Europäische Union

69/352/EWG: Beschluß des Rates vom 6. Oktober 1969 insbesondere zum Abschluß von Zollabkommen mit der Schweiz, mit Finnland und mit Österreich über bestimmte Kasserollen der Tarifnummer ex 04.04 des gemeinsamen Zolltarifs

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Avis juridique important | 31969D0352 69/352/EWG: Beschluß des Rates vom 6. Oktober 1969 insbesondere zum Abschluß von Zollabkommen mit der Schweiz, mit Finnland und mit Österreich über bestimmte Kasserollen der Tarifnummer ex 04.04 des gemeinsamen Zolltarifs Amtsblatt Nr. L 257 vom 13/10/1969 S. 0003 - 0011 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0093 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0050 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0050 BESCHLUSS DES RATES vom 6. Oktober 1969 insbesondere zum Abschluß von Zollabkommen mit der Schweiz, mit Finnland und mit Österreich über bestimmte Käsesorten der Tarifnummer ex 04.04 des Gemeinsamen Zolltarifs (69/352/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 111, 114 und 228, gestützt auf den Beschluß des Rates vom 10. Mai 1966, mit dem die Kommission ermächtigt wird, Verhandlungen mit den Vertragsparteien des GATT zu eröffnen, die nach Artikel XXVIII des GATT auf Grund der von der EWG auf der Genfer Zollkonferenz von 1960/1961 für Emmentaler, Greyerzer und Sbrinz sowie für Cheddar gewährten Zollzugeständnisse Rechte besitzen, gestützt auf den Bericht der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat mit der Schweiz, mit Finnland und mit Österreich befriedigende Übereinkünfte erzielt. Als Ausgleich für die Zurücknahme des Zugeständnisses für Cheddar hat die Gemeinschaft Kanada ein Zollzugeständnis für bestimmte Waren aus Aluminium der Tarifnummer 76.03 des Gemeinsamen Zolltarifs angeboten ; die Verhandlungen mit Kanada hatten nicht zu einer Einigung geführt ; dennoch hat Kanada keine gleichwertigen Zugeständnisse gemäß Artikel XXVIII Absatz 3 des GATT zurückgenommen ; daher sollte Kanada im Rahmen des GATT das oben erwähnte Zollzugeständnis gewährt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden folgende nach Artikel XXVIII des GATT ausgehandelte Zollabkommen über bestimmte Käsesorten der Tarifnummer ex 04.04 des Gemeinsamen Zolltarifs geschlossen : Abkommen mit der Schweiz, paraphiert am 29. Juni 1967 ; Abkommen mit Finnland, paraphiert am 31. Mai 1968 ; Abkommen mit Österreich, paraphiert am 26. März 1968. Die Texte der Abkommen sind diesem Beschluß als Anlage beigefügt. Artikel 2 Die Gemeinschaft gewährt Kanada ein Zollzugeständnis in Form einer Senkung des Zolls auf Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,20 mm, der Tarifnummer 76.03 des Gemeinsamen Zolltarifs auf 12 %. Dieses Zugeständnis wird in die Liste XL-EWG im Anhang zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen aufgenommen. Es tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. Artikel 3 Die in Artikel 1 und 2 genannten Beschlüsse werden den Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens notifiziert. Geschehen zu Luxemburg am 6. Oktober 1969. Im Namen des Rates Der Präsident H.J. WITTEVEEN ANLAGE ABKOMMEN EWG-SCHWEIZ (Übersetzung) VERHANDLUNGEN IM JAHRE 1966 NACH ARTIKEL XXVIII LISTE XL - EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT Die Delegationen der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweiz haben ihre Verhandlungen nach Artikel XXVIII über die Änderung oder Zurücknahme von in Liste XL aufgeführten Zugeständnissen abgeschlossen. Die Ergebnisse sind in dem beiliegenden Bericht enthalten. Unterzeichnet im Namen der Delegation der Kommission der EWG gez. Th.C. HIJZEN Unterzeichnet im Namen der schweizerischen Delegation gez. A. WEITNAUER Genf, den 29. Juni 1967 Ergebnisse der Verhandlungen mit der Regierung der Schweiz nach Artikel XXVIII über die Änderung oder Zurücknahme von in Liste XL - EWG aufgeführten Zugeständnissen ÄNDERUNGEN AN DER LISTE XL - EWG B. Zu ändernde Zugeständnisse: >PIC FILE= "T0011046"> >PIC FILE= "T0011047"> Zusätzliche Anmerkungen zu den Zugeständnissen: 1. Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen. 2. Als Standard-Laibe gelten Laibe mit folgendem Eigengewicht : Emmentaler : von 60 kg bis 130 kg ; Greyerzer und Sbrinz : von 20 kg bis 45 kg ; Appenzeller : von 6 kg bis 8 kg. 3. Vakuumverpackte Stücke mit einem Eigengewicht von 75 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 250 g, fallen unter dieses Zugeständnis, wenn die Umschließung mindestens folgende Angaben enthält: - Käsesorte, - Fettgehalt, - verantwortlicher Verpacker, - Herstellungsland. 4. Die oben angegebenen Mindestwerte werden ab 1. Juli 1967 schrittweise angewandt. Nach Ablauf eines gleichzeitig beginnenden Zeitraums von 3 Jahren werden diese Mindestwerte unter Berücksichtigung der Änderungen bei den Preisbildungsfaktoren für Emmentaler in der Gemeinschaft automatisch angepasst. Diese Anpassung erfolgt auf der Grundlage einer Erhöhung oder einer Verminderung des Mindestwertes um 14 RE, und zwar bei jeder Erhöhung oder Senkung des gemeinsamen Richtpreises für Milch in der Gemeinschaft um 1 RE je 100 kg. 5. Das Zugeständnis tritt mit Beginn der Anwendung der neuen Gemeinschaftsregelung für die betreffenden Erzeugnisse, jedoch spätestens am 1. August 1967 in Kraft. Abkommen über die Neubindung der Schweizer Zugeständnisse für bestimmte Käsesorten (Übersetzung) VERHANDLUNGEN IM JAHRE 1966 NACH ARTIKEL XXVIII LISTE LIX - SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT Die Delegationen der Schweiz und der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben ihre Verhandlungen nach Artikel XXVIII abgeschlossen und sind übereingekommen, die in der Liste LIX aufgeführten Zugeständnisse für die folgenden Waren unverändert beizubehalten: >PIC FILE= "T9001181"> Genf, den 29. Juni 1967 Unterzeichnet im Namen der schweizerischen Delegation gez. A. WEITNAUER Unterzeichnet im Namen der Delegation der Kommission der EWG gez. Th.C. HIJZEN ABKOMMEN EWG-FINNLAND VERHANDLUNGEN IM JAHRE 1966 NACH ARTIKEL XXVIII LISTE XL - EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT Die Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Finnlands haben ihre Verhandlungen nach Artikel XXVIII über die Änderung oder Zurücknahme von in der Liste XL - EWG aufgeführten Zugeständnissen abgeschlossen. Die Ergebnisse sind in dem beiliegenden Bericht enthalten. Brüssel, den 31. Mai 1968 Unterzeichnet im Namen der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gez. Th.C. HIJZEN Unterzeichnet im Namen der finnischen Delegation gez. Klaus A. SAHLGREN Ergebnisse der Verhandlungen mit der Regierung Finnlands nach Artikel XXVIII über die Änderung oder Zurücknahme von in der Liste XL - EWG aufgeführten Zugeständnissen ÄNDERUNGEN DER LISTE XL - EWG A. Zurücknahme von Zugeständnissen : keine B. Änderung von Zugeständnissen: >PIC FILE= "T0011048"> >PIC FILE= "T0011049"> Zusätzliche Anmerkungen zu den Zugeständnissen: 1. Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen. 2. Als Standard-Laibe gelten Laibe mit einem Eigengewicht von 60 kg bis 130 kg. 3. Die Gemeinschaft behält sich vor, die in den Zugeständnissen genannten Wertgrenzen herabzusetzen. Ab 1. Juli 1970 werden die Wertgrenzen den Änderungen der Preisbildungsfaktoren für Emmentaler in der Gemeinschaft automatisch angepasst. Diese Anpassung erfolgt durch Herauf- oder Herabsetzung der Wertgrenzen um 14 RE für jede Erhöhung oder Senkung des gemeinsamen Richtpreises für Milch in der Gemeinschaft um 1 RE je 100 kg. 4. Die Gemeinschaft behält sich vor, durch Heraufsetzung der Wertgrenzen für die betreffenden Tarifstellen um 5 RE die Zölle autonom von 20 RE auf 15 RE zu senken. ABKOMMEN EWG-ÖSTERREICH (Übersetzung) VERHANDLUNGEN IM JAHRE 1966 NACH ARTIKEL XXVIII LISTE XL - EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT Die Delegationen der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreichs haben ihre Verhandlungen nach Artikel XXVIII über die Änderung oder Zurücknahme von in der Liste XL - EWG aufgeführten Zugeständnissen abgeschlossen. Die Ergebnisse sind in dem beiliegenden Bericht enthalten. Genf, den 28. März 1968 Unterzeichnet im Namen der Delegation der Kommission der EWG gez. Th.C. HIJZEN Unterzeichnet im Namen der österreichischen Delegation gez. R. MARTINS Ergebnisse der Verhandlungen mit der österreichischen Regierung nach Artikel XXVIII über die Änderung oder Zurücknahme von in der Liste XL - EWG aufgeführten Zugeständnissen ÄNDERUNGEN AN DER LISTE XL - EWG A. Zurücknahme von Zugeständnissen : keine B. Änderung von Zugeständnissen: >PIC FILE= "T0011050"> >PIC FILE= "T0011051"> Zusätzliche Anmerkungen zu den Zugeständnissen: 1. Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen. 2. Als Standard-Laibe gelten Laibe mit folgendem Eigengewicht: - Emmentaler : 60 bis 130 kg, - Greyerzer, Sbrinz : 20 bis 45 kg, - Bergkäse : 20 bis 60 kg. 3. Die Gemeinschaft behält sich vor, die in den Zugeständnissen genannten Wertgrenzen herabzusetzen. Ab 1. Juli 1970 werden die Wertgrenzen den Änderungen der Preisbildungsfaktoren für Emmentaler in der Gemeinschaft automatisch angepasst. Diese Anpassung erfolgt durch Herauf- oder Herabsetzung der Wertgrenzen um 14 RE für jede Erhöhung oder Senkung des gemeinsamen Richtpreises für Milch in der Gemeinschaft um 1 RE je 100 kg. 4. Die Gemeinschaft behält sich vor, durch Heraufsetzung der Wertgrenzen für die betreffenden Tarifstellen um 5 RE die Zölle autonom von 20 auf 15 RE zu senken.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.