Europäische Union

96/300/Euratom, EG: Beschluß des Rates und der Kommission vom 22. April 1996 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits

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Avis juridique important | 31996D0300 96/300/Euratom, EG: Beschluß des Rates und der Kommission vom 22. April 1996 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits Amtsblatt Nr. L 115 vom 09/05/1996 S. 0042 - 0042 BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 22. April 1996 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits (96/300/Euratom, EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 238 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), nach Zustimmung des Rates gemäß Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Kopenhagen vom 21. und 22. Juni 1993 den Wunsch geäußert, daß die neuen Gemeinschaftsprogramme für die assoziierten mittel- und osteuropäischen Länder geöffnet werden und daß dabei von den Programmen ausgegangen wird, an denen sich bereits die EFTA-Staaten beteiligen können. Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft ein Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen mit der Slowakischen Republik ausgehandelt - BESCHLIESSEN: Artikel 1 Das am 11. Dezember 1995 unterzeichnete Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Zusatzprotokolls ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der von der Gemeinschaft im Assoziationsrat jeweils einzunehmende Standpunkt wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft festgelegt. Artikel 3 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 4 des Zusatzprotokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor. Der Präsident der Kommission nimmt dieselbe Notifikation im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft vor. Geschehen zu Luxemburg am 22. April 1996. Im Namen des Rates Der Präsident S. AGNELLIFür die Kommission Der Präsident J. SANTER (1) ABl. Nr. C 96 vom 1. 4. 1996.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.