Europäische Union

2013/432/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13. August 2013 zur Änderung des Beschlusses 2011/207/EU über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5224)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D0432. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ür Roten Thun und der Wiederausfuhrbescheinigung. 2.   Inspektionsberichte 1. Für Inspektionen im Rahmen der gemeinsamen internationalen Inspektionsregelung der ICCAT verwenden Inspektoren das Muster in der Anlage zu diesem Anhang. 2. Für alle anderen Inspektionen verwenden die Inspektoren die Inspektionsberichte gemäß Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Die Inspektionsberichte enthalten die relevanten Angaben aus dem entsprechenden Inspektionsmodul gemäß Anhang XXVII, wie in Artikel 115 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (2) vorgesehen. „Anlage ICCAT-INSPEKTIONSBERICHT Nr. … Text von Bild 1. Inspektor(en) 1.1. Name … 1.2. Staatsangehörigkeit … 1.3. Vertragsparteien … 1.4. ICCAT-Ausweisnr. … 2. Zeuge des Inspektors 3. Name … 4. Staatsangehörigkeit … 5. Vertragsparteien … 6. ICCAT-Ausweisnr. … 7. Schiff, auf dem der Inspektor mitfährt 7.1. Name und Registernummer … 7.2. Flagge … 8. Inspiziertes Schiff 8.1. Name und Registernummer … 8.2. Flagge … 8.3. Schiffskapitän (Name und Anschrift) … 8.4. Schiffseigner (Name und Anschrift) … 8.5. ICCAT-Listennummer … 8.6. Schiffstyp … 9. Position 9.1. Vom Inspektor bestimmt: … Breitengrad … Längengrad … 9.2. Vom Schiffskapitän bestimmt: … Breitengrad … Längengrad … 9.3. Uhrzeit (GMT) der Positionsbestimmung … 10. Datum (TT/MM/JJJJ) … 11. Uhrzeit 11.1. der Ankunft an Bord … 11.2. des Verlassens des Schiffs … 12. Fanggerät an Bord Ringwade Schleppangeln Langleine Angelrute und Leine (Köderboot) Sonstiges (bitte angeben) … Anzahl Käfige … Netzkäfig(e) Ja Nein 13. Angaben zu etwaigen Fotografien mit Beschreibung des Dargestellten: 14. Liste der inspizierten Unterlagen und Bemerkungen dazu: 14.1. Logbuch Ja Nein Verstoß Ja Nein 14.2. Fangdokumentation Roter Thun Ja Nein Verstoß Ja Nein 14.3. Übernahme-/Umladeerklärung Ja Nein Verstoß Ja Nein 14.4. Sonstiges (bitte ausführen) … 15. Ergebnisse der Inspektion des an Bord befindlichen Fischs: 15.1. An Bord befindliche Arten ARTEN GESAMTFANG (kg) INFORMATIONS- QUELLE ART DER ERZEUGNISSE INSPIZIERTE STICHPROBE UNTERMASSIG (in %) Text von Bild 15.2. Angegebene Arten im Käfig/in den Käfigen Umsetzungsdokument Nr. … Datum der ersten Umsetzung … Empfängerbetrieb … Name des Fangschiffs … ICCAT-Nr. … Käfig Nr. … Art … Stückzahl … Gewicht (kg) … 16. Festgestellte Verstöße gegen die Bestimmungen der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT (Beschreibung des Verstoßes unter Angabe der Rechtsgrundlage; im Falle eines schweren Verstoßes/schwerer Verstöße ist beigefügtes Blatt auszufüllen): 17. Bemerkungen des Inspektors (bei Bedarf weitere Blätter mit dem Vermerk ‚Anhang zum ICCAT-Bericht Nr. xxx‘ verwenden): 18. Unterschrift des Inspektors … Unterschrift des Zeugen … 19. Name, Bemerkungen und Unterschrift des Beobachters: 20. Bemerkungen und Unterschrift des Kapitäns: BEOBACHTETE SCHWERE VERSTÖSSE Text von Bild Name des Schiffs: … Flagge des Schiffs: … ICCAT-Nummer: … Fischfang ohne von der Flaggen-Vertragspartei ausgestellte Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung; Versäumnis, die Fänge oder fangbezogene Daten entsprechend den Meldevorschriften der Kommission hinreichend aufzuzeichnen, bzw. umfangreiche Falschmeldungen über solche Fänge und/oder fangbezogenen Daten; Fischfang in einem Schongebiet; Fischfang während einer Schonzeit; absichtliches Entnehmen oder Behalten von Arten in Zuwiderhandlung gegen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT; schwerer Verstoß gegen die geltenden Fangbeschränkungen oder Quoten entsprechend den ICCAT-Regeln; Einsatz verbotener Fanggeräte; Fälschen oder absichtliches Verdecken der Kennzeichen, des Namens oder der Registrierung eines Fischereifahrzeugs; Verstecken, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial zur Untersuchung eines Verstoßes; wiederholte Verstöße, die zusammengenommen eine ernste Missachtung der geltenden ICCAT-Regeln darstellen; sonstige von der ICCAT definierte Verstöße, die in einer überarbeiteten Fassung dieser Verfahren veröffentlicht wurden; tätliche Übergriffe, Widerstand gegen, Einschüchterung, sexuelle Belästigung, Störung, ungehöriges Behindern oder Aufhalten eines bevollmächtigten Inspektors oder Beobachters; absichtliche Manipulation oder Außerbetriebsetzen des Schiffsüberwachungssystems; Fangtätigkeit mit Unterstützung von Suchflugzeugen; Behinderung des satellitengestützten Überwachungssystems und/oder Betrieb ohne Satellitenüberwachungssystem; Umsetzen ohne Umsetzungserklärung; Umladen auf See. Unterschrift des Inspektors … Unterschrift des Zeugen … Datum … „ANHANG III INHALT DER NATIONALEN KONTROLLPROGRAMME GEMÄSS ARTIKEL 12 Die nationalen Kontrollprogramme enthalten die nachstehenden Angaben: 1.   Kontrollmittel a)   Personalmittel Anzahl an Land und auf See eingesetzter Inspektoren sowie mögliche Einsatzzeiten und -gebiete. b)   Technische Mittel Anzahl Patrouillenschiffe und -flugzeuge sowie mögliche Einsatzzeiten und -gebiete. c)   Finanzmittel Mittelzuweisung für den Einsatz von Personal und Patrouillenfahr- und -flugzeugen. 2.   Bezeichnung von Häfen Die nach der ICCAT-Empfehlung 12-03 erforderliche Liste der bezeichneten Häfen und Zeiten. 3.   Inspektionsprotokolle Ausführliche Protokolle mit Angabe der angewandten Methoden für alle Inspektionstätigkeiten. Die Mitgliedstaaten stellen zudem sicher, dass ihre Kontrollprogramme folgende Überprüfungen einschließen: 1.   Fänge: a) Menge (geschätzte Biomasse) und genaue Stückzahl, b) Entsprechung von Fangmengen und zugeteilter Quote, c) Einhaltung der Mindestgröße mit einer Toleranz von % nach Stückzahl. 2.   Umsetzung: a) Vorabgenehmigung der Umsetzungen in Schleppkäfige und Aufzuchtkäfige, b) genaue Menge (Gewichtsangabe) und Anzahl der in einen Schleppkäfig umgesetzten Tiere, c) beim Umsetzen verendete Tiere und deren Bestimmung. 3.   Zuchtbetrieb: a) Bestätigung der Legalität der Fänge und Vorabgenehmigung durch Flaggenmitgliedstaat, b) genaue Menge (Gewichtsangabe) und Anzahl der in Mastkäfige umgesetzten Tiere, c) Nutzung eins Stichproben-/Markierungsprogramms zur Schätzung der Gewichtszunahme. 4.   Entnahme und Ausfuhr: a) genaue Menge (Gewichtsangabe) und Anzahl der entnommenen Tiere, b) Anwendung des regionalen Beobachterprogramms der ICCAT, c) genaue Menge nach Erzeugnisart (Angabe der Umrechnungsfaktoren). 4.   Leitlinien Leitlinien für Inspektoren, Erzeugerorganisationen und Fischer. 5.   Kommunikationsprotokolle Protokolle für die Kommunikation mit den von den anderen Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden für das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm für Roten Thun. „ANHANG IV MONATLICHE ÜBERSICHT ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DES NATIONALEN KONTROLLPROGRAMMS FÜR ROTEN THUN ABSCHNITT A Anzahl der Inspektionen im Zusammenhang mit dem nationalen Kontrollprogramm Mitgliedstaat: … Jahr: … Monat: Inspektionen von Schiffen und Betreibern des Mitgliedstaats Inspektionen von Schiffen und Betreibern aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern Gemeldet von: Anzahl der Inspektionen und Verstöße im Rahmen gemeinsamer Einsatzpläne Anzahl der Inspektionen und Verstöße außerhalb gemeinsamer Einsatzpläne Anzahl der Inspektionen und Verstöße im Rahmen gemeinsamer Einsatzpläne Anzahl der Inspektionen und Verstöße außerhalb gemeinsamer Einsatzpläne IN DER FISCHEREI AUF ROTEN THUN ZUGELASSENE SCHIFFE, ZUCHTBETRIEBE UND TONNARE Auf See An Land Verstöße (*2) Auf See An Land Verstöße (*2) Auf See An Land Verstöße (*2) Auf See An Land Verstöße (*2)                         Ringwadenfänger                         Langleinenfänger                         Andere Leinenfänger                         Köderboote                         Trawler                         Schlepper, Hilfs- und Verarbeitungsschiffe                         Tonnare                         Zuchtbetriebe                         IN DER FISCHEREI AUF ROTEN THUN NICHT ZUGELASSENE SCHIFFE UND ANDERE BETREIBER     Fischereifahrzeuge (im EU-Flottenregister)                         Schiffe der Sport- und Freizeitfischerei                         Andere Schiffe                         Inspektionen von Lastwagen und beim Transport                         Inspektionen beim Erstverkauf                         Inspektionen im Einzelhandel                         Restaurantinspektionen                         Andere Inspektionen (bitte näher erläutern)                         BEMERKUNGEN   ABSCHNITT B Nähere Angaben zu den Verstößen  (*2) ID Datum Kontrollart Gebiet Inspektionsbericht Nr. Flagge ICCAT-Nr. (oder CFR oder externe Kenn- zeichnung) Name Fanggerät oder Typ Beschreibung Rechtsgrundlagen Schwerer Verstoß? Menge an Rotem Thun im Zusammenhang mit dem Verstoß (Anzahl und Menge) Ergriffene Maßnahmen Nächste Maßnahme oder Begründung für Untätigkeit Erwartete Dauer der Untersuchung Einzelheiten zur abschließenden Entscheidung Fall abgeschlossen? Bemerkungen (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) (18) (19) (20)                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 SCHLÜSSEL (für Abschnitt B) Nr. FELD BESCHREIBUNG 1 ID Eindeutige Kennnummer für jeden Verstoß 2 Datum Datum, an dem die Inspektion durchgeführt wurde 3 Kontrollart S = See, P = Hafen, F = Zuchtbetrieb, T = Tonnare, O = andere 4 Gebiet Für ‚S‘ Koordinaten angeben; für ‚P‘, ‚F‘, ‚T‘ oder ‚O‘ Name des Gebiets oder Hafens oder der Gemeinde 5 Inspektionsbericht Nr. Nummer des ICCAT- (oder des nationalen)Inspektionsberichts 6 Flagge Flagge des inspizierten Schiffs/Betreibers 7 ICCAT- Nr. (oder CFR oder externe Kennzeichnung) ICCAT-Nummer oder Nummer des EU-Flottenregisters oder — falls beides nicht vorhanden — externe Kennzeichnung des inspizierten Schiffs/Betreibers 8 Name Name des inspizierten Schiffs/Betreibers 9 Fanggerät oder Typ Zur Zeit der Inspektion vom Schiff/Betreiber eingesetztes Hauptfanggerät oder ‚farm‘ (Zuchtbetrieb), ‚trap‘ (Tonnare), ‚first buyer‘ (Erstkäufer), ‚retail‘ (Einzelhandel), ‚restaurant‘ (Restaurant), ‚transport‘ (Transport), ‚sport/rec‘ (Sport/Freizeit), ‚other‘ (andere; bitte näher erläutern) 10 Beschreibung Beschreibung des Verstoßes 11 Rechtsgrundlagen Angabe der Rechtsgrundlage(n) (EU-Recht und/oder ICCAT-Empfehlung) 12 Schwerer Verstoß? Angabe, ob es sich um einen schweren Verstoß handelt Y/N 13 Anzahl Anzahl von Rotem Thun im Zusammenhang mit dem Verstoß 14 Menge Menge an Rotem Thun im Zusammenhang mit dem Verstoß 15 Ergriffene Maßnahmen Beschreibung aller nach der Inspektion ergriffenen Maßnahmen; falls keine Maßnahmen erfolgten, ‚none‘ (keine) angeben 16 Nächste Maßnahme oder Begründung für Untätigkeit Gegebenenfalls nächste geplante Maßnahme. Begründung, falls keine Maßnahmen ergriffen wurden. 17 Erwartete Dauer der Untersuchung Erwartete Dauer der Untersuchung und/oder des Verfahrens 18 Einzelheiten zur abschließenden Entscheidung Bußgeld, Sanktion, Beschlagnahmung… (indicate also quantities) 19 Fall abgeschlossen? ‚Y‘, wenn der Fall abgeschlossen ist; ‚N‘, wenn nicht 20 Bemerkungen Allgemeine Bemerkungen “ (*1)  Von Malta per E-Mail vom 12. Juni 2013 geforderte Änderung. (1)  Von Spanien geforderte Änderung. (2)   ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1. (*2)  Verstöße gegen Maßnahmen, die in diesem Beschluss festgeschrieben und für EU- und ICCAT-Bestimmungen im Zusammenhang mit Rotem Thun relevant sind.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.