Europäische Union

2008/800/EG: Beschluss des Rates vom 8. Juli 2008 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0800. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

der gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao 2 390 Tonnen 0405 20 10 0405 20 30 Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von 39 GHT bis 75 GHT 68 Tonnen 1517 10 10 1517 90 10 1517 90 93 Margarine und genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT; genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art 700 Tonnen 2201 10 11 2201 10 19 2201 10 90 Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser 16 907 Tonnen 2205 10 10 2205 10 90 2205 90 10 2205 90 90 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert 420 hl ex 2208 90 33 ex 2208 90 38 Pflaumenbranntwein (Sliwowitz) mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol 170 hl 2402 20 10 2402 20 90 2402 90 00 Zigaretten, Tabak enthaltend; Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabakersatzstoffen 35 Tonnen 2403 10 10 2403 10 90 Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen 42 Tonnen Liste 3: Kontingente und Einfuhrzölle Kroatiens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Anmerkung: Die in dieser Tabelle aufgeführten Waren werden im Rahmen der nachstehenden Zollkontingente zollfrei eingeführt. Auf Mengen, die diese Volumen übersteigen, werden 40 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes erhoben. KN-Code Warenbezeichnung Jährliches Zollkontingent (Tonnen) 1704 90 10 1704 90 30 1704 90 51 1704 90 55 1704 90 61 1704 90 65 1704 90 71 1704 90 75 1704 90 81 1704 90 99 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Kaugummi 1 250 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen 2 410 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren 4 390 2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig 1 430 2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 18 100 Liste 4: Kontingente und Einfuhrzölle Kroatiens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Anmerkung: Die in dieser Tabelle aufgeführten Waren werden im Rahmen der nachstehenden jährlichen Zollkontingente zollfrei eingeführt. Für die Mengen, die diese Volumen übersteigen, gelten die Bedingungen des Anhangs II, Liste 1 zum Protokoll Nr. 3. KN-Code Warenbezeichnung Jährliches Zollkontingent (Tonnen) 2103 90 30 2103 90 90 Aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2  % vol bis 49,2  % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5  bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5  l oder weniger; andere Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen und zusammengesetzte Würzmittel, ausgenommen Sojasoße, Tomatenketchup und andere Tomatensoßen und Mango-Chutney, flüssig 300 “ ANHANG IX „ANHANG I ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK KROATIEN ÜBER GEGENSEITIGE PRÄFERENZIELLE HANDELSZUGESTÄNDNISSE FÜR BESTIMMTE WEINE 1.    Für die Einfuhren der folgenden Ursprungserzeugnisse der Republik Kroatien in die Gemeinschaft gelten ab 1. August 2007 die nachstehenden Zugeständnisse: KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz Jährliche Menge (hl) Jährliche Erhöhung (hl) Besondere Bestimmungen ex 2204 10 ex 2204 21 Qualitätsschaumwein Wein aus frischen Weintrauben Frei 44 000 10 000 (1)(2) ex 2204 29 Wein aus frischen Weintrauben Frei 29 000 0 (2) (1) Sofern im Vorjahr mindestens 80 v. H. der in Betracht kommenden Menge genutzt worden sind, wird die Menge jährlich erhöht, bis das Kontingent für die Unterpositionen ex 2204 10 und ex 2204 21 und das Kontingent für die Unterposition ex 2204 29 zusammen eine Höchstmenge von 98 000 hl erreichen. (2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei können Konsultationen abgehalten werden, um die Kontingente durch Übertragung von Mengen von dem Kontingent für Unterposition ex 2204 29 auf das Kontingent für die Unterpositionen ex 2204 10 und ex 2204 21 anzupassen. 2.    Die Gemeinschaft gewährt im Rahmen der unter Nummer 1 genannten Zollkontingente präferenzielle Zollfreiheit, sofern die Republik Kroatien für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt. 3.    Für die Einfuhren der folgenden Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft in die Republik Kroatien gelten ab 1. August 2007 die nachstehenden Zugeständnisse: Code des kroatischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz Jährliche Menge (hl) Jährliche Erhöhung (hl) Besondere Bestimmungen ex 2204 10 ex 2204 21 Qualitätsschaumwein Wein aus frischen Weintrauben frei 14 000 800 (1) ex 2204 29 Wein aus frischen Weintrauben frei 8 000 0   ex 2204 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009 50 v. H. des MFN 900 0   (1) Sofern im Vorjahr mindestens 80 v. H. der in Betracht kommenden Menge genutzt worden sind, wird die Menge jährlich erhöht, bis das Kontingent eine Höchstmenge von 18 000 hl erreicht. 4.    Die Republik Kroatien gewährt im Rahmen der unter Nummer 3 genannten Zollkontingente präferenzielle Zollfreiheit, sofern die Gemeinschaft für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt. 5.    Dieses Abkommen gilt für Wein, der a) aus frischen Weintrauben bereitet worden ist, die im Gebiet der betreffenden Vertragspartei vollständig erzeugt und geerntet wurden, und b) i) Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft ist und nach den Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen nach Titel V der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates bereitet worden ist; ii) Ursprungserzeugnis der Republik Kroatien ist und nach den Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen im Einklang mit dem kroatischen Recht bereitet worden ist. Diese Vorschriften müssen mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Einklang stehen. 6.    Für die Einfuhr von Wein im Rahmen der Zugeständnisse dieses Abkommens ist die Vorlage der Bescheinigung einer von beiden Seiten anerkannten amtlichen Stelle erforderlich, die in einem gemeinsam aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist; aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass der betreffende Wein die Voraussetzungen der Nummer 5 Buchstabe b erfüllt. 7.    Die Vertragsparteien prüfen spätestens im ersten Quartal 2005 die Möglichkeit, einander unter Berücksichtigung der Entwicklung des Weinhandels zwischen den Vertragsparteien weitere Zugeständnisse einzuräumen. 8.    Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden. 9.    Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden Konsultationen über bei der Anwendung dieses Abkommens auftretende Probleme statt. 10.    Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits und für das Hoheitsgebiet der Republik Kroatien andererseits. “ ANHANG X PROTOKOLL Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs ‚Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ‚Ursprungserzeugnisse‘ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Kroatien INHALTSÜBERSICHT TITEL I ALLGEMEINES Artikel 1 Begriffsbestimmungen TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ‚ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN‘ ODER ‚URSPRUNGSERZEUGNISSE‘ Artikel 2 Allgemeines Artikel 3 Bilaterale Kumulierung in der Gemeinschaft Artikel 4 Bilaterale Kumulierung in Kroatien Artikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse Artikel 6 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse Artikel 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen Artikel 8 Maßgebende Einheit Artikel 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Artikel 10 Warenzusammenstellungen Artikel 11 Neutrale Elemente TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN Artikel 12 Territorialitätsprinzip Artikel 13 Unmittelbare Beförderung Artikel 14 Ausstellungen TITEL IV ZOLLRÜCKVERGÜTUNG ODER ZOLLBEFREIUNG Artikel 15 Verbot der Zollrückvergütung oder der Zollbefreiung TITEL V NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT Artikel 16 Allgemeines Artikel 17 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Artikel 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Artikel 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Artikel 20 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises Artikel 21 Buchmäßige Trennung Artikel 22 Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung Artikel 23 Ermächtigter Ausführer Artikel 24 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise Artikel 25 Vorlage der Ursprungsnachweise Artikel 26 Einfuhr in Teilsendungen Artikel 27 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis Artikel 28 Belege Artikel 29 Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege Artikel 30 Abweichungen und Formfehler Artikel 31 In Euro ausgedrückte Beträge TITEL VI METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN Artikel 32 Gegenseitige Amtshilfe Artikel 33 Prüfung der Ursprungsnachweise Artikel 34 Streitbeilegung Artikel 35 Sanktionen Artikel 36 Freizonen TITEL VII CEUTA UND MELILLA Artikel 37 Anwendung des Protokolls Artikel 38 Besondere Bestimmungen TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 39 Änderung des Protokolls Liste der Anhänge Anhang I: Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II Anhang II: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen Anhang III: Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Anhang IV: Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung TITEL I ALLGEMEINES Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) ‚Herstellen‘ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge. b) ‚Vormaterial‘ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden. c) ‚Erzeugnis‘ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist. d) ‚Waren‘ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse. e) ‚Zollwert‘ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird. f) ‚Ab-Werk-Preis‘ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Kroatien gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. g) ‚Wert der Vormaterialien‘ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Kroatien für die Vormaterialien gezahlt wird. h) ‚Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft‘ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist. i) ‚Wertzuwachs‘ ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Kroatien für die Vormaterialien gezahlt wird. j) ‚Kapitel‘ und ‚Position‘ sind die Kapitel und die Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll ‚Harmonisiertes System‘ oder ‚HS‘ genannt). k) ‚Einreihen‘ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position. l) ‚Sendung‘ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden. m) ‚Gebiete‘ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere. TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ‚ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN‘ ODER ‚URSPRUNGSERZEUGNISSE‘ Artikel 2 Allgemeines (1)   Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. (2)   Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Kroatiens: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Kroatien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, b) Erzeugnisse, die in Kroatien unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien in Kroatien im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Artikel 3 Bilaterale Kumulierung in der Gemeinschaft Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Kroatiens sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht. Artikel 4 Bilaterale Kumulierung in Kroatien Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Kroatien, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht. Artikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (1)   Als in der Gemeinschaft oder in Kroatien vollständig gewonnen oder hergestellt gelten: a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse, b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse, c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere, d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren, e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge, f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Kroatiens aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse, g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden, h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können, i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle, j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben, k) Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden. (2)   Die Begriffe ‚eigene Schiffe‘ und ‚eigene Fabrikschiffe‘ in Absatz 1 Buchstabe f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, a) die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Kroatien ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind, b) die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Kroatiens fahren, c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Kroatiens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Kroatiens sind und — im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung — außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört, d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Kroatiens besteht und e) deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Kroatiens besteht. Artikel 6 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse (1)   Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind. In diesen Bedingungen sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt. (2)   Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können ungeachtet des Absatzes 1 dennoch verwendet werden, sofern a) ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; b) die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den Höchstwert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden. Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. (3)   Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 7. Artikel 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (1)   Unbeschadet des Absatzes 2 gelten die folgenden Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während der Beförderung und Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten, b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen, d) Bügeln von Textilien, e) einfaches Anstreichen oder Polieren, f) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis, g) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker, h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen, i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen, j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusamme

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.