronische Ortungsgeräte (1)   Die Ausgaben für den Erwerb und Einbau an Bord von elektronischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung der Fischereifahrzeuge mittels eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) durch eine Fischereiüberwachungszentrale sind bis zu einem Höchstsatz von 4 500 EUR je Schiff im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Obergrenzen zuschussfähig. (2)   Innerhalb des in Absatz 1 genannten Höchstsatzes von 4 500 EUR beträgt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft 100 % für die ersten 1 500 EUR der zuschussfähigen Ausgaben. (3)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den zuschussfähigen Ausgaben zwischen 1 500 EUR und 4 500 EUR je Schiff ist auf 50 % begrenzt. (4)   Die elektronischen Ortungsgeräte müssen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (2) genügen. Artikel 3 EDV-Technologie und IT-Netze Die finanzielle Beteiligung an der Anschaffung, Einrichtung und technischen Betreuung von EDV-Anlagen und den Aufbau von IT-Netzen zum reibungslosen und sicheren Datenaustausch im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten beträgt 50 % der zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen der in Anhang II festgesetzten Obergrenzen. Die finanzielle Beteiligung für die Station zum Empfang und zur Verarbeitung von Satellitenradardaten auf der Insel Kerguelen beträgt jedoch 40 % der zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen der in Anhang II festgesetzten Obergrenzen. Artikel 4 Pilotprojekte zum Einsatz neuer Technologien (1)   Die finanzielle Beteiligung an Pilotvorhaben im Zusammenhang mit dem Einsatz neuer Technologien zur effizienteren Überwachung von Fischereitätigkeiten beträgt 50 % der zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen der in Anhang III festgesetzten Obergrenzen. (2)   Die Pilotprojekte müssen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1461/2003 der Kommission vom 18. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen für Pilotvorhaben zur elektronischen Übertragung von Fangdaten und zur Fernerkundung (3) genügen. Artikel 5 Schulung Die finanzielle Beteiligung an Schulungs- und Austauschprogrammen für die mit der Fischereiüberwachung und -kontrolle beauftragten Beamten beträgt 50 % der zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen der in Anhang IV festgesetzten Obergrenzen. Artikel 6 Pilotinspektions- und -beobachterprogramme (1)   Die finanzielle Beteiligung an Pilotinspektions- und -beobachterprogrammen beträgt 50 % der zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen der in Anhang V festgesetzten Obergrenzen. (2)   Diese Projekte müssen insbesondere den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (4) genügen. Artikel 7 Bewertung der Ausgaben Die finanzielle Beteiligung an der Einführung eines Bewertungssystems für die Ausgaben zur Überwachung der gemeinsamen Fischereipolitik beträgt 50 % der zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen der in Anhang VI festgesetzten Obergrenzen. Artikel 8 Seminare und Multimedia-Instrumente Die finanzielle Beteiligung an Initiativen insbesondere in Form von Seminaren und mit Hilfe von Multimedia-Instrumenten zur Sensibilisierung von Fischern und anderen Beteiligten wie Inspektoren, Staatsanwälten und Richtern sowie der breiten Öffentlichkeit für die Notwendigkeit der Bekämpfung unverantwortlicher und rechtswidriger Fischereitätigkeiten und die Durchsetzung der GFP-Vorschriften beträgt 75 % der zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen der in Anhang VII festgesetzten Obergrenzen. Artikel 9 Patrouillenfahrzeuge Die finanzielle Beteiligung an der Anschaffung und Modernisierung von Schiffen und Luftfahrzeugen für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beträgt im Rahmen der in Anhang VIII festgesetzten Obergrenzen — 50 % der zuschussfähigen Ausgaben der am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten; — 25 % der zuschussfähigen Ausgaben der anderen Mitgliedstaaten. Artikel 10 Erstattungsanträge Die Anträge auf Erstattung der Ausgaben und auf Zahlung von Vorschüssen müssen den Bestimmungen in den Artikeln 12 und 13 und Anhang I Teil C der Entscheidung 2004/465/EG entsprechen. Artikel 11 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 28. Dezember 2004 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 114. Berichtigung: ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 36. (2)   ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17. (3)   ABl. L 208 vom 19.8.2003, S. 14. (4)   ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12. ANHANG I Elektronische Ortungsgeräte (EUR) Mitgliedstaat Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms Beteiligung der Gemeinschaft Belgien 0 0 Tschechische Republik 0 0 Dänemark 0 0 Deutschland 0 0 Estland 0 0 Griechenland 0 0 Spanien 0 0 Frankreich 0 0 Irland 0 0 Italien 0 0 Zypern 0 0 Lettland 0 0 Litauen 0 0 Luxemburg 0 0 Ungarn 0 0 Malta 0 0 Niederlande 0 0 Österreich 0 0 Polen 585 000 468 000 Portugal 0 0 Slowenien 0 0 Slowakei 0 0 Finnland 0 0 Schweden 0 0 Vereinigtes Königreich 0 0 Insgesamt 585 000 468 000 ANHANG II EDV-Technologien und IT-Netze (EUR) Mitgliedstaat Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms Beteiligung der Gemeinschaft Belgien 0 0 Tschechische Republik 0 0 Dänemark 271 000 135 500 Deutschland 235 000 117 500 Estland 0 0 Griechenland 0 0 Spanien 0 0 Frankreich 1 800 000 750 000 Irland 2 000 000 1 000 000 Italien 1 755 953 877 977 Zypern 0 0 Lettland 0 0 Litauen 110 000 55 000 Luxemburg 0 0 Ungarn 0 0 Malta 96 763 48 381 Niederlande 310 325 155 163 Österreich 0 0 Polen 0 0 Portugal 2 291 616 1 145 808 Slowenien 0 0 Slowakei 0 0 Finnland 545 000 272 500 Schweden 87 430 43 715 Vereinigtes Königreich 179 134 89 567 Insgesamt 9 682 221 4 691 111 ANHANG III Pilotprojekte zum Einsatz neuer Technologien (EUR) Mitgliedstaat Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms Beteiligung der Gemeinschaft Belgien 0 0 Tschechische Republik 0 0 Dänemark 0 0 Deutschland 0 0 Estland 0 0 Griechenland 200 000 100 000 Spanien 0 0 Frankreich 0 0 Irland 0 0 Italien 0 0 Zypern 0 0 Lettland 0 0 Litauen 0 0 Luxemburg 0 0 Ungarn 0 0 Malta 0 0 Niederlande 0 0 Österreich 0 0 Polen 0 0 Portugal 586 000 293 000 Slowenien 0 0 Slowakei 0 0 Finnland 0 0 Schweden 0 0 Vereinigtes Königreich 0 0 Insgesamt 786 000 393 000 ANHANG IV Schulung (EUR) Mitgliedstaat Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms Beteiligung der Gemeinschaft Belgien 5 000 2 500 Tschechische Republik 0 0 Dänemark 56 500 28 250 Deutschland 52 500 26 250 Estland 9 590 4 795 Griechenland 0 0 Spanien 183 703 91 852 Frankreich 130 000 65 000 Irland 0 0 Italien 1 270 816 635 408 Zypern 20 000 10 000 Lettland 0 0 Litauen 20 000 10 000 Luxemburg 0 0 Ungarn 0 0 Malta 600 901 300 451 Niederlande 139 674 69 837 Österreich 0 0 Polen 0 0 Portugal 102 967 51 484 Slowenien 0 0 Slowakei 0 0 Finnland 30 000 15 000 Schweden 132 790 66 395 Vereinigtes Königreich 175 512 87 756 Insgesamt 2 929 953 1 464 978 ANHANG V Pilotinspektions- und -beobachterprogramme (EUR) Mitgliedstaat Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms Beteiligung der Gemeinschaft Belgien 0 0 Tschechische Republik 0 0 Dänemark 0 0 Deutschland 0 0 Estland 0 0 Griechenland 0 0 Spanien 0 0 Frankreich 0 0 Irland 0 0 Italien 0 0 Zypern 0 0 Lettland 0 0 Litauen 0 0 Luxemburg 0 0 Ungarn 0 0 Malta 0 0 Niederlande 0 0 Österreich 0 0 Polen 0 0 Portugal 94 910 47 455 Slowenien 0 0 Slowakei 0 0 Finnland 0 0 Schweden 474 400 237 200 Vereinigtes Königreich 0 0 Insgesamt 569 310 284 655 ANHANG VI Bewertung der Ausgaben (EUR) Mitgliedstaat Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms Beteiligung der Gemeinschaft Belgien 0 0 Tschechische Republik 0 0 Dänemark 0 0 Deutschland 0 0 Estland 0 0 Griechenland 0 0 Spanien 0 0 Frankreich 0 0 Irland 0 0 Italien 0 0 Zypern 0 0 Lettland 0 0 Litauen 0 0 Luxemburg 0 0 Ungarn 0 0 Malta 0 0 Niederlande 0 0 Österreich 0 0 Polen 0 0 Portugal 50 000 25 000 Slowenien 0 0 Slowakei 0 0 Finnland 0 0 Schweden 0 0 Vereinigtes Königreich 0 0 Insgesamt 50 000 25 000 ANHANG VII Seminare und Multimedia-Instrumente (EUR) Mitgliedstaat Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms Beteiligung der Gemeinschaft Belgien 0 0 Tschechische Republik 0 0 Dänemark 0 0 Deutschland 0 0 Estland 0 0 Griechenland 200 000 150 000 Spanien 6 000 4 500 Frankreich 0 0 Irland 0 0 Italien 0 0 Zypern 30 000 22 500 Lettland 0 0 Litauen 10 000 7 500 Luxemburg 0 0 Ungarn 0 0 Malta 0 0 Niederlande 0 0 Österreich 0 0 Polen 0 0 Portugal 0 0 Slowenien 0 0 Slowakei 0 0 Finnland 0 0 Schweden 230 000 172 500 Vereinigtes Königreich 0 0 Insgesamt 476 000 357 000 ANHANG VIII Patrouillenfahrzeuge (EUR) Mitgliedstaat Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms Beteiligung der Gemeinschaft Belgien 0 0 Tschechische Republik 0 0 Dänemark 0 0 Deutschland 77 798 19 449 Estland 0 0 Griechenland 1 050 000 262 500 Spanien 22 238 597 5 559 649 Frankreich 0 0 Irland 1 000 000 250 000 Italien 0 0 Zypern 1 400 000 700 000 Lettland 0 0 Litauen 0 0 Luxemburg 0 0 Ungarn 0 0 Malta 600 000 300 000 Niederlande 0 0 Österreich 0 0 Polen 0 0 Portugal 4 630 000 1 157 500 Slowenien 0 0 Slowakei 0 0 Finnland 105 000 26 250 Schweden 5 700 000 1 425 000 Vereinigtes Königreich 13 758 956 3 439 739 Insgesamt 50 560 351 13 140 087

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.