Europäische Union

82/203/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 1981 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/30.188-Möet et Chandon (London) Ltd.) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31982D0203 82/203/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 1981 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/30.188-Möet et Chandon (London) Ltd.) (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 094 vom 08/04/1982 S. 0007 - 0011 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. November 1981 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/30.188 - Moët et Chandon (London) Ltd.) (Nur der französische Text ist verbindlich) (82/203/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 3 und 15, im Hinblick auf den Antrag, der am 15. September 1980 gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 von Central Wine Buyers (South Leicester) Ltd. bei der Kommission eingereicht worden ist, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 13. April 1981, ein Verfahren in dieser Sache einzuleiten, nach Anhörung der beteiligten Unternehmen und Personen gemäß Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 und den Bestimmungen der Verordnung Nr. 99/63/EWG vom 25. Juli 1963 (2), im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 14. Oktober 1981 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Dieses Verfahren betrifft Verkaufsbedingungen, die von Moët et Chandon (London) Ltd. gegenüber ihren Champagner-Abnehmern angewendet wurden. Sie enthalten eine Bestimmung, die einem Verbot gleichkommt, in Länder ausserhalb des Vereinigten Königreiches zu exportieren. I. SACHVERHALT 2. Moët et Chandon (London) Ltd. ("MC"), die ihren Sitz im Vereinigten Königreich hat, ist zu 100 % Tochtergesellschaft der französischen Gesellschaft Moët-Hennessy. Einfuhr und Vertrieb der in Frankreich hergestellten Champagner, Traubenliköre ("Ratafia") und Branntweine aus Champagnertrester der Marken Moët et Chandon, Ruinart und Mercier im Vereinigten Königreich stellen die Haupttätigkeit von MC dar. Diese Erzeugnisse werden nachstehend als Champagner bezeichnet. 3. Moët-Hennessy ist eine Unternehmensgruppe mit über vierzig Tochtergesellschaften, die in Frankreich und den bedeutendsten Ländern der Welt ihren Sitz haben. Ausser dem Champagner der vorerwähnten Marken produziert und vertreibt sie vor allem Cognac (Hennessy) und Kosmetika (Parfums von Christian Dior, Roc-Erzeugnisse). Innerhalb der Gruppe Moët-Hennessy ist die französische Gesellschaft Champagne Moët et Chandon, Epernay, die ebenfalls zu 100 % Tochtergesellschaft von Moët-Hennessy ist, für alle Aktivitäten verantwortlich, welche die Herstellung und die Vermarktung des Champagners der Gruppe betreffen. Alle Mitglieder des Verwaltungsrates von Champagne Moët et Chandon gehören auch dem Verwaltungsrat von Moët-Hennessy an. Eines von ihnen ist ebenfalls Mitglied des Verwaltungsrates von MC. 1980 betrug der konsolidierte Gesamtumsatz von Moët-Hennessy 2 923 600 000 ffrs. Ihre Champagner-Verkäufe in der ganzen Welt lagen bei einer Milliarde (1) ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. ffrs. Ungefähr 80 % dieser Verkäufe wurden im Gemeinsamen Markt getätigt. Der Gesamtumsatz von MC betrug 1980 15 287 000 £, wovon ... £ (1) den Champagner-Umsatz ohne Steuern und Verbrauchssteuer darstellten. Die Champagner-Verkäufe der Gruppe im Gemeinsamen Markt beliefen sich im Jahr 1980 auf ... ffrs. Die Verbrauchssteuern haben im Hinblick auf diese Umsätze nur sehr geringe Bedeutung. Das Vereinigte Königreich ist für den Champagner der Gruppe der bedeutendste Exportmarkt der Welt. Dort werden ungefähr 13 % der Weltverkäufe getätigt. Der Champagner-Marktanteil der Gruppe im Vereinigten Königreich beträgt ungefähr 40 %. 4. Vom 1. Januar 1980 bis mindestens zum 21. Oktober 1981 hat MC beim Verkauf ihrer Champagner-marken die nachstehenden in ihren Preislisten ("Post-Budget Price List") enthaltenen Verkaufsbedingungen angewandt. "Terms of Sale: The prices quoted in this List are valid only for goods intended for consumption within the United Kingdom or for sale through diplomatic channels, on airlines or as ships' stores. All orders for goods intended for consumption outside the United Kingdom will be handled and invoiced by our Principals in France". (Deutsche Übersetzung "Verkaufsbedingungen: Die in dieser Liste angegebenen Preise gelten nur für Erzeugnisse, die zum Verbrauch innerhalb des Vereinigten Königreichs oder für den Diplomatenverkauf oder den Verkauf an Bord von Flugzeugen oder Schiffen bestimmt sind. Alle Bestellungen über Erzeugnisse, die zum Verbrauch ausserhalb des Vereinigten Königreichs bestimmt sind, werden von unserem Stammhaus in Frankreich bearbeitet und fakturiert.") Dies ist die einzige Klausel, die in den Preislisten unter der Überschrift "Verkaufsbedingungen" ("Terms of Sale") erscheint. Unter "unserem Stammhaus" ist die Gesellschaft Champagne Moët et Chandon, Epernay, Frankreich, zu verstehen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 1981 hat Moët-Hennessy die Kommission davon unterrichtet, daß diese Verkaufsbedingungen aufgehoben worden sind und daß MC am 21. Oktober 1981 ein diesbezuegliches Rundschreiben an alle ihre Kunden gesandt hat. 5. Bezueglich dieser Verkaufsbedingungen wurde von Central Wine Buyers (South Leicester) Ltd. ("C.W.B.") am 15. September 1980 gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission eine Beschwerde eingereicht. C.W.B. ist ein Wein- und Spirituosengroßhändler im Vereinigten Königreich, der 1980 3 700 Kisten Champagner zu den vorerwähnten Verkaufsbedingungen kaufte. Nach Angaben von MC sollen von C.W.B. gekaufte Kisten später ausgeführt worden sein. Aus diesem Grunde musste C.W.B. im August 1980 formell versichern, daß die zu diesem Zeitpunkt bestellten 738 Kisten nur für den Verkauf auf dem Binnenmarkt verwendet und nicht auf ausländische Märkte geleitet werden würden. C.W.B. ist so gehindert worden, Verkäufe von zum Weiterverkauf in anderen Ländern des Gemeinsamen Marktes als dem Vereinigten Königreich bestimmtem MC-Champagner zu tätigen. 6. Die Gesellschaft Champagne Moët et Chandon, Frankreich, hob 1971 auf Veranlassung der Kommission ein ihren Champagner-Abnehmern auferlegtes Verbot auf, ohne ihre vorherige Genehmigung zu exportieren. Sie hatte geltend gemacht, daß die einzelnen Mitgliedsländer normalerweise unterschiedliche, dem Geschmack der jeweiligen Verbraucher angepasste Champagnersorten bezögen. In diesem Zusammenhang hatte die Kommission mit Schreiben vom 30. April 1971 darauf hingewiesen, daß Champagne Moët et Chandon ihren Kunden jederzeit raten könne, sich hinsichtlich von Aufträgen aus dem Ausland ihrer Erfahrung anzuvertrauen und sich über diese Unterschiede zu informieren. Bemerkungen der Beteiligten 7. Moët-Hennessy hat zu den ihr mitgeteilten Beschwerdepunkten folgendes vorgebracht : Diese Verkaufsbedingungen müssten in dem grösseren Rahmen der derzeitigen Geschäftspolitik ihrer Tochter Champagne Moët et Chandon, Frankreich, gesehen werden, die für den Bereich "Champagner" der Gruppe verantwortlich sei. Wegen der Mangellage, in der sich der Champagnersektor seit einigen Jahren befinde, und um ihre Kundschaft so gut wie möglich zu bedienen, habe Champagne Moët et Chandon beschlossen, Kontingentierungsmaßnahmen zu treffen, indem sie für jedes Land feste Liefermengen zuteile. Daraufhin habe MC die besagten Verkaufsbedingungen in Kraft gesetzt, um die ihr gelieferten begrenzten Mengen dem britischen Markt vorzubehalten, auf dem MC einen möglichst zufriedenstellenden Absatz zu gewährleisten habe. Nach Angaben von Moët-Hennessy zielten diese Verkaufsbedingungen darauf ab, Spekulationskäufe durch marktstarke britische Käufer zu verhindern, die in der Lage gewesen wären, grosse Mengen im Hinblick auf spätere Ausfuhren zu kaufen, wodurch der Markt zerrüttet, der Bewirtschaftungs- und Mengenaufteilungspolitik von Champagne Moët et Chandon entgegenwirkt und ein Preisauftrieb hervorgerufen worden wäre. Die Vertreter von Moët-Hennessy haben jedoch angegeben, daß es (1) In der veröffentlichen Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17/62 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Ziffern ausgelassen. sehr schwierig für sie sei, den Umfang dieser Spekulationskäufe zu veranschlagen. Im Endergebnis haben sie also die Ansicht vertreten, daß es sich hier nicht um einen typischen Versuch handele, innerhalb des Gemeinsamen Marktes wieder Schranken zu errichten, sondern um Maßnahmen, durch die die störenden Wirkungen der strukturell bedingten Champagnerknappheit auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden sollten. 8. Moët-Hennessy hat ausserdem behauptet, daß die betreffenden Verkaufsbedingungen nicht den Export untersagten, sondern die Käufer lediglich darauf hinweisen sollten, daß die gelieferten Erzeugnisse grundsätzlich für den britischen Markt bestimmt seien. Nach Angaben von Moët-Hennessy ist der Vorfall, der zu der Beschwerde von C.W.B. geführt hat, die Folge einer unter Umständen übertriebenen Anwendung der Verkaufsbedingungen durch für den Verkauf Verantwortliche, die eine Umleitung der für ihren Markt bestimmten Mengen und ein Scheitern des durch die Knappheit bedingten Aufteilungsplans befürchteten. II. RECHTLICHE BEURTEILUNG Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag 9. Gemäß Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. 10. Die in den Preislisten von MC enthaltenen Verkaufsbedingungen sind Bestandteil der Verkaufsverträge für MC-Champagner, die vom 1. Januar 1980 bis mindestens zum 21. Oktober 1981 zwischen MC und ihren Käufern/Wiederverkäufern geschlossen wurden. Diese Verträge sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1. 11. Laut diesen Verkaufsbedingungen gelten die Listenpreise nur für die zum Verbrauch im Vereinigten Königreich bestimmten Erzeugnisse, und die im Hinblick auf den Export aufgegebenen Bestellungen werden von Champagne Moët et Chandon in Frankreich bearbeitet. Diese Klausel kommt einem Exportverbot für sämtliche von MC zu den genannten Bedingungen verkauften Champagnersorten gleich. Die Abnehmer von MC können diese Klausel nur so verstehen, daß die zu den besagten Bedingungen gekauften Erzeugnisse ausschließlich zum Weiterverkauf für den Verbrauch im Vereinigten Königreich bestimmt werden dürfen. Die Tatsache, daß die Bestellungen für die Ausfuhr an "das Stammhaus" in Frankreich zu richten sind, hebt das besagte Exportverbot nicht auf, sondern bestätigt es. Als MC vom Beschwerdeführer forderte, die Verpflichtung zu übernehmen, daß der von ihm zu den genannten Bedingungen gekaufte MC-Champagner nicht ausserhalb des Vereinigten Königreichs verkauft wird, ging es MC im übrigen um nichts anderes als um die Einhaltung eines Exportverbots. 12. Die Klausel bezweckt und bewirkt eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Sie zielt darauf ab und hat es erreicht, die Kunden von MC im Vereinigten Königreich und deren spätere Abnehmer daran zu hindern, den MC-Champagner in anderen EG-Mitgliedsländern weiterzuverkaufen und so mit den Wiederverkäufern in diesen Ländern in Wettbewerb zu treten. Die Beteiligten haben ausführlich dargelegt, daß MC die betreffenden Verkaufsbedingungen eingeführt und praktiziert hat, um sicher zu sein, daß die ihr zu Verfügung gestellten reduzierten Mengen im Vereinigten Königreich bleiben. Die von den Beteiligten angeführten Rechtfertigungsgründe, nämlich die Geschäftspolitik der Gruppe und die Maßnahmen zur Aufteilung der Mengen zwischen den Mitgliedsländern, machen den Zweck und die restriktive Wirkung des Ausfuhrverbotes, das dazu bestimmt ist, dieser Politik und diesen Maßnahmen Wirksamkeit zu verleihen, noch deutlicher. Die angeführte Mangellage und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um ihr zu begegnen, können nicht rechtfertigen, daß den britischen Käufern/Wiederverkäufern die Möglichkeit genommen wird, in den Ländern des Gemeinsamen Marktes ihrer Wahl Erzeugnisse weiterzuverkaufen, die von MC im Vereinigten Königreich in den Handel gebracht wurden, und können eine Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 nicht ausschließen. 13. Dieses Exportverbot ist seiner Natur nach geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Es verhindert die Bewegung von MC-Champagner vom Vereinigten Königreich nach den übrigen EG-Mitgliedsländern. Es bewirkt eine künstliche Abschottung innerhalb des Gemeinsamen Marktes und steht der Errichtung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten entgegen. 14. Angesichts des Umfangs der Verkäufe von MC-Champagner im Vereinigten Königreich schränkt die betreffende Klausel den Wettbewerb ein und ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen (siehe Punkt 3) Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag 15. Gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung Nr. 17 muß eine Vereinbarung, um eventuell in den Genuß einer Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 gelangen zu können, angemeldet worden sein, ausser wenn sie zu den Kategorien von Vereinbarungen gehört, die in Artikel 4 Absatz 2 und 3 beschrieben sind. Die in den MC-Preislisten aufgeführten Verkaufsbedingungen waren von dieser Anmeldung nicht befreit, weder aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 Nummer 1, denn sie betreffen Exporte zwischen Mitgliedstaaten, noch aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 Nummer 2, denn sie betreffen nicht nur Preise oder Geschäftsbedingungen und berühren keine gewerblichen Schutzrechte. Vereinbarungen dieser Art fallen auch nicht unter Artikel 4 Absatz 3. Die Verkaufsbedingungen sind aber nicht gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung Nr. 27 der Kommission (1) angemeldet worden. Sie können daher nicht in den Genuß einer Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 gelangen. Die Kommission ist der Ansicht, daß diese Verkaufsbedingungen auch nicht hätten freigestellt werden können, wenn sie angemeldet worden wären. Die Vorteile, die sich nach Vorbringen der Beteiligten angesichts der angeführten Mangellage (siehe Punkt 7) aus dem betreffenden Verbot ergeben, scheinen weder die schweren Nachteile aufzuwiegen, die hieraus für den freien Warenverkehr und den Wettbewerb entstehen, noch ein solches Exportverbot zu erfordern. Anwendbarkeit von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 16. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission verfügen, daß die festgestellte Zuwiderhandlung abgestellt wird. 17. Die vom 1. Januar 1980 bis mindestens zum 21. Oktober 1981 in den MC-Preislisten enthaltenen "Verkaufsbedingungen" ("Terms of Sale") stellen einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 dar und können nicht freigestellt werden. 18. Die Kommission ist der Ansicht, daß es angezeigt ist, Moët-Hennessy zu verpflichten, davon Abstand zu nehmen, selbst oder unter Einschaltung ihrer Tochtergesellschaften ein Exportverbot wie das in den betreffenden Verkaufsbedingungen enthaltene anzuwenden, das darauf abzielt, die Exporte aus dem Vereinigten Königreich nach den anderen Mitgliedstaaten zu behindern. Anwendbarkeit von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 19. Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen Geldbussen festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. 20. Die Kommission hat bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse folgende Tatsachen berücksichtigt: (a) Der Verstoß ist vorsätzlich begangen worden. MC, Champagne Moët et Chandon und Moët-Hennessy mussten wissen, daß Exportverbote wie das vorliegende Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags darstellen. Der Gerichtshof und die Kommission haben häufig zu dieser Art von Wettbewerbsbeschränkung Stellung genommen (2). Darüber hinaus aber hat die Kommission bereits Gelegenheit gehabt, dies Champagne Moët et Chandon, Frankreich, direkt mitzuteilen, so daß dieses Unternehmen 1971 ein seinen Champagner-Abnehmer auferlegtes Exportverbot aufhob. Champagne Moët et Chandon als "Stammhaus" musste die hier beanstandeten Verkaufsbedingungen kennen und kannte sie in der Tat, da sie aufgrund dieser Bedingungen die Aufgabe hatte, die Ausfuhrbestellungen zu bearbeiten. Ausserdem steht eindeutig fest, daß die Kommission 1971 mit dem Hinweis darauf, daß es jederzeit möglich sei, Käufer/Exporteure auf ihren Wunsch zu beraten (siehe Punkt 6), nicht die Verhängung eines derartigen Exportverbotes genehmigte. (b) Das betreffende Exportverbot wurde am 1. Januar 1980 eingeführt. Es ist um den 21. Oktober 1981 aufgehoben worden (siehe Punkt 4). Die Zuwiderhandlung hat also etwas weniger als zwei Jahre gedauert. (c) Was die Schwere des Verstosses anbelangt, so ist folgendes zu berücksichtigen: i) Die Verhängung eines Exportverbotes stellt eine schwere Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des EWG-Vertrags dar. Im vorliegenden Fall ist der Verstoß infolge des Umstandes als besonders schwerwiegend zu beurteilen, daß das betreffende Exportverbot eingeführt worden ist, ohne angemeldet zu werden, obgleich zu diesem Zeitpunkt der Standpunkt der Kommission und der des Gerichtshofes hinsichtlich dieser Art von Bestimmungen klar definiert waren (2). ii) Das betreffende Exportverbot hat den Beschwerdeführer und die britischen Käufer, die sich in der gleichen Lage befanden, daran gehindert, für andere Länder des Gemeinsamen Marktes bestimmte Erzeugnisse zu verkaufen (siehe Punkt 5 und 7). (1) ABl. Nr. 35 vom 10.5.1962, S. 1118/62. (2) Vgl. insbesondere Urteil vom 13.7.1966 in der Rechtssache 56 und 58/64 (Grundig Consten), EuGH SLG. 1966, S. 429 ; Urteil vom 1.2.1978 in der Rechtssache 19/77 (Miller International Schallplatten GmbH), EuGH SLG 1978, S. 131 ; Entscheidung der Kommission vom 20.12.1978, ABl. Nr. L 50 vom 22. Februar 1978, S. 16, und Urteil vom 10.7.1980 (The Distillers Company Ltd.) in der Rechtssache 30/78, EuGH SLG. 1980, S. 2229. iii) Diese Klausel ist mit dem konkreten Ziel eingeführt worden, Exporte aus dem Vereinigten Königreich zu verhindern, um damit einem Scheitern der von Champagne Moët et Chandon verfolgten Politik der Mengenaufteilung zwischen den Mitgliedstaaten vorzubeugen (siehe Punkt 7). iv) MC gehört zur Unternehmensgruppe Moët-Hennessy, die wirtschaftlich sehr bedeutend ist, insbesondere durch ihre Verkäufe von Champagner im EG-Raum. Ausserdem hat sie einen grossen Marktanteil im Vereinigten Königreich (siehe Punkt 3). 21. Aus diesen Gründen hält die Kommission es für notwendig, eine Geldbusse in Höhe des in Artikel 3 dieser Entscheidung genannten Betrages festzusetzen, die binnen drei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung von der Gesellschaft Moët-Hennessy zu zahlen ist, an die diese Entscheidung gerichtet ist und die für das Vorgehen ihrer Tochtergesellschaften verantwortlich ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die "Verkaufsbedingungen" ("Terms of Sale"), die in den Preislisten enthalten waren, welche von Moët et Chandon (London) Ltd., einer Tochtergesellschaft von Moët-Hennessy, in Kraft gesetzt wurden und die Bestandteil der Verträge sind, welche vom 1. Januar 1980 bis mindestens zum 21. Oktober 1981 von Moët et Chandon (London) Ltd. mit ihren Champagner-Abnehmern geschlossen wurden, stellen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Artikel 2 Moët-Hennessy darf weder selbst noch auf dem Umweg über ihre Tochtergesellschaften ein Exportverbot wie das in den vorgenannten Verkaufsbedingungen enthaltene anwenden, das darauf abzielt, den Exporten aus dem Vereinigten Königreich nach den anderen Mitgliedstaaten Hindernisse entgegenzusetzen. Artikel 3 Gegen Moët-Hennessy wird eine Geldbusse in Höhe von 1 100 000 (eine Million einhunderttausend) ECU bzw. 624 977,10 £ (sechshundertvierundzwanzigtausendneunhundertsiebenundsiebzig Pfund Sterling und zehn Pence) oder 6 801 872 ffrs (sechs Millionen achthunderteintausendachthundertzweiundsiebzig französische Franken) festgesetzt. Die Geldbusse ist binnen drei Monaten nach dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung an die Lloyds Bank London, Konto Nr. 108.63.41 bzw. an die Société Générale, Paris, Konto Nr. 5770.0065 zu zahlen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 192 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ein vollstreckbarer Titel. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an Moët-Hennessy S.A., 30, avenü Hoche, 75008 Paris, Frankreich, gerichtet und gilt für sie und ihre Tochtergesellschaften. Brüssel, den 27. November 1981 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.