Europäische Union

88/534/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 1988 zur Genehmigung des gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2239/86 des Rates über eine spezifische gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Weinbaustrukturen in Portugal von der Portugiesischen Republik vorgelegten Programms (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31988D0534 88/534/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 1988 zur Genehmigung des gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2239/86 des Rates über eine spezifische gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Weinbaustrukturen in Portugal von der Portugiesischen Republik vorgelegten Programms (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 292 vom 26/10/1988 S. 0018 - 0018 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Oktober 1988 zur Genehmigung des gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2239/86 des Rates über eine spezifische gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Weinbaustrukturen in Portugal von der Portugiesischen Republik vorgelegten Programms (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (88/534/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2239/86 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Portugiesische Republik hat der Kommission am 11. Januar 1988 ein Programm zur Umstrukturierung der Rebflächen vorgelegt. In diesem Programm sind alle Arbeiten zur Umstrukturierung der Rebflächen einschließlich der Begleitmaßnahmen vorgesehen, wie sie in Artikel 2 der genannten Verordnung beschrieben sind. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2239/86 ist die Portugiesische Republik verpflichtet, der Kommission jährlich einen Bericht über die Abwicklung der gemeinsamen Maßnahme vorzulegen. Der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das am 11. Januar 1988 von der Portugiesischen Republik der Kommission vorgelegte Programm zur Umstrukturierung der Rebflächen wird genehmigt. Artikel 2 Die Portugiesische Republik ist verpflichtet, der Kommission bis zum 1. Mai jedes Jahres einen Bericht vorzulegen, auf dessen Grundlage die Ergebnisse der gemeinsamen Maßnahme, vor allem in bezug auf die Durchführung der Umstrukturierungsarbeiten und die Entwicklung des Weinbausektors beurteilt werden können. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 12. Oktober 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 196 vom 18. 7. 1986, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.