Europäische Union

97/329/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. April 1997 zur Änderung der Entscheidungen betreffend die Genehmigung von Gemeinschaftlichen Förderkonzepten, Einheitlichen Programmplanungsdokumenten und Programmen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen, die im Hinblick auf Österreich getroffen worden sind (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31997D0329. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

, 5 und 6). - Verordnung (EWG) Nr. 866/90 (Artikel 11). - FIAF-Durchführungsverordnung (EG) 3699/93, Anhang II. Arbeitsblatt Nr. 15 Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds MEHRWERTSTEUER UND ANDERE STEUERN UND ABGABEN ALLGEMEINE REGEL: 1. Die rückforderbare, erstattete oder auf jegliche andere Weise ausgeglichene Mehrwertsteuer kann als förderfähig angesehen werden und kann daher nicht aus den Strukturfonds kofinanziert werden. Die benannten Behörden in den Mitgliedstaaten und die Dienststellen der Kommission müssen durch Kontrollen vor Ort überprüfen, ob die von den Endbegünstigten gemeldeten Ausgaben tatsächlich förderfähig sind; dies gilt insbesondere für die eventuell darin enthaltene Mehrwertsteuer. Bei Zweifeln in bezug auf die Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer, wird der Teil der gemeldeten Ausgaben, der der Mehrwertsteuer entspricht, aus den Strukturfonds nur nach Überprüfung des Einzelfalls bezuschußt. Die Frage, ob der Endbegünstigte eine öffentliche Stelle ist oder dem privaten Sektor angehört, darf bei der Prüfung der Förderfähigkeit keine Rolle spielen. Hier kommt es einzig und allein auf die Mehrwertsteuerpflichtigkeit des Endbegünstigten an. 2. Wie die Mehrwertsteuer sind auch die übrigen Steuern, Abgaben und Gebühren (insbesondere die direkten Steuern und die Sozialabgaben auf Löhne und Gehälter), die sich gegebenenfalls aus Gemeinschaftsfinanzierungen ergeben, nur dann förderfähig, wenn diese Steuern und Abgaben tatsächlich und definitiv getragen worden sind (und unabhängig davon, daß sie in den Haushalt des Mitgliedstaats fließen). Quellen - Interne Dienstanweisung für die Behandlung der Mehrwertsteuer bei den von den Generaldirektionen und Diensten der Kommission vergebenen öffentlichen Aufträgen, SEK(95) 715 vom 28. April 1995 - Antwort von Frau Gradin auf die Schriftliche Anfrage Nr. 2837/94 (ABl. Nr. C 103 vom 24.4.1995). Arbeitsblatt Nr. 16 Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds ALTERNATIVE FINANZIERUNG KOFINANZIERTER PROJEKTE DEFINITION DES KONZEPTS: Die alternative Finanzierung oder Zahlung stellt ein Instrument dar, dessen sich die Verwaltung bedienen kann, um eine möglichst effiziente Nutzung der Kassenmittel, die zu verschiedenen Zeitpunkten von allen öffentlichen Finanzpartnern der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft bereitgestellt werden, zu erreichen. Da die Kofinanzierungssätze auf der Ebene der Maßnahmen festgelegt werden, läuft diese Buchführungspraxis darauf hinaus, bestimmte Projekte vollständig aus nationalen Mitteln und andere vollständig aus Gemeinschaftsmitteln zu finanzieren, insgesamt unter Wahrung der durchschnittlichen Kofinanzierungsanteile auf der Ebene der einzelnen betroffenen Maßnahmen. Diese Methode wird in der Praxis wie folgt angewandt: - de facto zwischen dem Beginn einer mitfinanzierten Intervention und der Zahlung der ersten Vorauszahlung der Gemeinschaft, - de facto nach Ablauf eines Programmierungszeitraums vor der Zahlung des Saldos durch die Gemeinschaft, - um zu vermeiden, daß eine ganze Maßnahme wegen Verzögerungen bei der Bereitstellung der verschiedenen Kofinanzierungen für jedes einzelne Projekt blockiert wird, und insbesondere, wenn die nationalen Buchhaltungsregeln die Einbeziehung der Kofinanzierungsquellen auf unterschiedlichen Haushaltslinien vorsehen. ALLGEMEINE REGEL: In Übereinstimmung mit den nationalen Haushaltsvorschriften und um bestimmte Blockierungen der Zahlungen durch eine Verwaltung der verfügbaren Mittel zu vermeiden, können die Verwaltungsdienste der Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen auf die alternative Finanzierung zurückgreifen. Die Inanspruchnahme dieser Verwaltungsmöglichkeit ist jedoch an die nachstehenden strengen Auflagen gebunden, um die Wahrung der Transparenz zu gewährleisten. Voraussetzungen für die Förderfähigkeit: Alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen ergeben sich aus dem Grundprinzip, nach dem alle in eine Interventionsform einbezogenen Projekte den Vorschriften der Standardklauseln im Anhang zu jeder Entscheidung der Kommission zur Genehmigung dieser Interventionsformen entsprechen müssen, und zwar unabhängig von der Herkunft der Mittel, die zu ihrer Finanzierung dienen: i) Eine nicht allgemein übliche Praxis: Es muß sich um eine Möglichkeit handeln, der sich die Finanzverwaltung bedienen kann, und nicht um eine allgemein übliche Praxis. ii) Einhaltung der Programmierung: Die Projekte, die als nationales Gegenstück zu denen dienen, die zu 100 % aus Gemeinschaftsmitteln finanziert sind, sind jederzeit eindeutig bekannt und nach den geltenden Verfahren in die Interventionsform integriert. Darüber hinaus sind alle in eine Maßnahme einbezogenen Projekte unabhängig von der Finanzierungsquelle nach den gleichen, für die Maßnahme insgesamt definierten Kriterien ausgewählt. iii) Beachtung der Publizität des Gemeinschaftsbeitrags: Die Endbegünstigten sind hinreichend über die Einbeziehung ihres Projekts in eine von den Strukturfonds kofinanzierte Intervention informiert, und zwar für alle Projekte im Rahmen jeder einzelnen Maßnahme, unabhängig von der Quelle der alternativen Finanzierung. Im Rahmen von durch den ESF kofinanzierten Fortbildungsaktionen sind nur diejenigen Übereinkommen förderfähig, die mit den Projektträgern geschlossen wurden und die ausdrücklich die Kofinanzierung durch den ESF angeben (unabhängig von der Quelle der alternativen Finanzierung). iv) Gleiche Bedingungen für die Kontrolle: Die Dienststellen der Gemeinschaft können alle Projekte im Rahmen der Maßnahme unabhängig von der Quelle der alternativen Finanzierung, unter den gleichen Bedingungen und gemäß den gleichen rechtlichen Verpflichtungen kontrollieren. v) Gemeinsame Verwaltung aller Projekte: Die Wahl hinsichtlich der Herkunft der Mittel zur Finanzierung des Projekts wird gemäß den verfügbaren Kassenmitteln zum Zeitpunkt der Auszahlung der staatlichen Beihilfe getroffen. Dabei ist jede Unterscheidung im Rahmen der Verwaltung oder jegliche Priorität für Einzelfälle auf der Grundlage der Herkunft der alternativen Finanzierung ausgeschlossen. vi) Einhaltung der Mitfinanzierungsanteile auf der Ebene der Maßnahme: Die Einhaltung der Mitfinanzierung auf der Ebene der Maßnahme muß Gegenstand einer Beobachtung und Konformitätsprüfung des Gesamtanteils staatlicher Beihilfen nach jeder einzelnen Finanzierungsentscheidung sein. Arbeitsblatt Nr. 17 Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds FINANZIERUNG DES UMLAUFVERMÖGENS/UMSTRUKTURIERUNG DER BILANZ VON UNTERNEHMEN ALLGEMEINE REGEL: Bestimmte Finanzierungstechniken im Hinblick auf das Umlaufvermögen oder die Umstrukturierung der Bilanz von Unternehmen, die keine Anlageinvestition darstellen, sind von der Kofinanzierung im Rahmen der Strukturfonds ausgeschlossen, es sei denn, diese Techniken sind Bestandteil einer von der Kommission genehmigten staatlichen Beihilferegelung. Es handelt sich dabei um folgende Operationen: 1. Finanzierung der Betriebsmittel von Unternehmen: Die Betriebsmittel von Unternehmen (Umlaufvermögen) werden in der Regel durch Überziehungskredite oder andere kurzfristige Kreditformen finanziert. Da es sich dabei um einen Teil des Umlaufvermögens handelt, tragen die Betriebsmittel nicht zur Finanzierung der Anlageinvestitionen bei, die die Schaffung oder Erhaltung dauerhafter Arbeitsplätze ermöglichen. Die Finanzierung von Betriebsmitteln und Kassentransaktionen ist nicht förderfähig. 2. Forderungsankauf (Factoring): Das Factoring dient der Finanzierung der Betriebsmittel von Unternehmen. Es ermöglicht deren Finanzierung durch die Freisetzung von Beträgen auf den Kundenkonten, die normalerweise bis zum Zeitpunkt ihrer Zahlung blockiert sind. Ein erheblicher Teil, in der Regel bis zu 80 % der Forderungen, kann vom Factoring-Unternehmen vorausgezahlt werden, was eine kurzfristige Verbesserung des Kapitalflusses ermöglicht. Die Kosten, die dem Unternehmen im Rahmen des Factorings entstehen, sind nicht förderfähig. Besonderheit EFRE: Entsprechend Artikel 1 Buchstabe c) der EFRE-Verordnung ist die Unterstützung der Aktivitäten kleiner und mittlerer Unternehmen, die Dienstleistungseinrichtungen von Unternehmen einschließt, förderfähig. Handelt es sich um eine Beihilfe zu einem Unternehmen, das den kleinen und mittleren Unternehmen Dienstleistungen - unter anderem zum Beispiel Factoring - anbietet, sind die Kosten der Gründung und des Erhalts eines solchen Unternehmens, das Factoring anbietet, über einen bestimmten Zeitraum förderfähig. 3. Konsolidierung von Verlusten: Die Verluste einer Wirtschaftstätigkeit kommen für eine Kofinanzierung nicht in Betracht. Die einfache Umstrukturierung der Passiva der Bilanz hat keine direkte Wirkung auf spätere Investitionen. Quellen - Rahmenverordnung (Artikel 3). - EFRE-Verordnung (Artikel 1). - Verordnung EAGFL-Ausrichtung (Artikel 5 und 6). Arbeitsblatt Nr. 18 Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds FINANZTECHNISCHE MASSNAHMEN: GARANTIEFONDS ALLGEMEINE REGEL: Die Strukturfonds können die Beteiligung der Mitgliedstaaten an der Einrichtung oder Aufstockung von Garantiefonds (GF) kofinanzieren. Bei der Kofinanzierung von GF sollte nach folgenden Grundsätzen verfahren werden: i) Die Beteiligung der Gemeinschaft an den Finanzierungstechniken muß begrenzt bleiben, die entsprechenden Maßnahmen dürfen in keinem Fall an die Stelle der Aktivitäten des finanziellen Sektors treten bzw. sich mit diesen überschneiden, es sei denn, der Sektor ist nachweislich außerstande, dem Entwicklungsbedarf der betreffenden Region gerecht zu werden. ii) Die Gemeinschaft kofinanziert den staatlichen Beitrag zum Gesellschaftskapital des Fonds; sie beteiligt sich weder an der Verwaltung des Fonds noch an der Finanzierung der Verwaltungskosten. Anteilseigner der Fonds sind allein der Mitgliedstaat und seine Partner im privatwirtschaftlichen und im öffentlichen Sektor, nicht aber die Kommission. iii) Der Interventionssatz für die Gemeinschaftsbeteiligung richtet sich nach der Brutto-Selbstfinanzierungsquote der zugrundeliegenden Investitionen gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2082/93. iv) Es ist anzustreben, daß die Gesellschafter der GF aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor kommen, mit einer substantiellen Beteiligung des privaten Sektors (z. B. 30 % des Gesellschaftskapitals des Fonds), um eine Anstoßwirkung auszulösen. v) Stellt der Mitgliedstaat in einem Ausnahmefall keine nationalen Kofinanzierungsmittel bereit, hat der betreffende Mitgliedstaat entsprechend dem für die Strukturfondsmaßnahmen geltenden Grundsatz der Partnerschaft eine nachrangige Haftung zu übernehmen (siehe Artikel 23 der "Koordinierungsverordnung" (EWG) Nr. 4253/99 in der geänderten Fassung). vi) GF müssen nach den, auf den jeweiligen Märkten geltenden Regeln und Praktiken verwaltet werden. vii) Die Förderrichtlinien und die Geschäftsbedingungen dieser Fonds sind entsprechend den Bestimmungen für die finanzielle Ausstattung der Interventionen anzupassen; dies gilt insbesondere in bezug auf die Begriffe "Verpflichtung" und "tatsächlich getätigte Ausgaben" und in bezug auf den Abschluß der Intervention. viii) GF engagieren sich ausschließlich in finanziell und wirtschaftlich überlebensfähigen Unternehmen. Eine einfache Refinanzierung von Passiva ist ausgeschlossen. ix) Über die Aktivitäten des GF ist je Kalenderjahr nach Stellungnahme des Begleitausschusses der Kommission ein Bericht vorzulegen. x) Die Kommission und der Europäische Rechnungshof haben ein Kontrollrecht hinsichtlich der Tätigkeit der GF, einschließlich das Recht, Prüfungen in den Unternehmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, zu deren Gunsten ein GF Bürgschaften oder Garantien übernommen hat. xi) GF müssen für eine bestimmte Dauer eingerichtet werden, die sich nach den Zielen der Interventionen richtet. Die Mindestdauer entspricht der Dauer der betreffenden Interventionsform. xii) Jede Ausnahme von diesen Grundsätzen muß den Kommissionsdienststellen fallweise zur Genehmigung vorgelegt werden. NB: Die Bestimmungen von Ziffer i) werden als automatisch erfuellt angesehen, wenn die Kommission (GD IV) ihre Genehmigung betreffend der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages erteilt hat. BESONDERE REGELN FÜR GARANTIEFONDS: 1. Diese Bestimmungen gelten für die Unternehmen oder staatlichen Stellen, die den Finanzinstituten einen Teil des Betrags der von diesen gewährten Darlehen garantieren und damit das Risiko in bezug auf die Investitionen der begünstigten Unternehmen mit diesen teilen. Sie beziehen sich somit speziell auf drei Arten von Garantiefonds: - Die Garantiefonds für klassische Bankdarlehen - die Kreditgarantiegemeinschaften (sociétés de cautionnement mutuel), manchmal noch als Bürgschaftsgesellschaften (sociétés de garantie réciproque) bezeichnet; diese Gemeinschaften übernehmen im allgemeinen Garantien nur für ihre Mitglieder (häufig Handwerksbetriebe oder sehr kleine Unternehmen); - die Garantiefonds für Beteiligungen (die für einen Teil der Risiken der Risikokapitalfonds bürgen). 2. In dieser Dienstanweisung geht es also um die Zuschüsse, die der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats (auf zentraler, regionaler oder kommunaler Ebene) bzw. einer von diesem Mitgliedstaat bezeichneten zwischengeschalteten Instanz (bei Globalzuschüssen) ausgezahlt werden, um eine Beteiligung an der Errichtung oder Aufstockung eines Garantiefonds (nachstehend GF) zu finanzieren. A. Einrichtung von Garantiefonds oder Aufstockung des Kapitals 1. Die Einrichtung eines GF muß Gegenstand einer geeigneten Ex-ante-Beurteilung sein. Diese Beurteilung ist gegebenenfalls dem zuständigen Begleitausschuß zuzuleiten (wenn der GF Bestandteil einer Interventionsform ist). 2. Der GF ist als unabhängiger Fonds einzurichten, für den die Satzung bzw. eine zwischen den Anteilseignern geschlossene/r Vereinbarung/Vertrag gelten. Darin ist insbesondere der "gearing ratio" (4) anzugeben, die für den Fonds während der Dauer der Gemeinschaftsbeteiligung gilt. Der GF kann im Rahmen einer bestehenden Einrichtung gebildet werden, sofern eine eigene Vereinbarung über seine Inanspruchnahme getroffen wird, die insbesondere besagt, daß über die verschiedenen Einlagen (öffentliche Gelder der einzelnen Mitgliedstaaten, Gemeinschaftsmittel, sonstige Quellen) getrennt Buch zu führen ist. 3. Die Verwaltung des GF obliegt einem Organ, das nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Abwicklung der betreffenden Transaktionen befugt ist und über die erforderlichen Kapazitäten für eine effiziente Bewirtschaftung der ihm anvertrauten Gelder verfügt. 4. Die Vereinbarung/Satzung sowie etwaige diesbezügliche Änderungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der zuständigen Dienststellen der Kommission. 5. Alle (anfänglichen und späteren) Einlagen der Anteilseigner sind in bar zu leisten. Sachleistungen sind ausgeschlossen. B. Arbeitsmodalitäten des GF 1. Die GF haben die einzelstaatlichen Bestimmungen zu beachten, die für die Garantieleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem die Fonds tätig sind, gelten. 2. Deckungssatz von Bankdarlehen Die kofinanzierten GF arbeiten nach den für diese Art von Fonds geltenden üblichen nationalen Regeln. Fehlen derartige Regeln, so ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: Die Investition des Unternehmens, das eine Garantie erhält, darf nicht in voller Höhe durch ein Bankdarlehen finanziert werden. Der Deckungssatz für das vom GF gewährte Darlehen ist auf einen Hoechstsatz des Darlehensbetrags zu beschränken, z. B. 75 %. Dieser Garantiesatz sinkt umgekehrt proportional zur Erhöhung des Anteils des Darlehens an den Gesamtkosten der Investition des begünstigten Unternehmens. Wird die Garantie in Anspruch genommen, so beschränkt sich die Rückzahlung auf einen Prozentsatz des Restverlustes nach gerichtlicher Klärung in bezug auf die Einzeldarlehen, z. B. auf 50 % bis 75 %. Die Garantie kann die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der noch ausstehenden aufgelaufenen Zinsen decken. 3. Deckungssatz bei Garantien für Beteiligungen Die kofinanzierten GF arbeiten nach den für diese Art von Fonds geltenden üblichen nationalen Regeln. Fehlen derartige Regeln, so wird nach folgenden Grundsätzen verfahren: Die Garantie deckt einen begrenzten Prozentsatz der Verluste der Investoren, z. B. 50 %, nach Abzug der von ihnen bezogenen Dividenden. 4. Der GF interveniert zugunsten von finanziell und wirtschaftlich gesunden Unternehmen. Die vom GF garantierten Darlehen dürfen sich nicht auf bloße Refinanzierungen von Unternehmensverbindlichkeiten beziehen. Sie müssen dem Ausbau bestehender bzw. der Entwicklung neuer Aktivitäten oder der Einführung von Innovationen/neuen Technologien in den Produktionsmethoden oder -systemen dienen. 5. Bei Interventionen eines GF zugunsten von Unternehmen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2843/94 (ABl. Nr. L 302 vom 25.11.1994 S. 1), tätig sind, sind die in der Entscheidung 94/173/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 79 vom 23.3.1994, S. 29) genannten Auswahlkriterien zu beachten. 6. Während der Dauer der Gemeinschaftsintervention sind die Einnahmen des GF (insbesondere Versicherungsprämien und Zinsertrag aus Anlagen) dem Fonds zuzuführen. 7. Über die Aktivitäten des GF ist je Kalenderjahr nach Stellungnahme des Begleitausschusses der Kommission ein Bericht vorzulegen. Dieser Bericht umfaßt eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung des GF, eine genaue Aufstellung der Verwaltungskosten und ein detailliertes Verzeichnis der Garantieleistungen (Investitionen, Darlehen, Garantien, aufgeschlüsselt nach Unternehmen und Wirtschaftssektor unter Einhaltung des Gemeinschaftsprinzips). Außerdem werden auftretende Probleme angesprochen und Lösungsmöglichkeiten vorgeschlagen bzw. in Betracht gezogen. 8. Kommission und Rechnungshof haben ein Kontrollrecht über die Aktivitäten von GF einschließlich das Recht, Prüfungen in den Unternehmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, zu deren Gunsten ein GF Bürgschaften oder Garantien übernommen hat. 9. Bei Inanspruchnahme des Fonds für Transaktionen, die nicht mit der Vereinbarung/Satzung im Einklang stehen, kann die Kommission jederzeit von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, daß er den Gemeinschaftsbeitrag zur Einrichtung des GF ganz oder teilweise zurückzahlt. 10. Die Verwaltungskosten des GF sind genau festzulegen und von vornherein auf einen jährlichen Hoechstprozentsatz des eingezahlten Kapitals zu beschränken. Dieser Prozentsatz muß sich jährlich innerhalb einer im Hinblick auf die Aktivitäten des Fonds angemessenen Grenze halten; sie liegt in der Regel bei 5 %. Die Verwaltungskosten bleiben bei der Berechnung der Verwendung des Kapitals im Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme unberücksichtigt, um zu gewährleisten, daß das GF-Kapital zu 100 % für Garantieleistungen verwendet wird. 11. Es ist nicht zweckmäßig, daß ein GF Garantien für Beteiligungen eines Risikokapitalfonds gewährt, der selbst bereits aus den Strukturfonds kofinanziert wird. C. Begriffe "rechtliche und finanzielle Verpflichtung" und "tatsächlich geleistete Ausgaben" im Fall eines GF 1. Verpflichtung auf nationaler Ebene: Die notarielle Urkunde über die Kapitalbildung oder die Aufstockung des Anfangskapitals eines GF gilt als rechtliche und finanzielle Verpflichtung im Sinne der Bestimmungen für die finanzielle Abwicklung der Interventionen. 2. Tatsächlich geleistete Ausgaben: Hierbei handelt es sich um die Bareinzahlung der Kapitaleinlagen seitens der an dem GF Beteiligten (eingezahltes Kapital). Diese Kapitaleinzahlungen erfolgen auf der Grundlage von Fortschrittsberichten, in denen die Garantieleistungen aufgeführt sind, die die Rechtfertigung für den ordnungsgemäßen Fortgang der Maßnahme bilden. Weitere Kapitaleinlagen werden dem GF von den Partnern immer dann zugeführt, wenn der Begleitausschuß anhand der Fortschrittsberichte feststellt, daß der GF gemessen an den zuvor bewilligten Beträgen ausreichende Garantien geleistet hat. Die finanztechnischen Maßnahmen sind Bestandteil der Kofinanzierung von Interventionen. Die Mitgliedstaaten müssen daher gegebenenfalls die Kapitaleinzahlungen in die GF vorfinanzieren, wenn sich die Finanzbeiträge der Gemeinschaft im Rahmen der Strukturfondsintervention verzögern. 3. Die Kapitaleinzahlungen in den GF erfolgen seitens der öffentlichen und der privaten Partner nach dem gleichen Zeitplan anteilig zur Höhe ihrer Beteiligung. D. Abschluß einer Maßnahme (siehe Zahlenbeispiel in Anlage 1) 1. Der Begleitausschuß muß während der gesamten Laufzeit der Maßnahme im Rahmen seiner Kompetenzen anhand der Tätigkeitsberichte des GF stets rechtzeitig über etwaige Umschichtungen und Neuzuweisungen von Fondsmitteln entscheiden, die offensichtlich nicht oder nicht vollständig genutzt werden können. 2. Bei Abschluß der Gemeinschaftsmaßnahme (nachdem alle Zahlungsfälligkeiten wahrgenommen worden sind) muß die Nettofinanzlage des GF ermittelt werden; hierzu wird die eingezahlte Kapitalsumme mit dem kumulierten Gesamtbetrag der im Bezugszeitraum geleisteten Garantien verglichen. i) Die Maßnahme gilt als vollständig ausgeführt, wenn das tatsächliche Durchführungsverhältnis (kumulierter Gesamtbetrag der vom GF geleisteten Garantien / eingezahltes Kapital) wenigstens 75 % des in den Fonds-Statuten genehmigten "Gearing ratio" entspricht. ii) Sollte sich trotz der laufenden Überwachung durch den Begleitausschuß ergeben, daß das tatsächliche Durchführungsverhältnis [kumulierter Gesamtbetrag der geleisteten Garantien / eingezahltes Kapital] im Zeitpunkt des Abschlusses unter 75 % des genehmigten "Gearing Ratio" liegt, so werden die förderfähigen Ausgaben des Fonds proportional verringert; die differenz wird von der Abschlußzahlung, die die Gemeinschaft im Rahmen der betreffenden Maßnahme an den Mitgliedstaaten zu leisten hat, in Abzug gebracht. 3. Nach Leistung der Abschlußzahlung betrachtet die Kommission ihre Beteiligung an der Durchführung und Überwachung der Maßnahme als beendet, es sei denn, das ursprüngliche Finanzierungsabkommen enthielt ausdrücklich andere Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Kontrolle. BESONDERE REGELN FÜR BESTIMMTE FONDS: EFRE Gemäß Artikel 1 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich der EFRE-Verordnung sind Interventionen des GF ausschließlich in KMU vorgesehen. Der Begriff der KMU sollte sich auf die Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition von KMU stützen (ABl. Nr. L 107 vom 30.4.1996, S. 4). Quellen - EFRE-Verordnung (Artikel 1 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich). - Verordnung EAGFL-Ausrichtung (Artikel 5 Buchstabe k) und Artikel 6). - Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten Nr. 94/C 180/03, veröffentlicht im ABl. Nr. C 180 vom 1.7.1994 (Gemeinschaftsinitiative KMU), insbesondere Ziffer 7.9. ANLAGE zu Arbeitsblatt 18 "Finanztechnische Maßnahmen: Garantiefonds" Abschluß der Maßnahme: Zahlenbeispiel 1. Die Beteiligung der Gemeinschaft an einem Garantiefonds beträgt 30 %; das eingezahlte Fondskapital liegt bei 100. Das in den Fonds-Statuten festgelegte "Gearing ratio" liegt bei 6; dies bedeutet, daß der Gesamtwert der zu einem bestimmten Zeitpunkt vom Fonds geleisteten Garantien das 6fache des eingezahlten Kapitals beträgt und somit maximal bei 600 liegt. 2. Beim Abschluß der Maßnahme wird geprüft, ob der kumulierte Gesamtbetrag der vom GF geleisteten Garantien mindestens 75 % des "Gearing ratio" entspricht, also 75 % von 6 × 100=450 (nachstehend "Schwelle" genannt). Hypothese A: Der Umfang der geleisteten Garantien liegt bei mindestens 450: Die Maßnahme wird als vollständig abgeschlossen betrachtet (der gezahlte Gemeinschaftszuschuß gilt als in voller Höhe verwendet). Hypothese

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.