Europäische Union

2012/511/EU: Beschluss des Rates vom 23. Juli 2012 über die Unterzeichnung des Ernährungshilfe-Übereinkommens im Namen der Europäischen Union

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22.9.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 256/3 BESCHLUSS DES RATES vom 23. Juli 2012 über die Unterzeichnung des Ernährungshilfe-Übereinkommens im Namen der Europäischen Union (2012/511/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 214 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Union ist Vertragspartei des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 (1), das am 1. Juli 2012 außer Kraft tritt. (2) Am 17. November 2010 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen über ein Ernährungshilfe-Übereinkommen (im Folgenden „Übereinkommen“) zu führen, das einen modernen Ansatz für die Ernährungshilfe aufgreift und widerspiegelt und das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 ersetzt. (3) Die Verhandlungen wurden am 25. April 2012 erfolgreich abgeschlossen. (4) Es liegt im Interesse der Union, das Übereinkommen zu unterzeichnen, da dieses zur Verwirklichung der in Artikel 214 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Ziele der humanitären Hilfe beiträgt. (5) Das Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 2012 zur Unterzeichnung auf. (6) Das Übereinkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Ernährungshilfe-Übereinkommens (im Folgenden „Übereinkommen“) wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union genehmigt (2). Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen im Namen der Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2012. Im Namen des Rates Die Präsidentin C. ASHTON (1)   ABl. L 222 vom 24.8.1999, S. 40. (2)  Der Wortlaut des Übereinkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.