Europäische Union

93/625/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. September 1993 betreffend mehrere Beihilfen der französischen Regierung zugunsten des Pari Mutuel Urbain (PMU) und der Renngesellschaften (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31993D0625. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eihilfen, die die dort genannten Merkmale aufweisen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Die in Artikel 92 Absatz 2 EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im vorliegenden Falle wegen der Art und der Zielsetzung der betreffenden Beihilfen nicht anwendbar. Die französische Regierung hat sich im übrigen auf diese Ausnahmebestimmung nicht berufen. Artikel 92 Absatz 3 bestimmt, welche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Ihre Vereinbarkeit mit dem Vertrag muß aus der Sicht der Gemeinschaft und nicht der eines einzelnen Mitgliedstaats beurteilt werden. Im Interesse des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes und unter Beachtung von Artikel 3 Buchstabe f) des Vertrages sind bei der Prüfung jedes Beihilfevorhabens oder jeder einzelnen Beihilfegewährung die in Artikel 92 Absatz 3 festgelegten Ausnahmen von dem Grundsatz des Absatzes 1 des gleichen Artikels eng auszulegen. Insbesondere sind diese Ausnahmen nur dann anwendbar, wenn die Kommission feststellen kann, daß ohne die Gewährung von Beihilfen das freie Spiel der Marktkräfte den potentiellen Begünstigten nicht zu einem der Verwirklichung eines der vorgenannten Ziele dienlichen Verhaltens veranlassen würde. Eine Ausnahme zugunsten von Beihilfen zu gewähren, die in keiner Weise zu einem solchen Ziel beitragen oder hierzu nicht notwendig sind, hieße der Volkswirtschaft oder den Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, indem lediglich deren finanzielle Position verbessert wird; dies könnte die Bedingungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen, ohne durch das Interesse der Gemeinschaft gemäß Artikel 92 Absatz 3 gerechtfertigt zu sein. Was die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) vorgesehene Ausnahme betrifft, so ist offenkundig, daß die fraglichen Beihilfen nicht dazu bestimmt waren, ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Frankreichs zu beheben. Beihilfen zugunsten des Glücksspielsektors sind nicht geeignet, Situationen der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) bezeichneten Art abzustellen. Hinsichtlich der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) vorgesehenen Ausnahmen für Beihilfen zur Entwicklung bestimmter Gebiete ist davon auszugehen, daß die Beihilfen an den PMU keine regionale Zweckbestimmung haben und daß die französische Regierung im übrigen sich zu deren Rechtfertigung auch nicht auf diese Vertragsbestimmung berufen hat. Bezueglich der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) bei Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige ist schließlich folgendes anzumerken: 1. Die dem PMU gewährte Beihilfe von 315 Millionen ffrs zur Umstellung der Wettannahme und -abwicklung auf EDV-Betrieb deckte nahezu 29 % der Kosten der Umstellung. Diese war unerläßlich geworden, um die Abwicklung der Wetten zu beschleunigen und zu verbessern. Die hierfür gewährte Beihilfe weist eine hohe Intensität auf. Die Kommission akzeptiert ähnliche Investitionsbeihilfensätze in den weniger entwickelten Gebieten der Gemeinschaft. Dies trifft im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zu. Hinzu kommt, daß im Sektor Pferderennwetten ein zunehmender Wettbewerb herrscht. Bevor die Kommission in einer solchen Situation eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) gewährt, muß sie prüfen, ob die fraglichen Beihilfen den Wettbewerb und den zunehmenden Handel in dem betreffenden Wirtschaftszweig in einer Weise verfälschen oder zu verfälschen drohen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, oder ob deren Störwirkungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu gering sind, um die Auswirkungen der Beihilfe oder die Entwicklung des Wirtschaftszweigs aufzuheben. Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, daß die zwischen 1982 und 1985 für die Umstellung des PMU auf EDV-Betrieb gewährten Beihilfen in Anbetracht des Standes der Entwicklung des Wettbewerbs und des Handels vor der Gründung des PMI im Januar 1989 unter Berücksichtigung der mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen dieser Beihilfen auf die Entwicklung des Wirtschaftszweigs in allen seinen wirtschaftlichen Komponenten einschließlich der Pferdezucht keine dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden störenden Auswirkungen auf dem Markt gehabt haben. Sie waren deshalb mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages. 2. Die Maßnahme in Form einer Befreiung von der Regel der einmonatigen Verschiebung des Mehrwertsteuerabzugs bedeutete konkret eine Zahlungserleichterung zugunsten des PMU. Auch hier muß die Kommission, da es sich um Beihilfen handelt, die Betriebsbeihilfen gleichzustellen sind und folglich für den Wettbewerb potentiell schädlicher sind als die in Punkt 1 beschriebenen Beihilfen, der Frage nachgehen, ob die fraglichen Beihilfen in Anbetracht der Marktlage Störwirkungen hätten haben können, die die etwaigen Auswirkungen auf die Entwicklung des Wirtschaftszweigs aufheben würden. Aus dem gleichen Grund wie in Punkt 1 dargelegt ist die Kommission der Auffassung, daß die fraglichen Beihilfen bis Januar 1989 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) gewesen sind. Wie oben dargetan, wurden diese Beihilfen nach 1989 in vollem Umfang durch eine ständige Kaution wettgemacht, die die Renngesellschaften bei der Staatskasse hinterlegen mussten. 3. Die Freistellung des PMU vom Wohnungsbaubeitrag bedeutet für den PMU eine Zahlungserleichterung. Wie im Falle der Beihilfe in Form der Befreiung von der Regel der einmonatigen Verschiebung des Mehrwertsteuerabzugs kann für die so zugunsten des PMU gewährte Beihilfe bis 1989 die Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) in Anspruch genommen werden, doch muß die Beihilfe mit Rücksicht auf die nach diesem Zeitpunkt eingetretene Entwicklung nach 1989 als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen werden. VIII Wie in Teil VI ausgeführt, kann die Kommission aufgrund der Tatsache, daß die von der französischen Regierung zugunsten des PMU gewährten Beihilfen nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag notifiziert worden sind, deren Rückzahlung verlangen, wenn sie der Auffassung ist, daß sie nicht für eine der Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 in Betracht kommen. Die Beihilfe in Form einer Freistellung des PMU von dem Wohnungsbaubeitrag müsste deshalb ab 1989, als der PMU seine Tätigkeit in anderen Ländern der Gemeinschaft zu entfalten begann, zurückgezahlt werden. Die Kommission ist allerdings der Auffassung, daß eine Rückzahlung der Beihilfe ab diesem Zeitpunkt mit Rücksicht auf den Standpunkt der französischen Behörden, wonach der Abzug des fraglichen Beitrags angesichts des unter Teil IV Nummer 7 erwähnten Urteils des Staatsrates von 1962 nicht möglich war, nicht verlangt werden sollte. Nach dem 11. Januar 1991, als den französischen Behörden die Einleitung des Verfahrens mitgeteilt wurde, kann dieses Argument indessen nicht mehr greifen. Die Kommission ist nicht in die Lage versetzt worden, das im Zusammenhang mit dieser letzteren Maßnahme einzuziehende Beihilfenelement selbst zu bestimmen. Die französische Regierung hat deshalb im Rahmen der Maßnahmen, die sie zu treffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen, den wiedereinzuziehenden Beihilfebetrag selbst zu ermitteln und der Kommission mitzuteilen. Diese Rückzahlung hat gemäß den Verfahren und Vorschriften des französischen Rechts, insbesondere bezueglich der Verzugszinsen auf Forderungen des Staates, zu erfolgen, wobei diese Zinsen mit dem Datum der Bekanntgabe der Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens an die französischen Behörden am 11. Januar 1991 anfallen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von den französischen Behörden zugunsten des PMU gewährten Beihilfen in Form - der von 1982 bis 1985 überlassenen Beträge aus der Abrundung der Wettgewinne auf das untere Zehntel, - der Befreiung von der Vorschrift der einmonatigen Verschiebung des Mehrwertsteuerabzugs vor 1989 und - der Freistellung vom Wohnungsbaubeitrag der Arbeitgeber sind rechtswidrig, da sie unter Verletzung von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages gewährt wurden. Die unter den beiden ersten Gedankenstrichen genannten Beihilfen sowie die vor dem 1. Januar 1989 gewährte Beihilfe nach dem dritten Gedankenstrich sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag. Dagegen ist die im dritten Gedankenstrich genannte Beihilfe seit 1. Januar 1989 unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages. Artikel 2 Frankreich ist gehalten, die unter dem dritten Gedankenstrich des Artikels 1 genannte Beihilfe in Form einer Freistellung vom Wohnungsbaubeitrag der Arbeitgeber unverzueglich aufzuheben. Artikel 3 Frankreich ist gehalten, vom PMU im Wege der Wiedereinziehung die Rückzahlung der unter dem dritten Gedankenstrich von Artikel 1 genannten Beihilfe in Form einer Freistellung vom Wohnungsbaubeitrag der Arbeitgeber ab 11. Januar 1991 zu verlangen. Diese Beihilfe ist entsprechend den Verfahren und Vorschriften des französischen Rechts, insbesondere was die Verzugszinsen auf Forderungen des Staates betrifft, wiedereinzuziehen, wobei diese Zinsen ab 11. Januar 1991 anfallen. Artikel 4 Frankreich setzt die Kommission binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen in Kenntnis, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 22. September 1993 Für die Kommission Karel VAN MIERT Vizepräsident (1) ABl. Nr. C 38 vom 14. 2. 1991, S. 3. (2) ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1992, S. 35. (3) Slg. 1973, 611. (4) Slg. 1973, 1471. (5) Slg. 1977, 595. (6) Slg. 1991, I-5505. (7) Slg. 1973, 813. (8) Slg. 1987, 901. (9) Slg. 1990, I-3437.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.