Europäische Union

94/813/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 über eine Beihilfe für die französischen Schweinefleischerzeuger - Regulierungskasse ,,Stabiporc" (Nur der französische Text ist verbindlich)

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ährt wurde, so ist in der Vereinbarung zwischen den beiden Einrichtungen vorgesehen, daß Ofival bei Rückständen oder Zahlungsverzögerungen diese Summen von den Beträgen abziehen kann, die das Amt den Zusammenschlüssen oder den Tierhaltern dieser Zusammenschlüsse gegebenenfalls für andere Maßnahmen gewährt (vgl. Abschnitt III Randnummer 7 Ziffer V). Die Einbehaltung ist somit fakultativ. Entgegen den Behauptungen Frankreichs in seinem Schreiben vom 7. April 1994 bietet der nichtsystematische Charakter dieser Maßnahme hinsichtlich der tatsächlichen Rückzahlung der als Vorschüsse gewährten Beträge keine ausreichende Garantie. Ausserdem sind für den Fall, daß die Summen erst nach Ablauf der obengenannten Vereinbarung wiedereingezogen werden, keinerlei Bestimmungen bezueglich der Berechnung und Zahlung der Zinsen vorgesehen. In Anbetracht der Verbindungen zwischen Ofival und Stabiporc (Ofival nimmt automatisch an den Vorstandssitzungen von Stabiporc teil) erscheint die Versicherung Frankreichs zweifelhaft, wonach die spezifischen vertraglichen Garantien unbeschadet aller im gemeinen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Wiedereinziehung gelten sollen. 6. Auch im Fall der von Frankreich mit Schreiben vom 20. Juni 1994 mitgeteilten Vereinbarungen zwischen Stabiporc und dem Bankenkonsortium bzw. zwischen Stabiporc und Unigrains können bestimmte Garantien hinsichtlich der Rückzahlung der geliehenen Beträge als typisch für unter normalen Marktbedingungen ablaufende Beziehungen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten angesehen werden. Dies gilt beispielsweise für die Stabiporc auferlegte Verpflichtung, Eigenkapital zu bilden und von den Erzeugerzusammenschlüssen den Nachweis einer Bankgarantie zu verlangen. Als mit normalen Marktbedingungen nicht vereinbar muß jedoch die Tatsache gelten, daß der Staat (in diesem Fall über Ofival) für etwaige Zahlungsrückstände der Erzeugerzusammenschlüsse von bis zu 1 Million ffrs mit Eigenmitteln und über diesen Betrag hinaus mit seinem Kredit von 60 Millionen ffrs aufkommt. Wie in Abschnitt I Randnummer 4 bereits erwähnt, wird diese Maßnahme in Form einer von Ofival gewährten staatlichen Garantie gesondert überprüft. 7. Da für die Zinsen und die Rückzahlung eindeutig Bedingungen gelten, die einem Wirtschaftsbeteiligten auf dem Finanzmarkt nicht eingeräumt würden, müssen die unter den Randnummern 4 und 5 genannten Maßnahmen als Betriebsbeihilfen für die Schweinefleischerzeuger gelten. Verstoß gegen die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch 8. Überdies ist zu bedenken, daß diese je Mengeneinheit gewährten Beihilfen ein unter eine gemeinsame Marktorganisation fallendes Erzeugnis betreffen und daß die Mitgliedstaaten nur begrenzte Möglichkeiten haben, selbständig in die Funktionsweise einer solchen Organisation einzugreifen, die ein gemeinsames, nunmehr ausschließlich in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallendes Stützungssystem umfasst. Sobald für einen bestimmten Sektor eine gemeinsame Marktorganisation errichtet worden ist, sind die Mitgliedstaaten gehalten, von jeglichen Maßnahmen Abstand zu nehmen, die gegen diese Organisation verstossen oder sie beeinträchtigen könnten. Die gemeinsamen Marktorganisationen stellen umfassende und erschöpfende Systeme dar, die den Mitgliedstaaten keine Möglichkeiten lassen, Maßnahmen zu treffen, die den betreffenden Markt beeinflussen könnten, oder zusätzliche Beihilfen zu gewähren. Die im vorliegenden Fall gewährten Beihilfen verstossen gegen die Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch, nach der solche Beihilfe nur unter den dafür vorgesehenen Bedingungen zulässig sind. Die vorgesehenen Beihilfen sind somit als Verstoß gegen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu betrachten. VI Nach Angaben von Eurostat wurden in Frankreich 1993 insgesamt 24 112 500 Schweine geschlachtet (in der Gemeinschaft: 180 022 887), womit auf Frankreich ein Anteil von rund 13 % entfiel. Die Ausfuhren Frankreichs nach Drittländern beliefen sich 1993 auf 56 736 Tonnen (lebende Schweine und Schweinefleisch), die der Gemeinschaft auf 730 642 Tonnen. Der französische Anteil lag somit bei rund 8 %. Angesichts der Position Frankreichs auf dem gemeinschaftlichen Schweinesektor kann sich der den französischen Schweinehaltern eingeräumte Vorteil spürbar auf den Gemeinschaftsmarkt auswirken. VII 1. Die Beihilfe für die dem Regulierungsmechanismus angeschlossenen Schweinefleischerzeuger gibt diesen dank der Preisstützungsgarantie die Möglichkeit, höhere Einkommen zu erzielen. Diese Vergünstigung, die zumindest teilweise aus staatlichen Mitteln finanziert wird, bietet den Empfängern gegenüber Erzeugern, die keine solche Beihilfe erhalten, bessere Chancen, die gegenwärtige Krise zu überstehen. Dies bedeutet eine Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Erzeugern, die von dieser Absatzerleichterung unter günstigeren Handelsbedingungen Gebrauch machen können, und Erzeugern, die ihre Schweine ohne diese durch eine staatliche Beihilfe finanzierte Einkommensstützungsregelung verkaufen müssen. Unter diesen günstigen Bedingungen lassen sich grössere Mengen verkaufen als ohne eine solche Beihilfe. Die fraglichen Beihilfen sind somit dazu geeignet, im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zu beeinträchtigen. Gemäß diesem Artikel sind Beihilfen mit den dort aufgeführten Merkmalen mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar. 2. Die Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 2 des Vertrages können auf die fraglichen Maßnahmen eindeutig nicht angewandt werden. 3. Die Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 können auf Beihilfen angewandt werden, die der Verwirklichung der dort genannten Ziele dienen, sofern diese im Interesse der Gemeinschaft und nicht nur im Interesse bestimmter Sektoren der nationalen Wirtschaft liegen. Diese Ausnahmen müssen bei der Prüfung von regionalen bzw. sektoralen Beihilfeprogrammen sowie aller Einzelanwendungen einer allgemeinen Beihilferegelung eng ausgelegt werden. Insbesondere können sie nur dann angewandt werden, wenn die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß die Beihilfe zur Verwirklichung eines der in diesen Bestimmungen genannten Ziele erforderlich ist. Bei Anwendung dieser Ausnahmen ohne eine solche Gegenleistung würden Beeinträchtigungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrungen in Kauf genommen, ohne daß dies durch das Gemeinschaftsinteresse gerechtfertigt wäre. Zugleich werden den Wirtschaftsbeteiligten bestimmter Mitgliedstaaten ungebührende Vorteile eingeräumt. Im vorliegenden Fall vertritt Frankreich die Ansicht, die Regelung weise keine Beihilfeelemente auf, während die Kommission keinerlei Anhaltspunkte dafür finden konnte, wonach die fraglichen Beihilfen die zur Anwendung einer der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages erforderlichen Voraussetzungen erfuellen würden. Es handelt sich nicht um eine Maßnahme zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) des Vertrages, da die Beihilfe aufgrund der möglichen Auswirkungen auf den Handel dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderläuft. Ebensowenig handelt es sich um eine Maßnahme zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne desselben Buchstabens. Zu den Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) des Vertrages bezueglich Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Regionen bzw. der Entwicklung bestimmter unter Buchstabe c) genannter Wirtschaftszweige ist zu sagen, daß die fraglichen Maßnahmen als Betriebsbeihilfen keine dauerhafte Verbesserung der Lage des begünstigten Wirtschaftszweigs bewirken werden, da sich dieser nach Einstellung der Beihilfen in derselben strukturellen Situation befinden würde wie vor der Anwendung dieser staatlichen Maßnahme. Es handelt sich hier um eine Beihilfeart, die die Kommission seit jeher grundsätzlich als unzulässig befunden hat, da ihre Gewährung nicht an Bedingungen geknüpft ist, die die Anwendung einer der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) des Vertrages gestatten würde. 4. Selbst wenn für die fraglichen Beihilfen eine Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 geltend gemacht werden könnte, würde die Tatsache, daß die fraglichen Maßnahmen gegen die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch verstossen (vgl. Abschnitt V Randnummer 8), die Anwendung einer solchen Ausnahme ausschließen. 5. Die obengenannten Beihilfen müssen demnach im Sinne von Artikel 92 des Vertrages als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen werden. 6. Diese Entscheidung greift nicht den Maßnahmen vor, die die Kommission gegebenenfalls im Hinblick auf die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ergreift. 7. Die Maßnahme, die durch Ministerialerlaß vom 12. Mai 1993 eingeführt und angewandt wurde, ohne die endgültige Entscheidung der Kommission abzuwarten, ist unrechtmässig im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages. Frankreich hat der Kommission diese Maßnahme erst am 19. April 1993 auf deren Anfrage vom 9. März 1993 hin mitgeteilt. 8. Im Fall von Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, muß die Kommission gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere im Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland (4), bestätigt durch die Urteile vom 24. Februar 1987 und vom 20. September 1990 in den Rechtssachen 310/85, Deufil/Kommission (5), bzw. C-5/89, Kommission/Deutschland (6), die Mitgliedstaaten auffordern, alle unrechtmässig gewährten Beihilfen von den Empfängern wiedereinzuziehen. Im Lichte der obigen Ausführungen müssen die fraglichen Beihilfen zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung hat nach den Verfahren und Bestimmungen des französischen Rechts, insbesondere den Bestimmungen über die Verzugszinsen bei Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat, zu erfolgen, wobei die Zinsen ab dem Zeitpunkt der Gewährung der betreffenden Beihilfe fällig werden. Diese Rückzahlung ist erforderlich, um die frühere Lage wiederherzustellen und die finanziellen Vorteile zu beseitigen, die den begünstigten Erzeugern seit der Zahlung der rechtswidrigen Beihilfe zu Unrecht zugute gekommen sind. Dies ist angesichts der prekären Lage des Marktes und in Anbetracht der Entscheidung der Kommission vom 19. August 1988 (siehe Abschnitt II letzter Absatz) umso dringender - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die den Schweinefleischerzeugern gewährten Beihilfen für die Vorschüsse im Rahmen der Vereinbarung über die Mitgliedschaft von Erzeugerzusammenschlüssen in der Regulierungskasse Stabiporc sowie im Rahmen der Vereinbarung über die Reaktivierung besagter Kasse für den Zeitraum 1993-1996 sind rechtswidrig, da sie unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages gewährt wurden. Des weiteren sind diese Beihilfen unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 des Vertrages. Die im ersten Absatz genannten Beihilfen umfassen - die Beträge, die sich aus der Differenz zwischen dem Zinssatz für die den Erzeugerzusammenschlüssen über Stabiporc gewährten Vorschüsse (Pibor "12 Monate" + 0,5 %) und dem Zinssatz ergeben, zu dem die Erzeugerzusammenschlüsse diese Vorschüsse über Stabiporc unter normalen Marktbedingungen von den Kreditinstituten erhalten hätten. Der letztgenannte Satz ist anhand des den Unternehmen gewährten Satzes für variabel verzinsliche Darlehen mit einer Anfangsdauer von über zwei Jahren zu bestimmen; - die von den Erzeugerzusammenschlüssen nicht zurückgezahlten und von Ofival übernommenen Vorschüsse. Artikel 2 Frankreich ist gehalten, die in Artikel 1 genannten Beihilfen aufzuheben, indem es - den Zinssatz für die Vorschüsse in Höhe des in Artikel 1 zweiter Absatz erster Gedankenstrich genannten normalen Marktsatzes festsetzt; - vorsieht, daß Ofival im Fall von Rückständen oder bei Verzögerung der Zahlungen an Stabiporc diese Beträge (Kapital und Zinsen) von den Summen abzieht, die Ofival den Erzeugerzusammenschlüssen oder deren Mitgliedern gegebenenfalls für andere Maßnahmen gewährt; - die Erhebung von Verzugszinsen auf die von Ofival gemäß dem zweiten Gedankenstrich eingezogenen Beträge vorsieht. Artikel 3 Frankreich ist gehalten, die Rückzahlung der bereits gewährten Beihilfen gemäß Artikel 1 innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlangen. Die Rückzahlung erfolgt nach den Verfahren und Bestimmungen des französischen Rechts, insbesondere nach den Bestimmungen über die Verzugszinsen bei Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat. Für die wiedereinzuziehenden Beträge werden ab dem Zeitpunkt der Gewährung der betreffenden Beihilfe Zinsen fällig. Artikel 4 Frankreich teilt der Kommission binnen drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen es getroffen hat, um den Bestimmungen der Artikel 2 und 3 nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 27. Juli 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 129 vom 11. 5. 1989, S. 12. (3) ABl. Nr. C 107 vom 15. 4. 1994, S. 2. (4) Slg. 1973, S. 813. (5) Slg. 1987, S. 901. (6) Slg. 1990, S. I-3437.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.