Europäische Union

80/1103/EWG: Beschluß des Rates vom 25. November 1980 über die Verwendung eines Teils der zweiten Anleihetranche in Ergänzung des Beschlusses 80/739/EWG über die zweite Anwendung des Beschlusses 78/870/EWG zur Ermächtigung der Kommission, Anleihen zur Investitionsförderung in der Gemeinschaft aufzunehmen

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Avis juridique important | 31980D1103 80/1103/EWG: Beschluß des Rates vom 25. November 1980 über die Verwendung eines Teils der zweiten Anleihetranche in Ergänzung des Beschlusses 80/739/EWG über die zweite Anwendung des Beschlusses 78/870/EWG zur Ermächtigung der Kommission, Anleihen zur Investitionsförderung in der Gemeinschaft aufzunehmen Amtsblatt Nr. L 326 vom 02/12/1980 S. 0019 - 0019 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0025 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0084 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0025 BESCHLUSS DES RATES vom 25. November 1980 über die Verwendung eines Teils der zweiten Anleihetranche in Ergänzung des Beschlusses 80/739/EWG über die zweite Anwendung des Beschlusses 78/870/EWG zur Ermächtigung der Kommission, Anleihen zur Investitionsförderung in der Gemeinschaft aufzunehmen (80/1103/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf den Beschluß 78/870/EWG des Rates vom 16. Oktober 1978 zur Ermächtigung der Kommission, Anleihen zur Investitionsförderung in der Gemeinschaft aufzunehmen (1), insbesondere auf Artikel 2, auf Vorschlag der Kommission (2), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Mit dem Beschluß 80/739/EWG (4) wurde eine zweite Anleihetranche bis zum Gegenwert von 500 Millionen Europäische Rechnungseinheiten als Kapital genehmigt ; dieser Beschluß legte die Bereiche, für die der Ertrag dieser Anleihe verwendet werden kann, lediglich für einen Gegenwert von 400 Millionen Europäische Rechnungseinheiten als Kapital fest ; der Gegenwert von 100 Millionen Europäische Rechnungseinheiten als Kapital darf diesem Beschluß zufolge jedoch erst nach Annahme eines weiteren Beschlusses über die Ziele, für die dieser Betrag verwendet werden kann, aufgenommen werden. Es ist daher erforderlich, einen Beschluß über die Verwendung dieses Teils der zweiten Tranche zu fassen. Zu diesem Zweck sollten die gleichen Bereiche wie in dem Beschluß 80/739/EWG vorgesehen werden. Es ist allerdings ausnahmsweise angezeigt, für die Verwendung der betreffenden Anleihen auch die Möglichkeit von Darlehen vorzusehen, die der Finanzierung von zur Deckung eines zukünftigen Bedarfs errichteten Werken sowie von Wohnungen dienen, sofern es sich dabei um einen Teil eines Gesamtvorhabens der wirtschaftlichen und industriellen Entwicklung von regionaler Bedeutung handelt - BESCHLIESST: Einziger Artikel Die Mittel der Anleihen im Gegenwert von 100 Millionen Europäische Rechnungseinheiten als Kapital werden für Darlehen verwendet, mit denen - Investitionsvorhaben im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 80/739/EWG finanziert werden; - zur Deckung eines zukünftigen Bedarfs errichtete Werke sowie Wohnungen finanziert werden, sofern es sich dabei um einen Teil eines Gesamtvorhabens der wirtschaftlichen und industriellen Entwicklung von regionaler Bedeutung handelt. Geschehen zu Brüssel am 25. November 1980. Im Namen des Rates Der Präsident Colette FLESCH (1)ABl. Nr. L 298 vom 25.10.1978, S. 9. (2)ABl. Nr. C 54 vom 4.3.1980, S. 4. (3)ABl. Nr. C 85 vom 8.4.1980, S. 44. (4)ABl. Nr. L 205 vom 7.8.1980, S. 19.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.