Europäische Union

2006/735/EG: Beschluss des Rates vom 27. Juni 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0735. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

31.10.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 300/53 BESCHLUSS DES RATES vom 27. Juni 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2006/735/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 5. Juni 2003 beschlossen, der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten zu erteilen, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen. (2) Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang jenes Beschlusses hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen mit der Republik Chile über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt. (3) Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet. (4) Das Abkommen sollte genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt (1). Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen. Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2005. Im Namen des Rates Der Präsident L. LUX (1)  Siehe Seite 46 dieses Amtsblatts.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.