Europäische Union

98/466/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 1998 über die bedingte Genehmigung der Beihilfe, die Frankreich zugunsten der Société française de production zu gewähren beabsichtigt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 230) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31998D0466. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

eihilfe in der gleichen Höhe veranschlagten, um die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens sicherzustellen, bedeutsam bestätigt. Mit der Beihilfe von 2,5 Mrd. FRF sollen durch eine Produktivitätssteigerung die Kostensenkungs- und Umsatzsteigerungsmaßnahmen durchgeführt werden. Diese Beihilfe enthält zugleich eine industrielle Komponente und eine finanzielle Komponente, die für die Kapitalumschichtung des durch seine Vergangenheit schwer beeinträchtigten Unternehmens bestimmt ist. Die zur Rede stehende Beihilfe entspricht dem Mindestbedarf des Unternehmens für die finanzielle Umstrukturierung und der Neuorganisation der Tätigkeiten (insbesondere Senkung des Personalaufwands) und trägt so zu besseren Ergebnissen der SFP bei, die für die Wiederherstellung der Existenzfähigkeit des Unternehmens erforderlich sind. Ohne ihre finanzielle Umstrukturierung hätte die SFP ein sehr negatives Eigenkapital, was ohne ergänzende staatliche Unterstützungsmaßnahmen zum Konkurs des Unternehmens führen würde. In Anbetracht des Vorstehenden vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Beihilfe ein Ganzes bildet, das die Mittelzuführung ebenso wie die Begleichung der früheren Schulden umfaßt. Diese beiden Beihilfekomponenten sind um so untrennbarer miteinander verbunden, als keine von ihnen sinnvoll wäre, wenn sie nicht mit der anderen einherginge und ohne sie der Bestand des Unternehmens nicht gesichert werden könnte. Die Begründetheit einer derartigen Beurteilung der einzelnen Beihilfemaßnahmen insgesamt wurde vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission (7) bestätigt. 6.2. Begrenzung der Verfälschungen Die SFP hat in den letzten Jahren einen starken Umsatzrückgang verzeichnet, da sie nicht zu Wettbewerbspreisen produzieren konnte. Der Umstrukturierungsplan bestätigt den geringen Umsatz. Daraus und aus dem Marktwachstum resultiert ein tatsächlicher Marktanteilsverlust der SFP. Dies ist ein wichtiges Gegenstück zu der Beihilfe. Ein Hauptgegenstück ist der durch den Umstrukturierungsplan vorgesehene Kapazitätsabbau. Die Gestehungskosten von Diensten der SFP müssen im Rahmen des Plans den gesamten Kostenaufwand decken, was beweist, daß die SFP sich den Marktbedingungen, unter denen die Wettbewerber zu handeln gezwungen sind, nicht mehr entziehen könnte. Des weiteren sind nach Auffassung der Kommission die Schwierigkeiten der SFP auf die Spezifität der kommerziellen Aufgabe der SFP im Markt zurückzuführen. Die SFP gehörte zum audiovisuellen öffentlichen Bereich. Von daher hatte sie eine schwerfällige Wirtschaftsstruktur geerbt, die ihre Wettbewerbsfähigkeit nicht erleichtert, und hatte davor einen bevorzugten Zugang zu öffentlichen Mitteln. Bei den rein öffentlichen Dienstleistungserbringern, die ihre Leistungen ausschließlich für die öffentlichen Sender erbringen und nicht in Marktwettbewerb treten, sieht die Lage heute noch in den meisten Mitgliedstaaten und selbst in Frankreich bei anderen Leistungserbringern so aus. Deshalb ist zugrunde zu legen, daß die Umstrukturierung der SFP für ihre Existenzfähigkeit notwendig ist, daß sie aber zugleich auch ein vielschichtiger Prozeß ist, in dem sich ein gewisses Ausmaß an Wettbewerbsverfälschung nicht vermeiden läßt. 6.3. Begrenzung der Beihilfe Die Beihilfe wird zur Erreichung der zweckgebundenen Ziele verwendet und steht in engem Zusammenhang mit dem zur Erreichung dieser Ziele gebotenen Finanzbedarf. Es handelt sich also nicht um eine übermäßig hohe Beihilfe. Dies beweist auch die Tatsache, daß im Ergebnis lediglich die Herstellung des finanziellen Gleichgewichts vorgesehen ist. Die Ergebnisse haben sich also nicht so verbessert, daß es dadurch zu einer andauernden Wettbewerbsverfälschung kommen könnte. Unter diesem Gesichtspunkt laufen die Beihilfen also nicht dem gemeinsamen Interesse zuwider. Die Beihilfe von 2,5 Mrd. FRF kann nicht gesenkt werden, da sich dies unmittelbar durch eine Verschlechterung der Vorausschätzungsergebnisse auswirken würde, so daß die SFP das angestrebte Ziel, nämlich die Zahlungsfähigkeit, nicht erreichen könnte. 6.4. Durchführung des Plans und Auflagen Obwohl alle Maßnahmen durch den Umstrukturierungsplan durchgeführt werden müssen, ist zu berücksichtigen, daß den französischen Behörden zufolge die Senkung des Personalaufwands im Mittelpunkt des Plans steht. Nach Auffassung der Kommission wird diese Beurteilung durch die bisherige Erfahrung bestätigt, daß die Schwierigkeiten, den Personalaufwand an das Tätigkeitsniveau anzugleichen, eindeutig die wesentliche Ursache der noch bestehenden Probleme des Unternehmens sind. Deshalb geht die Kommission davon aus, daß besondere Garantien vorzusehen sind. Um sicherzustellen, daß der Umstrukturierungsplan mit Erfolg abgeschlossen werden kann, ist es wesentlich, daß die Beihilfe von Frankreich nur gewährt wird, wenn sämtliche Elemente des Plans, einschließlich der Personalkostensenkung, abschließend verwirklicht worden sind. Bei der Zahlung der Beihilfe sind die Modalitäten des Plans einzuhalten, damit die Beihilfen erst gezahlt werden, nachdem die SFP die Mittel tatsächlich für die geplanten Zwecke wirklich ausgegeben hat. Obwohl die Beihilfe gemäß dieser Entscheidung in bezug auf die im Rahmen einer Umstrukturierungsbeihilfe vorzunehmenden einzelnen Beurteilungen nicht als überhöht angesehen wird, kann die Kommission nicht außer Acht lassen, daß dasselbe Unternehmen seit 1986 verschiedene Beihilfen erhalten hat, die insgesamt sehr wesentliche Beträge darstellen, von denen zwei aufgrund der Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt wurden. Es muß vereinbart werden, daß die in dieser Entscheidung in Rede stehende Beihilfe - von den im jetzigen Verfahrensabschnitt unvorhersehbaren außergewöhnlichen und betriebsfremden Umständen - die letzte Beihilfe ist, die der SFP oder für ihre Tätigkeiten gewährt werden kann (siehe die bedingte zustimmende Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 1997 in der Rechtssache Thomson S.A./Thomson multimedia (8). Frankreich wird die SFP nicht unmittelbar oder mittelbar durch öffentliche Fernsehsender fördern, indem sie diese Sender insbesondere zwingt, Aufträge an die SFP zu vergeben. 6.5. Ausführliche Berichte Nach der fortwährenden Verfahrensweise der Kommission bei Umstrukturierungsplänen wird die Durchführung dieses Umstrukturierungsplans, insbesondere in Anbetracht der Höhe der Beihilfe und der Bedeutung einer angemessenen Durchführung, anhand eines der Kommission von den französischen Behörden vorzulegenden Halbjahresberichts kontrolliert. 7. SCHLUSSFOLGERUNG Die in dem Umstrukturierungsplan vom 24. November 1997 der SFP in Form einer Beihilfe für die industrielle Umstrukturierung in Höhe von 1,2 Mrd. FRF und einer Beihilfe für die finanzielle Umstrukturierung in Höhe von 1,3 Mrd. FRF enthaltene Beihilfe stellt eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar. Diese Beihilfe kann - vorbehaltlich der Erfuellung der in dieser Entscheidung genannten Auflagen von seiten Frankreichs - nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in dem Umstrukturierungsplan vom 24. November 1997 der Société française de production enthaltene Beihilfe Frankreichs in Form einer Beihilfe für die industrielle Umstrukturierung in Höhe von 1,2 Mrd. FRF (182 Mio. ECU) und einer Beihilfe für die finanzielle Umstrukturierung in Höhe von 1,3 Mrd. FRF (197 Mio. ECU) ist gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen, vorbehaltlich der Erfuellung der in Artikel 2 genannten Auflagen durch Frankreich, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 (1) Vor jeglicher Zahlung der Beihilfe gibt Frankreich der Kommission die Zusicherung, daß der Umstrukturierungsplan, einschließlich des Personalabbaus und des für diesen Abbau festgelegten Zeitplans, endgültig gebilligt worden ist. (2) Die Beihilfe wird nach Maßgabe der Durchführung des Plans ausgezahlt. (3) Diese Beihilfe stellt die letzte mögliche Beihilfe zugunsten der SFP dar; in Zukunft kann außer unter im jetzigen Verfahrensabschnitt unvorhersehbaren außergewöhnlichen äußeren Umständen keine neue Beihilfe gewährt werden. (4) Frankreich legt der Kommission sechsmonatlich, beginnend mit dem 1. Januar 1998 und bis Ende des Jahres 2000, einen ausführlichen Bericht über die Anwendung des Plans vor. (5) Frankreich wird die SFP nicht unmittelbar oder mittelbar durch öffentliche Fernsehsender fördern, insbesondere dadurch daß es diese Sender zwingt, Aufträge an die SFP zu vergeben. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 21. Januar 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 126 vom 23. 4. 1997, S. 4. (2) Siehe Fußnote 1 (3) 1 ECU = 6,6 FRF. (4) ABl. L 95 vom 10. 4. 1997, S. 19. (5) Kapitaleinlagen des Staates, Bulletin der EG Nr. 9-1984 (siehe Nummern 3.2 und 3.3 zu den Kriterien, die die Kapitaleinlagen mit Beihilfeelement von denjenigen ohne Beihilfeelement unterscheiden). (6) ABl. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12. (7) Slg. 1984, S. 3809, Entscheidungsgrund 39. (8) ABl. L 67 vom 7. 3. 1998, S. 31.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.