Europäische Union

2003/705/EG: Beschluss des Rates vom 22. September 2003 über den Abschluss eines Abkommens zur Änderung des Protokolls zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte (PECA)

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Avis juridique important | 32003D0705 2003/705/EG: Beschluss des Rates vom 22. September 2003 über den Abschluss eines Abkommens zur Änderung des Protokolls zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte (PECA) Amtsblatt Nr. L 256 vom 09/10/2003 S. 0020 - 0020 Beschluss des Rates vom 22. September 2003 über den Abschluss eines Abkommens zur Änderung des Protokolls zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte (PECA) (2003/705/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 1. Februar 1994 trat das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits (im Folgenden "Europa-Abkommen" genannt)(1) in Kraft. (2) Am 26. Februar 2001 vereinbarten die Vertragsparteien ein Protokoll zu dem Europa-Abkommen betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte (im Folgenden "das Protokoll" genannt)(2). (3) Artikel 8 des Protokolls beschränkt dessen Anwendung auf gewerbliche Produkte mit Ursprung in den Vertragsparteien gemäß nichtpräferenziellen Ursprungsregeln. Zur Intensivierung des Handels zwischen den Vertragsparteien und zur vereinfachten Anwendung des Protokolls sowie zur Angleichung an die nach dem Beitritt der Republik Ungarn zur Europäischen Union geltende Regelung sollte diese Ursprungsbeschränkung durch Änderung des Protokolls aufgehoben werden. (4) Das am 31. Juli 2003 in Brüssel unterzeichnete Protokoll sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zur Änderung des Protokolls zu dem Europa-Abkommen mit der Republik Ungarn betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte, im Folgenden "Abkommen" genannt, wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut dieses Abkommens ist dieser Mitteilung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates übermittelt die in Artikel 2 des Abkommens vorgesehene diplomatische Note im Namen der Gemeinschaft(3). Geschehen zu Brüssel am 22. September 2003. Im Namen des Rates Der Präsident F. Frattini (1) ABl. L 347 vom 31.12.1993, S. 1. (2) ABl. L 135 vom 17.5.2001, S. 37. (3) Das Generalsekretariat des Rates veröffentlicht das Datum des Inkrafttretens des Abkommens im Amtsblatt der Europäischen Union.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.