Europäische Union

82/595/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. August 1982 zur Beilegung der Streitigkeit zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Französischen Republik betreffend die Erneuerung der Genehmigungen für bestimmte Sonderformen des Linienverkehrs (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31982D0595 82/595/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. August 1982 zur Beilegung der Streitigkeit zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Französischen Republik betreffend die Erneuerung der Genehmigungen für bestimmte Sonderformen des Linienverkehrs (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 244 vom 19/08/1982 S. 0032 - 0034 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. August 1982 zur Beilegung der Streitigkeit zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Französischen Republik betreffend die Erneuerung der Genehmigungen für bestimmte Sonderformen des Linienverkehrs (Nur der französische Text ist verbindlich) (82/595/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 517/72 des Rates vom 28. Februar 1972 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den Linienverkehr und die Sonderformen des Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten (1), nachstehend »die Verordnung" genannt, insbesondere auf Arti- kel 14, in Erwägung nachstehender Gründe: Seit 1970 führt das Verkehrsunternehmen S.A.R.L. Société des Anciens Établissements Autocars Emile Frisch mit Sitz in Luxemburg, rü Jules Fischer, 5, für die Keramikfabrik S.A.R.L. Villeroy & Boch mit Sitz in Luxemburg, rü de Rollingergrund 330, die Beförderung des im französischen Grenzgebiet wohnhaften Personals vom Wohnort zum Arbeitsplatz und zurück durch. Drei von Montag bis Freitag täglich betriebene Sonder-Linienverkehrsdienste wurden eingerichtet - zwei 1970 und der dritte 1974. Seit 1976 wird ausserdem samstags ein wöchentlicher Sonder-Linienverkehrsdienst betrieben. Am 6. September 1974 wurde zwischen Frisch und Villeroy & Boch ein unbefristeter Vertrag für die Beförderung der französischen Arbeitnehmer der Keramikfabrik geschlossen. Villeroy & Boch beteiligten sich an den Beförderungskosten für seine Arbeitnehmer, die die Verkehrsdienste des Unternehmens Frisch benutzen. Seit 1976 betreibt das Verkehrsunternehmen S.A.R.L. Schiocchet mit Sitz in Boulange (Frankreich), rü de Ludelange 27, einen Linienverkehrsdienst (keine Sonderform), dessen Linienführung sich zum Teil mit den Verkehrsdiensten von Frisch überschneidet. Am 21. Januar 1977 wurden dem Verkehrsunternehmen Frisch für den Betrieb dieser Verkehrsdienste gemäß der Verordnung Beförderungsgenehmigungen erteilt; diese Genehmigungen galten bis zum 31. Dezember 1978. Das Unternehmen Frisch hat am 22. November 1978 Anträge auf Erneuerung dieser Genehmigungen gestellt; es hat diese Anträge am 20. Dezember 1979 erneuert. Trotz der Erteilung vorläufiger Genehmigungen für die Zeit vom 24. Oktober 1979 bis 31. März 1980 wurde von den beteiligten Mitgliedstaaten keine endgültige Entscheidung über die von Frisch gestellten Anträge auf Erneuerung getroffen. In den Zeiträumen vom 1. Januar bis 23. Oktober 1979 und vom 1. April 1980 bis heute hat Frisch die Verkehrsdienste trotz des Fehlens von Genehmigungen weiter betrieben. Da Frankreich sich geweigert hat, seine Zustimmung zur Erneuerung der Genehmigungen zu geben, hat Luxemburg die Kommission befasst, damit diese über die von Frisch gestellten Anträge auf Erneuerung der Genehmigungen entscheidet. Luxemburg ist der Auffassung, daß diese Genehmigungen zu erneuern sind, vor allem weil die Verkehrsdienste von Frisch die Voraussetzungen des Artikels 8 der Verordnung erfuellen, weil sie länger bestehen als der Verkehrsdienst des Unternehmens Schiocchet und weil die von Frisch begangene Zuwiderhandlung nicht die Ablehnung der Erneuerung der Genehmigungen rechtfertigt. Um seinen Einspruch gegen die Erneuerungen zu begründen, hat Frankreich vor allem geltend gemacht, daß die Bedienung des Verkehrs, der Gegenstand der Verkehrsdienste von Frisch ist, von dem französischen Unternehmen Schiocchet hätte gewährleistet werden können, daß die Linienführungen der Verkehrsdienste von Frisch und Schiocchet sich überschneiden, daß der Wettbewerb verfälscht wird, weil sich Villeroy & Boch an den Beförderungskosten für die Arbeitnehmer beteiligt, die die Verkehrsdienste von Frisch benutzen, nicht aber für diejenigen, die den Verkehrsdienst des Unternehmens Schiocchet benutzen, und daß Frisch eine Unregelmässigkeit begangen hat, weil es ohne vorherige Genehmigung der Streckenführung eines seiner Verkehrsdienste (nachstehend »der Verkehrsdienst Audun" genannt) fünf Haltestellen hinzugefügt hat. Die drei täglichen Verkehrsdienste und der wöchentliche Verkehrsdienst von Frisch wurden unter vorschriftsmässigen Voraussetzungen eingerichtet und bei ihrer Aufnahme nicht angefochten; ausserdem wurde für sie am 21. Januar 1977 eine verordnungsgemässe Genehmigung erteilt, und dies mit ausdrücklicher vorbehaltloser Zustimmung der beiden betroffenen Mitgliedstaaten. Die Bedienung des Verkehrs, der Gegenstand der Anträge von Frisch ist, war weder bei der Schaffung der Verkehrsdienste noch bei der Erteilung der Genehmigungen im Jahre 1977 noch bei der Stellung der Anträge auf Erneuerung der Genehmigungen in den Jahren 1978 und 1979 qualitativ wie auch quantitativ durch die vorhandenen Personenverkehrsdienste bereits zufriedenstellend gewährleistet und ist es gegenwärtig immer noch nicht. Die Sonder-Linienverkehrsdienste von Frisch entsprechen dem gegenwärtigen (120 Arbeitnehmer nehmen diese Verkehrsdienste in Anspruch) und vorhersehbaren besonderen Verkehrsbedarf. Folglich erfuellen die Verkehrsdienste von Frisch die in Artikel 8 der Verordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen. Die Tatsache, daß die Bedienung des Verkehrs von Frisch gegebenenfalls durch eine Änderung der Linienführung und der Bedingungen für den Betrieb des Verkehrsdienstes von Schiocchet von diesem hätten gewährleistet werden können, ist nicht maßgebend. Die Möglichkeiten für die Einrichtung eines entsprechenden Verkehrsdienstes können nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung berücksichtigt werden, wenn es sich um Unternehmer handelt, die in den betreffenden Gebieten bereits tätig sind. In diesem Zusammenhang ist jedoch hervorzuheben, daß Einrichtung und Betrieb der Verkehrsdienste von Frisch vor der Aufnahme der Tätigkeit durch Schiocchet erfolgten. Ebensowenig ist die Tatsache erheblich, daß die Verkehrsdienste der Unternehmen Frisch und Schiocchet sich zum Teil überschneiden. Diese Überschneidung ist im übrigen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten zustande gekommen. Wenn sie aber kein Hindernis für die Schaffung dieser Verkehrsdienste war, darf sie es auch nicht für die Erneuerung der Genehmigungen für diese Verkehrsdienste sein. Überdies ist der Verkehrsdienst von Schiocchet für »Personen, die in Luxemburg bei verschiedenen Arbeitgebern tätig sind" und für »Einwohner von Boulange, die sich in das Großherzogtum begeben wollen", bestimmt, während die Verkehrsdienste von Frisch sich ausschließlich an die Arbeitnehmer von Villeroy & Boch richten. Unter diesen Voraussetzungen dürfte eine teilweise Überschneidung zwischen den Streckenführungen der Verkehrsdienste von Frisch und Schiocchet nicht die Ablehnung der Erneuerung der Genehmigung zur Folge haben. Die Beteiligung von Villeroy & Boch an den Beförderungskosten für die Arbeitnehmer, die die Verkehrsdienste von Frisch in Anspruch nehmen, stellt an sich keine Verletzung der Wettbewerbsregeln des Vertrages dar, und aus den Tatsachen, die der Kommission bekannt sind, geht nicht hervor, daß eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 des Vertrages zwischen den beiden Unternehmen besteht, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt. Das Unternehmen Frisch hat die Verkehrsdienste nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Genehmigungen zwar weiter betrieben. Da Frisch jedoch rechtzeitig Anträge auf Erneuerung gestellt hat, kann das Ausbleiben von Genehmigungen, das den betroffenen Staaten zuzuschreiben ist, die kein gegenseitiges Einvernehmen erzielen konnten, ihm nicht angelastet werden. Hinzu kommt, daß die Anträge auf Erneuerung nicht förmlich abgelehnt wurden; Frisch hatte vielmehr vorläufige Genehmigungen erwirkt. Er wusste, daß die betroffenen Mitgliedstaaten in Verhandlungen standen, um den Streit beizulegen, und vertraute deshalb zu Recht auf die Verlängerung der Verwaltungsakte, die an das Unternehmen gerichtet waren. Mit Ausnahme des Verkehrsdienstes Audun hat Frisch die Verkehrsdienste vorschriftsmässig nach den Bestimmungen der Genehmigungen betrieben. Zudem werden die Auflagen des Artikels 8 der Verordnung für die beiden täglichen Verkehrsdienste und den wöchentlichen Verkehrsdienst, die einwandfrei betrieben wurden, nach wie vor erfuellt; sie entsprechen deshalb den Voraussetzungen des Artikels 11 für die Erneuerung der Genehmigung. Dies gilt nicht für den Verkehrsdienst Audun, da Frisch die Auflagen für den Betrieb dieses Verkehrsdienstes nicht erfuellt und der vorgesehenen Linienführung die Ortschaften Aumetz, Ludelange, Tressange, Bure und Nondkeil ohne vorherige Genehmigung hinzugefügt hat. Damit hat Frisch gegen Artikel 4 Absatz 2 verstossen, wonach der Genehmigungsinhaber die Bedingungen, denen der Betrieb des Verkehrsdienstes unterliegt, nicht ohne vorherige Genehmigung ändern darf. Diese Zuwiderhandlung hat jedoch erst im Laufe des Jahres 1978 eingesetzt, d. h. einige Monate vor Ablauf der Verkehrsgenehmigung. Die Änderung der Linienführung entsprach der Marktentwicklung und wurde von Villeroy & Boch gefordert. In dem Antrag auf Erneuerung hat Frisch um eine Änderung der Linienführung nachgesucht, um die fünf streitigen Ortschaften einzubeziehen, was seinen guten Glauben beweist. Da der Verkehrsdienst Audun die Voraussetzungen des Artikels 20 der Verordnung erfuellt, hätten Frankreich und Luxemburg von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung abweichen können, wodurch es Frisch ermöglicht worden wäre, die Bedingungen zu ändern, denen der Betrieb des Verkehrsdienstes ohne vorherige Genehmigung der beiden Mitgliedstaaten unterliegt. Selbst die französischen Behörden haben diese Unregelmässigkeit nicht als schweren Verstoß betrachtet, denn sie haben sich damit einverstanden erklärt, die fünf streitigen Ortschaften in die vorläufigen Genehmigungen, die dem Unternehmen Frisch für den Zeitraum vom 24. Oktober 1979 bis 31. März 1980 erteilt wurden, einzubeziehen. Unter diesen Umständen ist die von Frisch begangene Zuwiderhandlung nur von begrenzter Tragweite; angesichts der Geringfügigkeit des Verstosses erscheint die Weigerung, die Genehmigung für den Betrieb des Verkehrsdienstes Audun zu erneuern, als exzessive Maßnahme. In Anbetracht der förmlichen Zuwiderhandlung sind nichtsdestoweniger die fünf Haltestellen, in bezug auf die eine Unregelmässigkeit festgestellt wurde, aus der Linienführung des Verkehrsdienstes Audun auszuschließen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verkehrsgenehmigungen, deren Erneuerung die S.A.R.L. Société des Anciens Établissements Autocars Emile Frisch mit Sitz in Luxemburg, rü Jules Fischer 5, am 20. Dezember 1980 beantragt hat, sind für den Betrieb folgender Sonder-Linienverkehrsdienste zu erneuern: 1. Errouville, Crusnes, Cantebonne, Villerupt, Esch-sur-Alzette, Luxemburg; 2. Audun-le-Tiche, Ottange, Rumelange, Tétange, Kayl, Dudelange, Bettembourg, Luxemburg; 3. Longwy, Gouraincourt, Longlaville, Rodange, Pétange, Differdange, Soleuvre, Esch-sur-Alzette, Schifflange, Luxemburg für fünf tägliche Hin- und Rückfahrten von Montag bis Freitag. 4. Schifflange, Belvaux, Esch-sur-Alzette, Audun-le-Tiche, Villerupt, Cantebonne, Errouville, Crusnes, Aumetz, Ottange, Rumelange, Tétange, Kayl, Dudelange, Bettembourg, Luxemburg für eine Hin- und Rückfahrt samstags. Die Benutzung dieser Verkehrsdienste ist den Arbeitnehmern der S.A.R.L. Villeroy & Boch mit Sitz in Luxemburg, rü de Rollingergrund 330, vorzubehalten, die im Besitz eines vom Arbeitgeber ausgestellten Fahrausweises sind. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg und an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 10. August 1982 Für die Kommission Giorgios CONTOGEORGIS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 67 vom 20. 3. 1972, S. 19.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.