Europäische Union

81/359/EWG: Beschluß des Rates vom 28. April 1981 über den Abschluß von Selbstbeschränkungsabkommen mit Island, Österreich, Polen und Rumänien im Schaf- und Ziegenfleischsektor

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Wichtiger rechtlicher Hinweis | 31981D0359 81/359/EWG: Beschluß des Rates vom 28. April 1981 über den Abschluß von Selbstbeschränkungsabkommen mit Island, Österreich, Polen und Rumänien im Schaf- und Ziegenfleischsektor Amtsblatt Nr. L 137 vom 23/05/1981 S. 0001 - 0001 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 21 S. 0214 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 21 S. 0214 Sonderausgabe in tschechischer Sprache Kapitel 03 Band 05 S. 35 - 35 Sonderausgabe in estnischer Sprache Kapitel 03 Band 05 S. 35 - 35 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 03 Band 05 S. 35 - 35 Sonderausgabe in litauischer Sprache Kapitel 03 Band 05 S. 35 - 35 Sonderausgabe in lettischer Sprache Kapitel 03 Band 05 S. 35 - 35 Sonderausgabe in maltesischer Sprache Kapitel 03 Band 05 S. 35 - 35 Sonderausgabe in polnischer Sprache Kapitel 03 Band 05 S. 35 - 35 Sonderausgabe in slowakischer Sprache Kapitel 03 Band 05 S. 35 - 35 Sonderausgabe in slowenischer Sprache Kapitel 03 Band 05 S. 35 - 35 Beschluss des Rates vom 28. April 1981 über den Abschluß von Selbstbeschränkungsabkommen mit Island, Österreich, Polen und Rumänien im Schaf- und Ziegenfleischsektor (81/359/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat mit Drittländern, die Lieferanten von Schaf- und Ziegenfleisch oder lebenden Schafen und Ziegen sind, Verhandlungen mit dem Ziel aufgenommen, zu Selbstbeschränkungsabkommen für ihre Ausfuhren nach der Gemeinschaft zu gelangen. Die Kommission hat mit Island, Österreich, Polen und Rumänien ein Abkommen erzielt. Durch die Abkommen kann in dem betreffenden Sektor der Handel in Einklang gebracht werden mit der Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation — BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden die Abkommen in Form von Briefwechseln über den Handel mit Schaf- und Ziegenfleisch mit den nachstehend genannten Ländern genehmigt: - Island - Österreich - Polen - Rumänien. (2) Der Wortlaut der Abkommen ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die in Artikel I genannten Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Luxemburg am 28. April 1981. Im Namen des Rates Der Präsident J. de Koning --------------------------------------------------

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.