Europäische Union

2006/912/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Änderung der Entscheidungen 2005/723/EG und 2005/873/EG in Bezug auf die Neuzuteilung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an bestimmte Mitgliedstaaten für ihre für das Jahr 2006 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen sowie für Untersuchungen zur Verhütung von Zoonosen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5937)

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9.12.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 346/59 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2006 zur Änderung der Entscheidungen 2005/723/EG und 2005/873/EG in Bezug auf die Neuzuteilung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an bestimmte Mitgliedstaaten für ihre für das Jahr 2006 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen sowie für Untersuchungen zur Verhütung von Zoonosen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5937) (2006/912/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absätze 5 und 6, Artikel 29 und Artikel 32, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann sich die Gemeinschaft finanziell an Programmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen sowie an der Durchführung von Untersuchungen zur Verhütung von Zoonosen beteiligen. (2) In der Entscheidung 2005/723/EG der Kommission vom 14. Oktober 2005 über die Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und bestimmten TSE sowie zur Verhütung von Zoonosen, die im Jahr 2006 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen (2), sind der veranschlagte Kofinanzierungssatz und der veranschlagte Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme der Mitgliedstaaten festgesetzt. (3) In der Entscheidung 2005/873/EG der Kommission vom 30. November 2005 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2006 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und bestimmten TSE und zur Verhütung von Zoonosen (3) ist der Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme der Mitgliedstaaten festgesetzt. (4) Die Kommission hat die Berichte der Mitgliedstaaten über die Ausgaben für diese Programme geprüft. Die Analyse hat ergeben, dass einige Mitgliedstaaten die ihnen für 2006 zugeteilten Mittel nicht voll ausschöpfen, während andere mehr als den zugeteilten Betrag ausgeben werden. (5) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für einige dieser Programme muss daher angepasst werden. Es empfiehlt sich, die Finanzmittel von den Mitgliedstaaten, die ihre Zuteilung nicht voll ausschöpfen, auf diejenigen Mitgliedstaaten umzuschichten, die ihre Zuteilung überschreiten werden. Die Neuzuteilung sollte auf den jüngsten Angaben über die tatsächlich von den betreffenden Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben basieren. (6) Die Entscheidungen 2005/723/EG und 2005/873/EG sind daher entsprechend zu ändern. (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Anhänge I bis V der Entscheidung 2005/723/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert. Artikel 2 Die Entscheidung 2005/873/EG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d wird der Betrag „105 000 EUR“ ersetzt durch „0 EUR“; 2. in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f wird der Betrag „600 000 EUR“ ersetzt durch „0 EUR“; 3. in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a wird der Betrag „65 000 EUR“ ersetzt durch „135 000 EUR“; 4. in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b wird der Betrag „5 000 000 EUR“ ersetzt durch „7 000 000 EUR“; 5. in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e wird der Betrag „240 000 EUR“ ersetzt durch „370 000 EUR“; 6. in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c wird der Betrag „50 000 EUR“ ersetzt durch „90 000 EUR“; 7. in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e wird der Betrag „100 000 EUR“ ersetzt durch „400 000 EUR“; 8. in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f wird der Betrag „1 000 000 EUR“ ersetzt durch „1 130 000 EUR“; 9. in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a wird der Betrag „2 200 000 EUR“ ersetzt durch „4 200 000 EUR“; 10. in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a wird der Betrag „650 000 EUR“ ersetzt durch „550 000 EUR“; 11. in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c wird der Betrag „900 000 EUR“ ersetzt durch „300 000 EUR“; 12. in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe k wird der Betrag „488 000 EUR“ ersetzt durch „38 000 EUR“; 13. in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b wird der Betrag „600 000 EUR“ ersetzt durch „1 200 000 EUR“; 14. in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a wird der Betrag „160 000 EUR“ ersetzt durch „260 000 EUR“; 15. in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe h wird der Betrag „25 760 000 EUR“ ersetzt durch „26 065 000 EUR“; 16. in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe q wird der Betrag „5 515 000 EUR“ ersetzt durch „5 550 000 EUR“; 17. in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe t wird der Betrag „2 205 000 EUR“ ersetzt durch „2 665 000 EUR“; 18. in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe h wird der Betrag „300 000 EUR“ ersetzt durch „100 000 EUR“; 19. in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe p wird der Betrag „685 000 EUR“ ersetzt durch „335 000 EUR“; 20. in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g wird der Betrag „12 790 000 EUR“ ersetzt durch „4 790 000 EUR“; 21. in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe k wird der Betrag „5 215 000 EUR“ ersetzt durch „2 815 000 EUR“; 22. in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe p wird der Betrag „685 000 EUR“ ersetzt durch „500 000 EUR“; 23. in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe r wird der Betrag „865 000 EUR“ ersetzt durch „75 000 EUR“. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 8. Dezember 2006 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/782/EG (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 57). (2)   ABl. L 272 vom 18.10.2005, S. 18. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/645/EG (ABl. L 263 vom 23.9.2006, S. 14). (3)   ABl. L 322 vom 9.12.2005, S. 21. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/645/EG. ANHANG Die Anhänge I bis V der Entscheidung 2005/723/EG erhalten folgende Fassung: „ANHANG I Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen (Artikel 1 Absatz 1) Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft Tierseuche Mitgliedstaat Prozentsatz (%) Höchstbetrag (EUR) Aujeszky-Krankheit Belgien 50 260 000 Spanien 50 100 000 Blauzungenkrankheit Spanien 50 4 200 000 Frankreich 50 150 000 Italien 50 1 000 000 Portugal 50 1 250 000 Rinderbrucellose Griechenland 50 300 000 Spanien 50 6 000 000 Irland 50 1 750 000 Italien 50 2 600 000 Zypern 50 300 000 Polen 50 260 000 Portugal 50 1 800 000 Vereinigtes Königreich (1) 50 1 900 000 Rindertuberkulose Estland 50 135 000 Spanien 50 7 000 000 Italien 50 1 800 000 Polen 50 800 000 Portugal 50 370 000 Klassische Schweinepest Tschechische Republik 50 35 000 Deutschland 50 1 200 000 Frankreich 50 400 000 Luxemburg 50 15 000 Slowenien 50 25 000 Slowakei 50 400 000 Enzootische Rinderleukose Estland 50 5 000 Italien 50 90 000 Litauen 50 100 000 Lettland 50 200 000 Portugal 50 400 000 Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis) Griechenland 50 600 000 Spanien 50 6 500 000 Frankreich 50 150 000 Italien 50 3 200 000 Zypern 50 310 000 Portugal 50 1 130 000 Poseidom (2) Frankreich (3) 50 100 000 Tollwut Österreich 50 180 000 Tschechische Republik 50 390 000 Deutschland 50 750 000 Estland 50 990 000 Frankreich 50 0 Finnland 50 100 000 Litauen 50 0 Lettland 50 650 000 Polen 50 3 750 000 Slowenien 50 300 000 Slowakei 50 400 000 Afrikanische Schweinepest/Klassische Schweinepest Italien 50 50 000 Insgesamt 54 395 000 „ANHANG II Liste der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen (Artikel 2 Absatz 1) Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft Zoonose Mitgliedstaat Prozentsatz (%) Höchstbetrag (EUR) Salmonellose Österreich 50 72 000 Belgien 50 550 000 Zypern 50 69 000 Dänemark 50 155 000 Deutschland 50 300 000 Frankreich 50 315 000 Irland 50 75 000 Italien 50 675 000 Lettland 50 73 000 Niederlande 50 759 000 Portugal 50 38 000 Slowakei 50 232 000 Insgesamt 3 313 000 „ANHANG III Liste der Programme zur Überwachung von TSE (Artikel 3 Absatz 1) Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft Tierseuche Mitgliedstaat Prozentsatz der durchgeführten Schnelltests & Unterscheidungstests (%) Höchstbetrag (in EUR) TSE Belgien 100 3 375 000 Tschechische Republik 100 1 640 000 Dänemark 100 2 380 000 Deutschland 100 15 155 000 Estland 100 285 000 Griechenland 100 1 625 000 Spanien 100 9 945 000 Frankreich 100 26 065 000 Irland 100 6 695 000 Italien 100 9 045 000 Zypern 100 565 000 Lettland 100 355 000 Litauen 100 770 000 Luxemburg 100 140 000 Ungarn 100 1 415 000 Malta 100 35 000 Niederlande 100 5 550 000 Österreich 100 2 230 000 Polen 100 3 800 000 Portugal 100 2 665 000 Slowenien 100 410 000 Slowakei 100 845 000 Finnland 100 1 020 000 Schweden 100 1 440 000 Vereinigtes Königreich 100 7 700 000 Insgesamt 105 150 000 „ANHANG IV Liste der Programme zur Tilgung von BSE (Artikel 4 Absatz 1) Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft Tierseuche Mitgliedstaat Prozentsatz Höchstbetrag (in EUR) BSE Belgien 50 % Keulen 150 000 Tschechische Republik 50 % Keulen 750 000 Dänemark 50 % Keulen 100 000 Deutschland 50 % Keulen 875 000 Estland 50 % Keulen 15 000 Griechenland 50 % Keulen 15 000 Spanien 50 % Keulen 1 000 000 Frankreich 50 % Keulen 100 000 Irland 50 % Keulen 2 800 000 Italien 50 % Keulen 200 000 Zypern 50 % Keulen 15 000 Luxemburg 50 % Keulen 100 000 Niederlande 50 % Keulen 60 000 Österreich 50 % Keulen 15 000 Polen 50 % Keulen 985 000 Portugal 50 % Keulen 335 000 Slowenien 50 % Keulen 25 000 Slowakei 50 % Keulen 65 000 Finnland 50 % Keulen 25 000 Vereinigtes Königrei 50 % Keulen 530 000 Insgesamt 8 160 000 „ANHANG V Liste der Programme zur Tilgung von Scrapie (Artikel 5 Absatz 1) Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft Tierseuche Mitgliedstaat Prozentsatz Höchstbetrag (in EUR) Scrapie Belgien 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 100 000 Tschech. Republik 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 105 000 Dänemark 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 5 000 Deutschland 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 1 105 000 Estland 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 6 000 Griechenland 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 1 060 000 Spanien 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 4 790 000 Frankreich 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 4 690 000 Irland 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 705 000 Italien 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 530 000 Zypern 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 2 815 000 Lettland 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 10 000 Litauen 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 5 000 Luxemburg 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 35 000 Ungarn 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 50 000 Niederlande 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 500 000 Österreich 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 15 000 Portugal 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 75 000 Slowenien 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 160 000 Slowakei 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 250 000 Finnland 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 6 000 Schweden 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 6 000 Vereinig. Königreich 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 5 740 000 Insgesamt 22 763 000 “ (1)  Nur Nordirland. (2)  Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose, von Vektorinsekten übertragen, in den französischen überseeischen Departements. (3)  Nur Guadeloupe, Martinique und Réunion.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.