Europäische Union

2004/65/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 2003 über die finanzielle Beteiligung an bestimmten von den Mitgliedstaaten im Jahr 2003 geplanten Maßnahmen im Rahmen der Überwachungs- und Kontrollregelungen für die Gemeinsame Fischereipolitik (zweite Tranche) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5228)

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Avis juridique important | 32004D0065 2004/65/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 2003 über die finanzielle Beteiligung an bestimmten von den Mitgliedstaaten im Jahr 2003 geplanten Maßnahmen im Rahmen der Überwachungs- und Kontrollregelungen für die Gemeinsame Fischereipolitik (zweite Tranche) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5228) Amtsblatt Nr. L 013 vom 20/01/2004 S. 0036 - 0040 Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 2003 über die finanzielle Beteiligung an bestimmten von den Mitgliedstaaten im Jahr 2003 geplanten Maßnahmen im Rahmen der Überwachungs- und Kontrollregelungen für die Gemeinsame Fischereipolitik (zweite Tranche) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5228) (Nur der dänische, deutsche, englische, finnische, französische, griechische, italienische, niederländische, portugiesische, schwedische und spanische Text ist verbindlich) (2004/65/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 2001/431/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Überwachungs-, Kontroll- und Beaufsichtigungsregelungen für die gemeinsame Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, die Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich haben der Kommission ihre Überwachungsprogramme für die Fischerei im Zeitraum 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003 übermittelt. Diesen Programmen sind Anträge auf eine finanzielle Beteiligung an den zur Durchführung der Programme geplanten Ausgaben beigefügt. Die Mitgliedstaaten haben für das Jahr 2003 aktualisierte Anträge eingereicht. (2) Bestimmte Ausgaben für das Jahr 2003 waren bereits Gegenstand der Entscheidung 2003/566/EG der Kommission vom 28. Juli 2003 über die finanzielle Beteiligung an den von den Mitgliedstaaten im Jahr 2003 geplanten Maßnahmen im Rahmen der Überwachungs- und Kontrollregelungen für die gemeinsame Fischereipolitik(2). (3) Unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel kann für Investitionen im Zusammenhang mit Pilotvorhaben für die elektronische Übertragung von Informationen und für die Fernerkundung, für die Modernisierung der zur Überwachung der Fischereitätigkeiten eingesetzten Schiffe und Flugzeuge sowie für die Einrichtung von Informatiknetzen, die für den Informationsaustausch im Bereich der Fischereiüberwachung erforderlich sind, eine finanzielle Beteiligung gewährt werden. (4) Es sind für jede Maßnahme der Beteiligungssatz der Gemeinschaft, die an die Erstattung der Ausgaben geknüpften Bedingungen sowie für jeden Mitgliedstaat und für jede Maßnahme der Gesamtbetrag der für das Jahr 2003 erstattungsfähigen Ausgaben für diese zweite Tranche festzulegen. (5) In Anwendung von Artikel 15 der Entscheidung 2001/431/EG müssen die Mitgliedstaaten die geplanten Ausgaben binnen einem Jahr nach der rechtlichen und buchmäßigen Verpflichtung tätigen. Diese Verpflichtung muss spätestens in dem auf das Jahr der Bekanntgabe der Kommissionsentscheidung folgenden Kalenderjahr eingegangen werden. (6) In Anwendung von Artikel 17 Absatz 1 der Entscheidung 2001/431/EG müssen die Mitgliedstaaten ihre Anträge auf Erstattung der Ausgaben spätestens am 31. Mai des Jahres einreichen, das auf das Jahr folgt, in dem die Ausgaben bewilligt wurden. (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Mit dieser Entscheidung werden für das Jahr 2003 die Beträge bestimmter erstattungsfähiger Ausgaben für jeden Mitgliedstaat, die Prozentsätze der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft sowie etwaige Bedingungen für diese Beteiligung festgelegt, soweit die erstattungsfähigen Ausgaben tatsächlich für die Durchführung der Fischereiüberwachungsprogramme getätigt werden. Artikel 2 Für Ausgaben zur Durchführung von Pilotvorhaben zur elektronischen Übertragung von Fangdaten und zur Fernerkundung wird eine finanzielle Hoechstbeteiligung von 100 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I genannten Obergrenzen gewährt. Artikel 3 Für Ausgaben zur Modernisierung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die effektiv für Fischereiüberwachungsaufgaben eingesetzt werden, wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 35 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang II genannten Obergrenzen gewährt. Artikel 4 Für Ausgaben zur Einrichtung von Informatikanlagen und -netzen, die für den Informationsaustausch im Bereich der Fischereiüberwachung erforderlich sind, wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III genannten Obergrenzen gewährt. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission ihre Anträge auf Erstattung der Ausgaben gemäß dieser Entscheidung bis zum 31. Mai 2006. Artikel 6 Die Anträge auf Erstattung und Vorschüsse, die in anderen Währung als Euro ausgedrückt sind, werden zu dem Kurs in Euro umgerechnet, der im Monat ihres Eingangs bei der Kommission gilt. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Portugal, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 30. Dezember 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 154 vom 9.6.2001, S. 22. (2) ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 44. ANEXO I/BILAG I/ANHANG I/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ I/ANNEX I/ANNEXE I/ALLEGATO I/BIJLAGE I/ANEXO I/LIITE I/BILAGA I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANEXO II/BILAG II/ANHANG II/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ II/ANNEX II/ANNEXE II/ALLEGATO II/BIJLAGE II/ANEXO II/LIITE II/BILAGA II >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANEXO III/BILAG III/ANHANG III/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ III/ANNEX III/ANNEXE III/ALLEGATO III/BIJLAGE III/ANEXO III/LIITE III/BILAGA III >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.