Europäische Union

94/96/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1994 auf der Grundlage von Artikel 16 der Richtlinie 91/628/EWG des Rates mit besonderen Vorschriften über die artgerechte Beförderung von Tieren in bestimmten Teilen Griechenlands

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Avis juridique important | 31994D0096 94/96/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1994 auf der Grundlage von Artikel 16 der Richtlinie 91/628/EWG des Rates mit besonderen Vorschriften über die artgerechte Beförderung von Tieren in bestimmten Teilen Griechenlands Amtsblatt Nr. L 050 vom 22/02/1994 S. 0013 - 0014 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0056 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0056 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Februar 1994 auf der Grundlage von Artikel 16 der Richtlinie 91/628/EWG des Rates mit besonderen Vorschriften über die artgerechte Beförderung von Tieren in bestimmten Teilen Griechenlands (94/96/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (1), geändert durch die Entscheidung 92/438/EWG (2), insbesondere auf Artikel 16, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Richtlinie 91/628/EWG enthält Vorschriften, die beim Transport von Tieren in, nach und aus den Mitgliedstaaten anzuwenden sind. In mehreren Teilen Griechenlands bestehen natürliche Sachzwänge, zu denen insbesondere ihre Entfernung vom Kontinentalgebiet des Landes gehört. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Vorschriften von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b), c) und f) und die Vorschriften der Nummern 3, 4, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 25 und 26 des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG gelten nicht für den Transport der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) dieser Richtlinie genannten Tiere innerhalb der im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Gebiete und ebensowenig für den Transport zwischen diesen Gebieten und dem Kontinentalgebiet Griechenlands, sofern die Vorschriften von Artikel 2 eingehalten werden. Artikel 2 Es gelten folgende Vorschriften für die in Artikel 1 genannten Gebiete: 1. Jeder Transport von Tieren ist der zuständigen Veterinärbehörde mitzuteilen. Die für den Transport verantwortliche Person muß dieser Behörde jeweils vollständige Auskünfte erteilen über a) die Art des Transportmittels, b) die Art und Zahl der beförderten Tiere, c) die Herkunft und den Eigentümer der Tiere, d) den Verlade- und Bestimmungsort, e) den Tag und die Uhrzeit des Verladens und f) den Beförderungsweg, unabhängig von der Dauer des Transports. 2. Die zuständige Behörde trifft die geeigneten Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verladen der Tiere auf das jeweilige Transportmittel und dem Ausladen der Tiere und überprüft, ob a) die Begleitpapiere den einschlägigen gemeinschaftlichen und griechischen Vorschriften entsprechen, b) die Transportgegebenheiten so beschaffen sind, daß die Tiere sicher befördert werden können, und c) sich die Tiere vor dem Transport in gutem Gesundheitszustand befinden. 3. Das Verladen und Ausladen der Tiere muß mit geeigneten Vorrichtungen und auf nicht gesundheitsschädliche Weise erfolgen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 3. Februar 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 340 vom 11. 12. 1991, S. 17. (2) ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992, S. 27. ANHANG Gebiete Griechenlands, auf die besondere Vorschriften für die artgerechte Beförderung von Tieren angewandt werden können: 1. Dodekanes 2. Sakinthos 3. Heraklion 4. Korfu 5. Kefallinia 6. Kykladen 7. Lesbos 8. Lasithi 9. Lefkas 10. Rethimnon 11. Samos 12. Chios 13. Chania 14. Die Inselteile der Präfekturen von Euros, Euboä, Kawala, Magnisia und Piräus.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.