Europäische Union

2006/365/EG,Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 15. Mai 2006 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft

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23.5.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/13 BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 15. Mai 2006 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (2006/365/EG, Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION, DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaften ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgehandelt, das auch die vorläufige Anwendung des erneuerten Abkommens vorsieht. (2) Das Abkommen wurde von den Vertretern der Vertragsparteien am 16. Januar 2004 in Brüssel unterzeichnet und wird vorbehaltlich seines späteren Abschlusses seit dem 1. Januar 2004 vorläufig angewendet. (3) Das Abkommen sollte so geschlossen werden, dass die Sprachfassungen aller Mitgliedstaaten verbindlich sind. Dies sollte in Form eines Briefwechsels geschehen. (4) Das Abkommen sollte genehmigt werden — BESCHLIESSEN: Artikel 1 Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits (2) wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt. Artikel 2 Die in Artikel 14 des Abkommens vorgesehene Notifikation wird vom Präsidenten des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft und vom Präsidenten der Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft vorgenommen; beide werden ermächtigt, mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Briefwechsel zu vereinbaren, dass der Wortlaut des Abkommens nach der Erweiterung vom 1. Mai 2004 in allen Sprachen der Mitgliedstaaten gleichermaßen verbindlich ist. Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2006. Im Namen des Rates Die Präsidentin U. PLASSNIK Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO (1)  Stellungnahme vom 13. Dezember 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Für den Wortlaut des Abkommens siehe ABl. L 32 vom 5.2.2004, S. 23.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.