Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/458 des Rates vom 19. März 2019 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banque centrale du Luxembourg

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21.3.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 79/17 BESCHLUSS (EU) 2019/458 DES RATES vom 19. März 2019 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banque centrale du Luxembourg DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1, gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 14. Februar 2019 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Banque centrale du Luxembourg (EZB/2019/6) (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft werden. (2) Das Mandat der derzeitigen externen Rechnungsprüfer der Banque centrale du Luxembourg, Deloitte Audit SARL, endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2018. Es ist deshalb erforderlich, externe Rechnungsprüfer ab dem Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. (3) Die Banque centrale du Luxembourg hat Ernst & Young SA als externe Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 ausgewählt. (4) Der EZB-Rat hat empfohlen, Ernst & Young SA als externe Rechnungsprüfer der Banque centrale du Luxembourg für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 zu bestellen. (5) Gemäß der Empfehlung des EZB-Rates sollte der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 Absatz 7 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung: „(7)   Ernst & Young SA wird als der externe Rechnungsprüfer der Banque centrale du Luxembourg für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 anerkannt.“ Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die EZB gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 19. März 2019. Im Namen des Rates Der Präsident G. CIAMBA (1)   ABl. C 67 vom 20.2.2019, S. 1. (2)  Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.