Europäische Union

1999/647/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1998 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der ADDINOL Mineralöl GmbH i.GV und der ADDINOL LUBE Oil GmbH & Co. KG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3867) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich

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wischen 1998 und 2002 um rund 70 % wird steigern können. Diese Grundannahme des von Arthur D. Little erstellten Planes ist die unabdingbare Voraussetzung, damit ADDINOL LUBE langfristig seine Rentabilität wiederherstellen kann. Nach Auffassung Deutschlands ist diese Steigerung aus mehreren Gründen erreichbar, insbesondere: 1. ADDINOL LUBE agiert in profitablen Nischen des Schmierölmarktes; 2. ADDINOL LUBE ist bekannt für seine hochwertigen Produkte und seine Zuverlässigkeit und hat eine starke Expertise in der Entwicklung, Herstellung und dem Verkauf hochwertiger Schmiermittel; 3. mit der Genehmigung der Beihilfe für das neue Unternehmen wird die Ungewißheit der Lieferanten und Kunden weichen und ADDINOL LUBE in die Lage versetzt, neue Kunden werben zu können. In der Vergangenheit konnte eine Vielzahl von Verträgen (z. B. mit [...](5)) nicht realisiert werden, da die Kunden angesichts der unsicheren Zukunft des Unternehmens fürchteten, ihren Lieferanten zu verlieren; 4. der starke Anstieg des Umsatzes der Erzeugnisse von ADDINOL ALT in Estland läßt auf ein vielversprechendes Ausfuhrpotential des Unternehmes schließen. Gemäß den Leitlinien muß die Verbesserung der Rentabilität im wesentlichen von internen in dem Umstrukturierungsplan enthaltenen Maßnahmen herrühren. Externe Faktoren, wie höhere Preise und größere Nachfrage, auf die das Unternehmen keinen spürbaren Einfluß hat, dürfen nur berücksichtigt werden, wenn die betreffenden Marktprognosen allgemein anerkannt sind. Deutschland hat eingeräumt, daß nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes der Schmierölmarkt in Deutschland in den ersten vier Monaten des Jahres 1998 gegenüber dem Vorjahr um 3,8 % zurückgegangen ist. Die eher ungünstigen Aussichten für eine Umsatzsteigerung in diesen Märkten werden durch kommissionsinterne Fachleute bestätigt. Demnach handelt es sich bei Motorenöl um ausgereifte Märkte mit niedrigen Gewinnspannen. Nach den Angaben des Wood Mackenzie European Downstream Oil Service vom Februar 1998 wird der Schmierölmarkt in den OECD-Ländern zwischen 1996 und 2005 um 6 % zurückgehen. Der Umstrukturierungsplan beruht somit auf externen Faktoren; diese externen Faktoren sind nicht allgemein anerkannt. Selbst wenn man außer acht läßt, daß eine Rückkehr zur Rentabilität nicht durch externe Faktoren begründet werden kann, hat ADDINOL LUBE nur geringe Chancen, seinen Umsatz wie geplant steigern zu können: 1. Der Motorenölmarkt, auf den mehr als 50 % des Umsatzes von ADDINOL LUBE entfällt(6), ist in Deutschland zwischen April 1997 und April 1998 um 10,5 % geschrumpft. Der Umstrukturierungsplan geht jedoch ausdrücklich davon aus, daß die Umsatzsteigerung von ADDINOL LUBE überwiegend durch ein Wachstum des Unternehmens von 72 % auf dem Motorenölmarkt herbeigeführt werden kann. Dieser Markt steht offenbar vor dem Problem, daß die Zeitspanne zwischen zwei Ölwechseln für Kraftfahrzeuge wegen der sich verbessernden Ölqualität zunehmend länger wird. Der eingetretene Rückgang des Marktvolumens ist somit nicht Ausdruck saisonaler Schwankungen, sondern vielmehr struktureller Entwicklungen des Marktes. Deutschland hält dem entgegen, daß nur einige Teilsegmente des Motorenölmarktes rückläufig sind, in denen ADDINOL LUBE nicht tätig ist. Es konnte jedoch nicht nachweisen, daß ADDINOL LUBE Segmente der Motorenöl- und sonstigen Schmiermittelmärkte mit hohen Wachstumsraten bedient, es bestehen nur solche Pläne für die Zukunft. Die hinter diesem Argument Deutschlands stehende Annahme, daß ADDINOL überwiegend in einträglichen Marktnischen tätig sei, kann somit nicht überzeugen. 2. Ein Unternehmen kann sich nicht ausschließlich auf die gute Qualität seiner Erzeugnisse und seine Kompetenz in Forschung und Entwicklung stützen. ADDINOL LUBE steht im Wettbewerb mit bedeutenden Industrieunternehmen wie Shell, Exxon und Mobil, die alle in der Lage sind, hochwertige Produkte herzustellen. Die zugunsten von ADDINOL LUBE angeführten Merkmale sind daher als Grundvoraussetzung anzusehen, um überhaupt den Marktwettbewerb bestehen zu können. 3. Es ist anzunehmen, daß ADDINOL LUBE eine größere Anzahl von Aufträgen bekäme, wenn die juristische Unsicherheit hinsichtlich der Zukunft des Unternehmens beseitigt wäre. Rechtssicherheit in bezug auf den Bestand eines Unternehmens ist jedoch nur eine weitere Grundvoraussetzung, um den Marktwettbewerb bestehen zu können, und rechtfertigt nicht die Annahme einer 70 %igen Umsatzsteigerung in einem ausgereiften bzw. zurückgehenden Markt. 4. Hinsichtlich des Exportpotentials des Unternehmens hat Deutschland geltend gemacht, daß ADDINOL LUBE 40 % seines Umsatzes mit Ausfuhren insbesondere über die Tochtergesellschaft (ADDINOL Mineralölmarketing OÜ) in Estland erzielt. Nach Informationen Deutschlands haben diese Länder zweistellige Zuwachsraten (die Marktsegmente mit derartigen Zuwachsraten wurden nicht spezifiziert). Von der Kommission wurde jedoch bezweifelt, daß selbst in Osteuropa erhebliche Zunahmen bei den Marktanteilen möglich wären. Es gibt schon starke internationale und lokale Wettbewerber auf diesen Märkten. Weiterhin argumentiert ADDINOL LUBE, daß seine Erzeugnisse in Rußland an Lukeoil-Tankstellen angeboten werden. Angesichts der Krise in Rußland mußte das Unternehmen jedoch einräumen, daß es in der zweiten Jahreshälfte 1998 nicht möglich gewesen sei, eine Umsatzsteigerung auf dem russischen Markt zu erzielen. Auch mit Blick auf die weitere wirtschaftliche Entwicklung in Rußland sei es unwahrscheinlich, in Zukunft auf diesem Markt erhebliche Umsatzsteigerungen zu verwirklichen. Diese eher pessimistischen Erwägungen sind auch bei den Bemühungen von ADDINOL LUBE anzustellen, in andere Märkte, z. B. in Asien, einzutreten. Die angenommenen Absatzsteigerungen werden deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit Ausfuhrtätigkeiten erzielt werden können. Es gibt noch andere Anzeichen, die eine langfristige Rückkehr zur Rentabilität fraglich erscheinen lassen: 1. Wie noch ausführlicher dargelegt werden wird, tragen die Investoren mit 5 Mio. DEM zu den Umstrukturierungskosten von 64,9 Mio. DEM bei. Da die Beihilfe auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt sein muß, muß die Kommission davon ausgehen, daß ADDINOL LUBE alles versucht hat, seinen Beitrag zum Umstrukturierungsplan zu erhöhen und sich darum bemüht hat, zusätzliche Finanzmittel von Banken oder anderen privaten Investoren zu erhalten. Wenn man bedenkt, daß ADDINOL LUBE nicht die Schulden von ADDINOL ALT übernehmen muß und einen Betrag von 59,9 Mio. DEM staatliche Beihilfen erhält, kann man nur schwer nachvollziehen, warum das Unternehmen nicht mehr privates Kapital als 5 Mio. DEM aufbringen kann. Selbst die in Ostdeutschland verbreitete zögerliche Vergabe von Darlehen kann nicht die mangelnde Bereitschaft erklären, sich finanziell zu engagieren. Ein gewinnorientierter Investor wie eine Geschäftsbank würde sich an einer aussichtsreichen Investition stets beteiligen. Vergleichbare Fälle in den neuen Bundesländern haben gezeigt, daß auch Unternehmen in Schwierigkeiten Darlehen von Privatbanken erhalten(7). Die mangelnde Bereitschaft der privaten Banken und sonstigen Finanzinstitute, größere Kredite bereitzustellen, kann als Zeichen dafür gewertet werden, daß sie Zweifel an den Zukunftsaussichten des Unternehmens hegen. 2. Der Umstrukturierungsplan legt in erheblichem Maße staatliche Beihilfen zugrunde, was bedeutet, daß bei einem Auftauchen unvorhergesehener Schwierigkeiten höchstwahrscheinlich weitere Beihilfen gewährt werden müssen. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts und der bisherigen Entwicklungen bei ADDINOL bezweifelt die Kommission, ob der Grundsatz der Einmalgewährung eingehalten werden kann. Auch die von der Beraterfirma Arthur D. Little am 16. Oktober 1998 vorgelegte aktualisierte Bewertung ändert nichts an dieser Einschätzung. Die Ungewißheit in bezug auf die Umsatzsteigerung wird durch diese Studie insofern bestätigt, als darin hervorgehoben wird, daß ADDINOL LUBE mit seinem einseitigen Schwerpunkt auf dem Motorölengeschäft mit schlechten Marktaussichten zu rechnen hat. Die im Jahr 1998 erzielte Umsatzsteigerung war teilweise auf besondere Umstände zurückzuführen, die sich in Zukunft nicht wiederholen werden. Erstens konnte ADDINOL LUBE in diesem Jahr die verbleibenden Ölbestände der alten Raffinerie verkaufen und zweitens wirkte sich der Verkauf von Basisöl der Raffinerie Koramo Kolin AG an Dritte ebenfalls umsatzsteigernd aus. Auf diese Sondereinfluesse ist ein Umsatzanteil von 13,1 Mio. DEM zurückzuführen, wovon 4,8 Mio. DEM auf den Verkauf des Basisöls der Raffinerie Koramo Kolin AG entfallen. Gemäß der Studie von Arthur D. Little entsprechen ohne diese Sondereinfluesse die auf das Gesamtjahr 1998 bezogenen aktualisierten Finanzdaten im wesentlichen den im ursprünglichen Umstrukturierungskonzept angesetzten Zahlen. Deshalb sind die vorstehend dargelegten Grundannahmen weiterhin gültig, und die 70 %-Umsatzsteigerung von ADDINOL LUBE muß in ihrer vollen Höhe erreicht werden. Die genannte Studie enthält keine Angaben zu den Aussichten von ADDINOL, die angepeilte Umsatzsteigerung tatsächlich verwirklichen zu können. Die Tatsache, daß ADDINOL im Jahr 1998 keine Verluste aufwies, ist auch darauf zurückzuführen, daß es sich Sondereinfluesse wie den Verkauf alter Ölbestände der Leuna-Raffinerie zunutze machen konnte. Sie ist kein Nachweis dafür, daß ADDINOL LUBE bereits wieder profitabel ist. Die aktualisierte Bewertung des Restrukturierungsplans enthält auch Informationen denen zufolge ADDINOL LUBE eine 12 %-Kostensenkung bei dem Einkauf von Material erreicht hat. Man könnte daher argumentieren, daß die Umsatzsteigerung nicht mehr notwendig ist. Die Kostensenkung ist teilweise jedoch auch nur temporär, wie z. B. der Bezug von Öl von alten Beständen der Leunaraffinerie. Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung am Ende der Arthur-D.-Little-Studie verwirrend, daß die Einbeziehung von Ölmischtätigkeiten weiterhin eine vernünftige und solide Strategie zur Entwicklung von ADDINOL LUBE darstellt. Diese Aussage vermag die Bedenken der Kommission hinsichtlich der Umsatzsteigerung nicht zu zerstreuen. Die Studie sowie alle anderen Informationen Deutschlands enthalten keine überzeugenden Darlegungen oder aussagekräftige Belege darüber, daß ADDINOL LUBE diese Steigerung realistischerweise würde erzielen können. Derartige Darlegungen und Belege sind jedoch erforderlich, da die Annahmen hinsichtlich der Entwicklung des Unternehmens den gegenwärtigen Marktaussichten zuwiderlaufen. Auch nach Prüfung sämtlicher in der aktualisierten Bewertung von Arthur D. Little enthaltenen Informationen ist die Kommission der Auffassung, daß eine Rückkehr zur langfristigen Rentabilität nicht gesichert ist. Die Kommission schließt hieraus, daß diese Voraussetzung der Leitlinien nicht erfuellt ist. Verhältnismäßigkeit der Beihilfe in bezug auf die Umstrukturierungskosten und entstehenden Gewinne Umfang und Intensität der Beihilfe müssen auf das für die Umstrukturierung unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt sein und aus Sicht der Gemeinschaft in einem Verhältnis zu den zu erwartenden Gewinnen stehen. Deshalb wird von den Begünstigten in der Regel erwartet, daß sie aus eigenen oder bei privaten Finanzinstituten beschafften Mitteln einen erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten. Wie aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich, entspricht die Summe der für ADDINOL LUBE und ADDINOL ALT im Rahmen des Umstrukturierungsplans gewährten Mittel dem für die Umstrukturierung erforderlichen Betrag(8): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Umstrukturierungskosten belaufen sich auf insgesamt 64,9 Mio. DEM, wovon 53,6 Mio. DEM für die Auffanggesellschaft ADDINOL LUBE und 11,3 Mio. DEM für ADDINOL ALT bestimmt sind. Ein Betrag von 11,3 Mio. DEM wird für die Stillegung und den Abbau der alten Raffinerie und Mischanlagen verwendet. Nach Angaben Deutschlands schreiben die Umweltschutzvorschriften den Abbau der alten Anlagen vor. Die Produktionsanlagen (sowohl Raffinerie als auch Mischanlagen) von ADDINOL ALT werden unwiederbringlich stillgelegt. Bestandteil des Betrages von 53,6 Mio. DEM für die Auffanggesellschaft ist der an ADDINOL ALT gezahlte Betrag von 5 Mio. DEM. Dieser Betrag ist für den Weiterbetrieb der alten Mischanlagen bis zu der Ende 1999 erwarteten Fertigstellung der neuen Anlagen bestimmt und muß damit ADDINOL LUBE zugerechnet werden(9). Die Investoren tragen 5 Mio. DEM zur Auffanggesellschaft bei. Daher beträgt die Eigenbeteiligung 9,3 %. Die Investoren haben zugesagt, folgende Auflagen zu erfuellen: Aufrechterhaltung von 40 Arbeitsplätzen bis 31. Dezember 2002 (Strafe von 4170 DEM je Monat und Arbeitsplatz bei Nichteinhaltung), Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs bis wenigstens 31. Dezember 2002 (Strafe entsprechend 20 % des aus staatlichen Mitteln empfangenen Betrages bei Nichteinhaltung) und Abführung an den Staat von 80 % des mit dem Verkauf des Unternehmens bis 21. Dezember 2002 erzielten Gewinns. Deutschland hat geltend gemacht, daß durch die Gewährung der Beihilfe nicht nur die 63 Arbeitsplätze bei ADDINOL LUBE, sondern insgesamt 250 Arbeitsplätze in der Region gesichert würden. Die Region Merseburg, in der sich ADDINOL LUBE befindet, leidet mit 27 % an einer noch höheren Arbeitslosigkeit als andere Regionen in den neuen Bundesländern. Die benachbarte Region Sangerhausen weist mit 28,4 % die höchste Arbeitslosenziffer in den neuen Bundesländern auf. Deshalb trägt nach Aussage Deutschlands die Beihilfe an ADDINOL LUBE auch dazu bei, hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen, mit der einige Strukturprobleme in der betreffenden Region gemindert werden können. Der Investorenbeitrag von 9,3 % ist außerordentlich niedrig, vor allem wenn man bedenkt, daß ADDINOL in der Vergangenheit verschiedene Beihilfen erhalten hat. Selbst wenn man berücksichtigt, daß es sich bei den Investoren, in deren Händen sich die Mehrheit der Anteile (76 %) befindet, um Privatpersonen handelt, kann ein Investorenbeitrag von 9,3 % eindeutig nicht als erheblich angesehen werden. ADDINOL LUBE ist eine Auffanggesellschaft, die nicht die Altschulden und Verluste von ADDINOL ALT übernehmen muß. Es ist ein Unternehmen, dem aus staatlichen Mitteln eine neue Produktionsanlage für 28,6 Mio. DEM errichtet wird. Dennoch ist ADDINOL LUBE nicht in der Lage, sich bei privaten Finanzinstituten mehr Kapital zu beschaffen. In seinem Schreiben vom 4. November 1998 kündigt Deutschland an, daß die Investoren planen, ihren Beitrag um bis zu 5 Mio. DEM zu erhöhen. Die Beihilfen Deutschlands werden um den gleichen Betrag reduziert werden. Die zusätzliche Investorbeteiligung soll von Philips Industrial Electronics, die die neue Blendinganlage bauen sollen, finanziert oder verbürgt werden. Philips muß noch intern über die Sache entscheiden. Da die Sache bisher noch nicht definitiv entschieden ist, kann der Betrag nicht zur Investorbeteiligung hinzugerechnet werden. Diese Maßnahmen in letzter Minute sind auch nicht glaubhaft, da ADDINOL LUBE viel Zeit in der Vergangenheit hatte, die Beteiligung zu erhöhen. Deutschland hat die Kommission auch darüber informiert, daß ADDINOL LUBE ein Darlehen von 500000 DEM von [...](10) erhalten wird, um Vorleistungskäufe in dem Zeitraum bis zur Entscheidung der Kommission zu finanzieren. Nach der Genehmigung der Beihilfen durch die Kommission könnte dieser Beitrag noch erhöht werden. Der Beitrag [...](11) kann kaum als Beitrag zum Restrukturierungsplan betrachtet werden, da es nur eine kurzfristige Finanzierung darstellt und nicht im finanziellen Restrukturierungsplan enthalten ist. Es wurden, zum Beispiel, die Beihilfen im Gegenzug nicht reduziert. Dem Schreiben vom 16. Oktober fügte Deutschland einen Bericht der Beraterfirma Arthur D. Little mit einer geänderten Bewertung des Umstrukturierungsplanes für ADDINOL LUBE bei. Gemäß diesem Bericht wird ADDINOL für den Verlustausgleich einen weitaus niedrigeren Betrag als 10,7 Mio. DEM benötigen. Deutschland hat jedoch nicht ihre Beihilfezahlung entsprechend niedriger angesetzt. In den Umstrukturierungsplan wurde für den Verlustausgleich kein an die tatsächlich entstehenden Verluste anzupassender Hoechstbetrag eingesetzt. Die Kommission muß deshalb davon ausgehen, daß von Deutschland ein höherer als der erforderliche Verlustausgleich gezahlt wird. Die Beihilfe ist deshalb nicht auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt. Hieraus schließt die Kommission, daß diese Bedingung der Leitlinien nicht erfuellt ist. Da zwei der Bedingungen der Leitlinien nicht erfuellt werden, kann die Ausnahmebestimmung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag auf die Beihilfemaßnahmen in Höhe von 59,9 Mio. DEM für ADDINOL ALT und ADDINOL LUBE nicht zur Anwendung gelangen. Die deutsche Regierung hat nicht die Zustimmung der Kommission bis zur Auszahlung eines Teilbetrages abgewartet und ist damit ihren vertraglichen Verpflichtungen gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen. Dies gilt auch für den bereits erwähnten Betrag von 3 Mio. DEM zugunsten von ADDINOL ALT und weitere 4 Mio. DEM an ADDINOL ALT, die 1998 in Form eines verzinsbaren Darlehens ausgezahlt wurden. - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die am 28. Oktober 1996 und 9. April 1997 angemeldeten Rettungsbeihilfen Deutschlands zugunsten von ADDINOL Mineralöl GmbH i.Gv. in Höhe von 22 Mio. DEM sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (2) Die von Deutschland geplanten Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von ADDINOL Mineralöl GmbH i.Gv. und ADDINOL LUBE Oil GmbH & Co. KG in Höhe von 40,05 Mio. DEM, die am 1. Oktober 1997 und 18. Februar 1998 angemeldet wurden, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (3) Die am 1. Oktober 1997 und 18. Februar 1998 angemeldeten Umstrukturierungsbeihilfen Deutschlands zugunsten von ADDINOL Mineralöl GmbH i.Gv. und ADDINOL LUBE Oil GmbH & Co. KG in Höhe von 7 Mio. DEM sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1) Deutschland hat die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die in Artikel 1 Absatz 3 genannten rechtswidrig gewährten Beihilfen von den jeweiligen letztlich und tatsächlich Begünstigten zurückzufordern. (2) Die Rückforderung hat gemäß den Verfahren und Vorschriften des deutschen Rechts zu erfolgen. Die zurückzufordernden Beträge sind ab dem Datum der Bereitstellung an die Begünstigten zu verzinsen. Der Zinssatz ist auf der Grundlage des für die Berechnung des Beihilfeaequivalents von Regionalbeihilfen angewandten Bezugszinssatzes zu ermitteln. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission binnen zwei Monaten von der Bekanntgabe dieser Entscheidung an die zur ihrer Befolgung getroffenen Maßnahmen mit. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 16. Dezember 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) Staatliche Beihilfe N 783/96, Schreiben vom 4. Dezember 1996. (2) Staatliche Beihilfen N 225/97 und NN 70/97, Schreiben vom 20. Juni 1997. (3) ABl. C 186 vom 16.6.1998, S. 7. (4) Siehe Entscheidungen der Kommission zu den Beihilferegelungen NN 108/91, E 15/92 und N 768/94 der Treuhandanstalt. (5) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (6) Bezogen auf den Zeitraum 1998 bis 2002, in dem Addinol gemäß dem Umstrukturierungsplan das Raffinieren und den Verkauf von Basisölen einstellen wird. (7) Z. B. im Fall von Blema Kircheis, NN 157/97. (8) Bei der Anmeldung und der Einleitung des Verfahrens sah das Umstrukturierungskonzept einen Bedarf von 60,9 Mio. DEM vor, wobei sich die staatlichen Beihilfen auf 59,9 Mio. DEM und die Investorenbeteiligung auf 1 Mio. DEM beliefen. In der Zwischenzeit hat sich herausgestellt, daß die Investoren zusätzlich 4 Mio. DEM bereitstellen werden. (9) Eine Sanierungsvereinbarung wurde zwischen der BvS, ADDINOL ALT und ADDINOL LUBE getroffen, in der die Modalitäten der Beihilfezahlungen und die Verpflichtungen der Investoren niedergelegt sind. Gemäß dieser Vereinbarung wird der Vollstreckungsverwalter von ADDINOL ALT 3,5 Mio. DEM zum Abbau der alten Produktionsanlagen beitragen. (10) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (11) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.