Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/967 des Rates vom 13. Juni 2022 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Annahme der Agenda der Europäischen Union zur Assoziierung der Republik Moldau zu vertretenden Standpunkts

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22.6.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 166/130 BESCHLUSS (EU) 2022/967 DES RATES vom 13. Juni 2022 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Annahme der Agenda der Europäischen Union zur Assoziierung der Republik Moldau zu vertretenden Standpunkts DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 27. Juni 2014 unterzeichnet und ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten. (2) Gemäß Artikel 436 Absatz 1 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens Empfehlungen auszusprechen. (3) Um die Umsetzung des Abkommens zu erleichtern, haben die Vertragsparteien vereinbart, eine Assoziierungsagenda festzulegen, um eine Liste von Prioritäten für gemeinsame Arbeiten nach Sektoren zu erstellen. (4) Der Assoziationsrat nimmt die Empfehlung zur Assoziationsagenda EU-Republik Moldau für 2021-2027 im schriftlichen Verfahren an. (5) Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Assoziierungsagenda EU-Republik Moldau für den Zeitraum 2021-2027 die Grundlage für die Programmierung im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit bilden wird. (6) Daher sollte der von der Union zu vertretende Standpunkt im Assoziationsrat zur Annahme der Assoziierungsagenda EU-Republik Moldau für die Jahre 2021-2027 auf dem Entwurf für eine Empfehlung des Assoziationsrates beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu der Annahme der Assoziierungsagenda EU-Republik Moldau für die Jahre 2021-2027 zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf für eine Empfehlung des Assoziationsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2022. Im Namen des Rates Der Präsident M. FESNEAU (1)   ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4. ENTWURF EMPFEHLUNG Nr. .../2022 DES ASSOZIATIONSRATES EU-REPUBLIK MOLDAU vom … zur Assoziierungsagenda EU-Republik Moldau DER ASSOZIATIONSRAT EU-REPUBLIK MOLDAU — gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 27. Juni 2014 unterzeichnet und ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten. (2) Gemäß Artikel 436 Absatz 1 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens Empfehlungen auszusprechen. (3) Gemäß Artikel 453 Absatz 1 des Abkommens treffen die Vertragsparteien die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und sorgen dafür, dass die Ziele des Abkommens verwirklicht werden. (4) Artikel 11 der Geschäftsordnung des Assoziationsrates sieht vor, dass mit Zustimmung der Vertragsparteien zwischen den Sitzungen Beschlüsse im Wege des schriftlichen Verfahrens gefasst werden können. (5) Die Union und die Republik Moldau haben vereinbart, ihre Partnerschaft zu konsolidieren, indem sie eine Reihe von Prioritäten für den Zeitraum 2021–2027 für die gemeinsame Arbeit zur Erreichung der im Abkommen festgelegten Ziele der politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Integration vereinbaren. (6) Die Vertragsparteien des Abkommens haben sich auf den Wortlaut der Assoziierungsagenda EU-Republik Moldau für den Zeitraum 2021-2027 geeinigt, welche die Umsetzung des Abkommens unterstützen wird, wobei der Schwerpunkt auf die Zusammenarbeit bei den gemeinsam festgelegten Interessen gelegt wird — HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Assoziationsrat empfiehlt den Vertragsparteien, die im Anhang festgelegte Assoziierungsagenda EU-Republik Moldau umzusetzen (*1). Artikel 2 Die im Anhang festgelegte Assoziierungsagenda EU-Republik Moldau ersetzt die am 19. August 2017 angenommene Assoziierungsagenda EU-Republik Moldau. Artikel 3 Diese Empfehlung wird am Tag ihrer Annahme wirksam. Geschehen zu … Für den Assoziationsrat Der Vorsitz (1)   ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4. (*1)  Siehe Dokument ST 6701/22 ADD 2 unter https://register.consilium.europa.eu.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.