Europäische Union

2007/605/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. August 2007 über die Zuschussfähigkeit der für 2007 veranschlagten Ausgaben bestimmter Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Daten zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3737)

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11.9.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 238/34 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. August 2007 über die Zuschussfähigkeit der für 2007 veranschlagten Ausgaben bestimmter Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Daten zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3737) (2007/605/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sind die Bestimmungen festgelegt, nach denen die Gemeinschaft einen Beitrag zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Programme zur Datenerhebung und -verwaltung gewährt. (2) Diese Programme müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind (2), und der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 der Kommission vom 25. Juli 2001 über das Mindestprogramm und das erweiterte Programm der Gemeinschaft zur Datenerhebung im Fischereisektor und einzelne Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates (3) erstellt werden. (3) Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Malta, die Niederlande, Polen, Portugal, Finnland, Slowenien, Schweden und das Vereinigte Königreich haben nationale Programme für 2007 vorgelegt. Diese Mitgliedstaaten haben auch Anträge auf finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft eingereicht. (4) Die Kommission hat die Programme der Mitgliedstaaten und die Zuschussfähigkeit der veranschlagten Ausgaben geprüft. (5) Die Entscheidung 2000/439/EG des Rates (4) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 aufgehoben. Gemäß Artikel 16 der Verordnung beträgt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft bei der Erhebung von Basisdaten höchstens 50 % der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Durchführung eines Programms nach Artikel 23 Absatz 1. Nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 wird die Höhe der finanziellen Beteiligung mit Entscheidung der Kommission festgelegt. Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 ist in den Entscheidungen über die Ausgaben der Mitgliedstaaten im Bereich der Datenerhebung ein Erstattungssatz von 50 % für das Mindestprogramm und von 35 % für das erweiterte Programm festzusetzen. (6) Den betreffenden Mitgliedstaaten ist eine erste Rate zu gewähren. Der Restbetrag ist 2008 zu zahlen, nachdem die Kommission den Finanzbericht und den Tätigkeitsbericht über die Verwirklichung der bei Erstellung des Mindestprogramms und des erweiterten Programms festgesetzten Ziele erhalten und gebilligt hat. (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Mit dieser Entscheidung werden die Höhe der zuschussfähigen Ausgaben der einzelnen Mitgliedstaaten und die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für die Erhebung und Verwaltung von Daten zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik für 2007 festgelegt. Artikel 2 Zu den Ausgaben für die Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Anhang I wird eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft von bis zu 50 % im Rahmen des Mindestprogramms nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 gewährt. Artikel 3 Zu den Ausgaben für die Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Anhang II wird eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft von bis zu 35 % im Rahmen des erweiterten Programms nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 gewährt. Artikel 4 (1)   Die Gemeinschaft zahlt eine erste Rate in Höhe von 50 % der finanziellen Beteiligung nach den Anhängen I und II. (2)   Der Restbetrag wird im Jahr 2008 nach Eingang und Billigung des Finanzberichts und des Tätigkeitsberichts ausgezahlt. Artikel 5 (1)   Für die Berechnung der zuschussfähigen Beträge nach dieser Entscheidung gilt der Euro-Umrechnungskurs vom Mai 2006. (2)   Ausgabenerklärungen und Vorschussanträge in Landeswährung der Mitgliedstaaten, die sich nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion beteiligen, werden zu dem im Monat ihres Eingangs bei der Kommission geltenden Kurs in Euro umgerechnet. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 7. August 2007 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1. (2)   ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1. (3)   ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 53. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1581/2004 (ABl. L 289 vom 10.9.2004, S. 6). (4)   ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 42. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/703/EG (ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 26). ANHANG I Mindestprogramm (EUR) Mitgliedstaat Zuschussfähige Ausgaben Höchstbeteiligung der Gemeinschaft BELGIEN 1 039 161 519 581 DÄNEMARK 5 723 552 2 861 776 DEUTSCHLAND 3 927 965 1 963 982 ESTLAND 516 054 258 027 IRLAND 4 821 622 2 410 811 GRIECHENLAND 1 781 330 890 665 SPANIEN 8 887 744 4 443 872 FRANKREICH 7 019 156 3 509 578 ITALIEN 3 927 432 1 963 716 ZYPERN 597 228 298 614 LETTLAND 412 174 206 087 LITAUEN 141 947 70 973,5 MALTA 449 853 224 927 NIEDERLANDE 3 537 657 1 768 829 POLEN 662 847 331 424 PORTUGAL 3 253 056 1 626 528 SLOWENIEN 250 225 125 113 FINNLAND 1 307 541 653 771 SCHWEDEN 3 082 718 1 541 359 VEREINIGTES KÖNIGREICH 7 757 951 3 878 975 Insgesamt 59 097 212 29 548 606 ANHANG II Erweitertes Programm (EUR) Mitgliedstaat Zuschussfähige Ausgaben Höchstbeteiligung der Gemeinschaft BELGIEN     DÄNEMARK     DEUTSCHLAND 626 510 219 279 ESTLAND 29 661 10 381 IRLAND 426 553 149 294 GRIECHENLAND 231 600 81 060 SPANIEN 1 276 056 446 620 FRANKREICH 342 409 119 843 ITALIEN 566 008 198 103 ZYPERN     LETTLAND 5 742 2 010 LITAUEN     MALTA     NIEDERLANDE 450 538 157 688 POLEN     PORTUGAL 305 456 106 910 SLOWENIEN     FINNLAND 154 691 54 142 SCHWEDEN 60 647 21 226 VEREINIGTES KÖNIGREICH 1 132 625 396 419 Insgesamt 5 608 495 1 962 973

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.