Europäische Union

72/282/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 1972 gemäß Artikel 88 EGKSV, mit der festgestellt wird, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen verstoßen hat, indem sie der Kommission einige Auskünfte betreffend die Anwendung von Beihilferegelungen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie nicht erteilte (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31972D0282 72/282/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 1972 gemäß Artikel 88 EGKSV, mit der festgestellt wird, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen verstoßen hat, indem sie der Kommission einige Auskünfte betreffend die Anwendung von Beihilferegelungen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie nicht erteilte (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 179 vom 07/08/1972 S. 0007 - 0008 Dänische Sonderausgabe: Reihe II Band VIII S. 0078 Englische Sonderausgabe: Reihe II Band VIII S. 0078 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Juli 1972 gemäß Artikel 88 EGKSV, mit der festgestellt wird, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen verstossen hat, indem sie der Kommission einige Auskünfte betreffend die Anwendung von Beihilferegelungen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie nicht erteilte (Nur der italienische Text ist verbindlich) (72/282/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 1 sowie die Artikel 4, 47, 67 und 86, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Italienische Republik hat unter anderem durch die Gesetze Nr. 614 vom 22. Juli 1966, Nr. 1419 vom 15. Dezember 1947, Nr. 135 vom 16. April 1954, Nr. 623 vom 30. Juli 1959, Nr. 649 vom 25. Juli 1951, Nr. 38 vom 15. Februar 1968, Nr. 1089 vom 25. Oktober 1968 und durch das Dekret Nr. 1523 vom 30. Juni 1967 Beihilferegelungen in Form von Vorzugskrediten, Subventionen und Steuererleichterungen eingeführt. Unter gewissen Voraussetzungen können die Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie in den Genuß einer oder mehrerer der durch diese Gesetze eingeführten Beihilfemaßnahmen kommen. Artikel 4 Buchstabe c) EGKS verbietet Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie ; dieses Verbot gilt auch für die Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen, durch die die Stahlindustrie in besonderer Weise begünstigt wird. Als staatliche Behilfen sind ferner die Maßnahmen eines Mitgliedstaats zu werten, die eine spürbare Auswirkung auf die Wettbewerbsbedingungen in der Stahlindustrie haben können. Gemäß Artikel 67 Paragraph 1 EGKSV sind solche Maßnahmen durch den betreffenden Staat der Kommission zur Kenntnis zu bringen. Die Kommission hat zu prüfen, ob die von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie unter Artikel 4 Buchstabe c) fallen und, falls dies nicht der Fall ist, wie sie im Hinblick auf Artikel 67 Paragraphen 2 und 3 EGKSV zu beurteilen sind. Gemäß den Artikeln 47, 67 und 86 des Vertrages obliegt es den Mitgliedstaaten, alle zweckdienlichen Angaben mitzuteilen, die erforderlich sind, damit die Kommission ihre Aufgabe auf dem betreffenden Gebiet erfuellen kann. Da die Auskünfte über die besagten Beihilfen jahrweise zusammengefasst sind, lässt sich nicht beurteilen, ob die jeweiligen Bedingungen bei der Bewilligung von Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie die gleichen sind wie diejenigen, die anderen von derselben Beihilferegelung begünstigten Industrien eingeräumt werden. Mit Schreiben Nr. 70-22229 vom 12. März 1970 hatte sich die Kommission an die Italienische Republik gewandt mit der Bitte, ihr sowohl die zugunsten der Stahlindustrie bereits getroffenen Maßnahmen als auch die Beihilfevorhaben zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie im Rahmen allgemeiner Beihilferegelungen mitzuteilen. Am 13. Mai 1971 wandte sich die Kommission mit Schreiben Nr. 71-23837 erneut an die Italienische Republik, da diese ihr Schreiben Nr. 70-22229 vom 12. März 1970 nicht beantwortet hatte. In diesem Schreiben wurde die Italienische Republik aufgefordert, binnen zwei Monaten genaue Auskünfte über die Beihilfen (Höhe der Kredite und/oder Subventionen, Laufzeit, Zinssatz, Tilgungsaufschub und steuerliche Vergünstigungen) mitzuteilen, die für bestimmte im Jahre 1970 vorgenommene Investitionen in der Stahlindustrie gewährt worden sind. Ausserdem wurde die Italienische Republik aufgefordert, binnen zwei Monaten durch Beantwortung einiger Fragen das Bestandsverzeichnis der Beihilfen für die Stahlindustrie zu ergänzen. In diesem Schreiben wurde klar darauf hingewiesen, daß die Anwendungsfälle allgemeiner oder regionaler Beihilferegelungen auf Investitionsvorhaben der Stahlindustrie mitgeteilt werden müssen. Die Mitgliedstaaten können sich dieser Verpflichtung nicht mit dem Argument entziehen, daß eine allgemeine Regelung nicht Gegenstand einer spezifischen Prüfung im Hinblick auf die Vorschriften des Vertrages von Paris sein könne. Die Italienische Republik hat die Schreiben der Kommission vom 12. März 1970 und vom 13. Mai 1971 nicht beantwortet. Die von der Kommission zur Erteilung dieser Auskünfte eingeräumte Frist von zwei Monaten muß als ausreichend angesehen werden. Die Nichterteilung der von der Kommission mit Schreiben vom 12. März 1970 und vom 13. Mai 1971 erbetenen Auskünfte bedeutet, daß die Italienische Republik ihren Verpflichtungen aus den Artikeln 47, 67 und 86 EGKSV nicht nachgekommen ist. Mit Schreiben Nr. 72-20061 vom 6. Januar 1972 hat die Kommission die Italienische Republik gebeten, sich gemäß Artikel 88 Absatz 1 binnen zwei Monaten nach Abgang des obengenannten Schreibens zu diesem Verstoß zu äussern. Die Italienische Republik hat das Schreiben der Kommission vom 6. Januar 1972 nicht beantwortet. Artikel 88 sieht vor, daß die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine Frist setzen kann, binnen derer er seiner Verpflichtung nachzukommen hat - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Italienische Republik ist einer ihr gemäß den Artikeln 47,67 und 86 des EGKS-Vertrags obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen, indem sie es unterlassen hat, die von der Kommission mit Schreiben Nr. 71-23837 vom 13. Mai 1971 und Nr. 72-20061 vom 6. Januar 1972 erbetenen Auskünfte zu erteilen. Artikel 2 Der Italienischen Republik wird eine Frist von zwei Monaten gesetzt, binnen derer sie die vorgenannte Verpflichtung zu erfuellen hat. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 3. Juli 1972. Für die Kommission Der Präsident S.L. MANSHOLT

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.