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83/26/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 1983, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Beckman-Gamma Counter, model Gamma 9000" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

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Avis juridique important | 31983D0026 83/26/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 1983, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Beckman-Gamma Counter, model Gamma 9000" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann Amtsblatt Nr. L 031 vom 02/02/1983 S. 0022 - 0022 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Januar 1983, mit der festgestellt wird, daß das Gerät »Beckman-Gamma Counter, model Gamma 9000" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (83/26/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Italien hat mit Schreiben an die Kommission vom 13. Juli 1982 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »Beckman-Gamma Counter, model Gamma 9000", bestellt am 30. Oktober 1979 und bestimmt zu Untersuchungen des Transports der Phospholipiden von den Mikrosomen zu anderen Bestandteilen der Leberzelle, insbesondere für die gleichzeitige Messung der Konzentration von mindestens zwei Hormonen, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 14. Dezember 1982 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um einen Gammazähler handelt. Aufgrund seiner objektiven technischen Merkmale, wie dem Analysefeld, sowie seines Verwendungszwecks ist dieses Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen. Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesondere für das Gerät »CG 4000", hergestellt von der Firma Intertechnique, 78370 Plaisir, Frankreich, und das Gerät »PW 4800" hergestellt von der Firma Philips Nederland BV, Boschdijk 525, Eindhoven, Niederlande - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät »Beckman-Gamma Counter, model Gamma 9000", das Gegenstand des Antrags Italiens vom 13. Juli 1982 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 19. Januar 1983 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.