Europäische Union

97/131/EG: Beschluß des Rates vom 17. Dezember 1996 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen

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Avis juridique important | 31997D0131 97/131/EG: Beschluß des Rates vom 17. Dezember 1996 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen Amtsblatt Nr. L 057 vom 26/02/1997 S. 0001 - 0001 BESCHLUSS DES RATES vom 17. Dezember 1996 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (97/131/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Gemeinschaft und Neuseeland haben Verhandlungen über die veterinärhygienischen Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen geführt. Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 17. Dezember 1996 ein Abkommen unterzeichnet. Um eine Unterbrechung des Handels zu vermeiden, sind die Vertragsparteien übereingekommen, ab 1. Januar 1997 bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vertragsparteien einander gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Abkommens den Abschluß ihrer jeweiligen Verfahren zur Ratifizierung des genannten Abkommens notifizieren, das Abkommen gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels vorläufig anzuwenden. Es empfiehlt sich, das Abkommen in Form eines Briefwechsels zu genehmigen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1996. Im Namen des Rates Der Präsident I. YATES

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.