Europäische Union

87/302/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. April 1986 zur Änderung der Entscheidungen 84/557/EWG, 84/562/EWG, 84/563/EWG und 85/11/EWG über die sizilianischen Regionalgesetze betreffend die Gewährung unvereinbarer staatlicher Beihilfen für die Landwirtschaft (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31987D0302 87/302/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. April 1986 zur Änderung der Entscheidungen 84/557/EWG, 84/562/EWG, 84/563/EWG und 85/11/EWG über die sizilianischen Regionalgesetze betreffend die Gewährung unvereinbarer staatlicher Beihilfen für die Landwirtschaft (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 152 vom 12/06/1987 S. 0025 - 0026 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. April 1986 zur Änderung der Entscheidungen 84/557/EWG, 84/562/EWG, 84/563/EWG und 85/11/EWG über die sizilianischen Regionalgesetze betreffend die Gewährung unvereinbarer staatlicher Beihilfen für die Landwirtschaft (Nur der italienische Text ist verbindlich) (87/302/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1579/86 (2), insbesondere auf Artikel 22, sowie auf die entsprechenden Bestimmungen der anderen EWG-Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, in Erwägung nachstehender Gründe: I Im Laufe des Jahres 1984 hat die Kommission folgende Entscheidungen erlassen: - 84/557/EWG vom 2. Mai 1984 über die im sizilianischen Regionalgesetz Nr. 97 vom 6. Mai 1981 mit Maßnahmen zugunsten der Produktivsektoren und verschiedenen Normen im Bereich der Landwirtschaft vorgesehenen Beihilfen (3); - 84/562/EWG vom 2. Mai 1984 über die staatlichen Beihilfen gemäß dem sizilianischen Regionalgesetz Nr. 87 vom 5. August 1982 mit Maßnahmen betreffend landwirtschaftliche Darlehen und dringende Investitionen auf bestimmten Produktionsgebieten (4); - 84/563/EWG vom 30. Mai 1984 über die in dem sizilianischen Regionalgesetz Nr. 105 vom 5. August 1982 mit Änderungen des Regionalhaushaltes und des Haushaltes des Staatsforstamtes der Region Sizilien für das Haushaltsjahr 1982 vorgesehenen Beihilfen (5); - 85/11/EWG vom 23. Juli 1984 über die in dem sizilianischen Regionalgesetz Nr. 86 vom 5. August 1982 über Dringlichkeitsmaßnahmen für die Landwirtschaft vorgesehenen Beihilfen (6). In diesen Entscheidungen untersagt die Kommission die Vergabe von Investitionsbeihilfen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die folgende Grenzen übersteigen: a) 75 % der zulässigen Ausgabe für Vorhaben in Berggebieten oder benachteiligten Gebieten im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (8), die Teil von nationalen oder regionalen Programmen sind, welche die Kommission aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3827/85 (10), genehmigt hat, oder b) 50 % in anderen Gebieten oder für Vorhaben, die nicht Teil solcher Programme sind. II Die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sieht für das gesamte Gebiet des Mezzogiorno einen einheitlichen Satz von 75 % vor, wobei nicht zwischen benachteiligten Gebieten und nicht benachteiligten Gebieten unterschieden wird. Diese Unterscheidung wurde nicht für zweckmässig gehalten, da die Erzeugnisse, die in den Einrichtungen verarbeitet werden, zu einem grossen Teil aus benachteiligten Gebieten stammen könnten, während die Einrichtungen selbst in Gebieten mit entwickelten Infrastrukturen angesiedelt sind, da ausserhalb dieser Gebiete die Rentabilität dieser Einrichtungen nicht gewährleistet wäre. Ausserdem reichen die für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 verfügbaren Finanzmittel des EAGFL für die Finanzierung aller vorgelegten Vorhaben nicht aus. Schon deshalb kommen bestimmte Vorhaben nicht in den Genuß einer gemeinschaftlichen Finanzierung und müssen infolgedessen ausschließlich aus staatlichen oder regionalen Mitteln finanziert werden. Es erscheint jedoch zweckmässig, auf diese Vorhaben dieselben Bedingungen anzuwenden, die für sie im Falle der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 gegolten hätten. Infolgedessen ist es angezeigt, die Investitionsbeihilfesätze, die auf staatliche oder regionale Beihilfen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung anzuwenden und Teil eines von der Kommission gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genehmigten einzelstaatlichen oder regionalen Programmes sind, den gemäß dieser Verordnung anwendbaren Sätzen anzugleichen. Dieser neue Standpunkt der Kommission wurde den Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 30. Oktober 1985 mitgeteilt. III Die Entscheidungen 84/557/EWG, 84/562/EWG, 84/563/EWG und 85/11/EWG sind daher entsprechend zu ändern. Ausserdem haben die italienischen Behörden die Investitionsbeihilfesätze auf den Sektoren Verarbeitung und Vermarktung, die in den Gesetzen Nr. 97/1981, Nrn. 86, 87 und 105/1982, in Artikel 12 des Gesetzes Nr. 51 vom 21. August 1984 und in den Artikeln 9, 11 und 12 des Gesetzes Nr. 7 vom 5. Januar 1985 vorgesehen waren, angepasst - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung 84/557/EWG erhält folgende Fassung: »(3) Der Teil der in Artikel 43 des Gesetzes Nr. 97 vom 6. Mai 1981 vorgesehenen Beihilfen, der folgende Grenzen übersteigt: a) 75 % der zulässigen Ausgabe für die Vorhaben, die Teil der von der Kommission gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genehmigten einzelstaatlichen oder regionalen Programme sind, oder b) 50 % der zulässigen Ausgabe für die Vorhaben, die nicht Teil dieser Programme sind, ist mit Artikel 92 des EWG-Vertrages unvereinbar und darf nicht mehr gewährt werden." (2) Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 84/562/EWG erhält folgende Fassung: »(2) Der Teil der Beihilfen aufgrund der Anwendung der Artikel 4, 5, 8 und 9 des in Absatz 1 genannten Gesetzes, der folgende Grenzen übersteigt: a) 75 % der zulässigen Ausgabe für Vorhaben, die Teil der von der Kommission gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genehmigten einzelstaatlichen oder regionalen Programme sind, oder b) 50 % der zulässigen Ausgabe für die Vorhaben, die nicht Teil dieser Programme sind, ist mit Artikel 92 des EWG-Vertrages unvereinbar und darf nicht mehr gewährt werden." (3) Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 84/563/EWG erhält folgende Fassung: »(1) Der Teil der Beihilfen aufgrund der Anwendung der Artikel 39 und 42 des Gesetzes Nr. 105 der Region Sizilien vom 5. August 1982, der folgende Grenzen übersteigt: a) 75 % der zulässigen Ausgabe für die Vorhaben, die Teil der von der Kommission gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genehmigten einzelstaatlichen oder regionalen Programme sind, oder b) 50 % der zulässigen Ausgabe für die Vorhaben, die nicht Teil dieser Programme sind, ist mit Artikel 92 des EWG-Vertrages unvereinbar und darf nicht mehr gewährt werden." (4) Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 85/11/EWG erhält folgende Fassung: »(2) Der Teil der Beihilfen aufgrund der Anwendung der Artikel 33 bis 39 des in Absatz 1 genannten Gesetzes - sofern diese Beihilfen zur Deckung von finanziellen Lasten bestimmt sind, die auf früheren Investitionen beruhen - sowie aufgrund der Anwendung der Artikel 18, 24 und 25 desselben Gesetzes, der folgende Grenzen übersteigt: a) 75 % der zulässigen Ausgabe für die Vorhaben, die Teil der von der Kommission gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genehmigten einzelstaatlichen oder regionalen Programme sind, oder b) 50 % der zulässigen Ausgabe für die Vorhaben, die nicht Teil dieser Programme sind. ist mit Artikel 92 des EWG-Vertrages unvermeidbar und darf nicht mehr gewährt werden." Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 9. April 1986 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 139 vom 24. 5. 1986, S. 29. (3) ABl. Nr. L 305 vom 23. 11. 1984, S. 40. (4) ABl. Nr. L 311 vom 29. 11. 1984, S. 29. (5) ABl. Nr. L 311 vom 29. 11. 1984, S. 33. (6) ABl. Nr. L 7 vom 9. 1. 1985, S. 24. (7) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. (8) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1. (9) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1. (10) ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.