Europäische Union

2003/281/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2002 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Raffinerie Leuna 2000 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4038) (Text von Bedeutung für den EWR)

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er endgültigen Entscheidung in der vorliegenden Sache verbleiben sollte. VIII. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE (42) Nach den von Deutschland übermittelten Informationen betrugen die beihilfefähigen Investitionskosten für die Raffinerie insgesamt 2403,1 Mio. EUR (4700 Mio. DEM). Die Sachverständigen der Kommission haben diese Angaben überprüft und keine Hinweise darauf gefunden, dass diese beihilfefähigen Kosten in unangemessener Höhe veranschlagt wurden. Der Betrag wurde ferner durch einen Bericht der Behörden des Landes Sachsen-Anhalt ("Verwendungsnachweisprüfung") bestätigt. Die Investitionsbeihilfen beliefen sich ursprünglich auf 769,7 Mio. EUR (1505,5 Mio. DEM). Die Beihilfeintensität des Vorhabens lag bei 32 % und damit unter dem Förderhöchstsatz von 35 %. Für das Projekt wurden keine Mittel aus den EG-Strukturfonds bereitgestellt. (43) Bis heute beläuft sich die Beihilfe für den Bau der Raffinerie auf 585,7 Mio. EUR (1145,5 Mio. DEM). Dieser Betrag entspricht dem ursprünglich von der Kommission genehmigten Betrag abzüglich der 360 Mio. DEM, die aufgrund der Negativentscheidung über das Investitionszulagengesetz in Abzug zu bringen waren. Wenn die im Anschluss an die Entscheidung über die Vergleichsvereinbarung auf dem Anderkonto gesperrten 61,4 Mio. EUR (120 Mio. DEM) hinzukommen würden, würde für das Projekt ein Beihilfebetrag von 647 Mio. EUR (1265,5 Mio. DEM) zur Verfügung gestellt. (44) Da sich die beihilfefähigen Investitionskosten für das Projekt auf 2403,1 Mio. EUR (4700 Mio. DEM) belaufen und die Beihilfe 647 Mio. EUR (1265,5 Mio. DEM) ausmacht, würde die Beihilfeintensität 26,9 %(14) betragen. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge und nach Prüfung dieser Informationen würde die Beihilfeintensität bei diesem Projekt deutlich unterhalb des für das Gebiet von Sachsen-Anhalt zulässigen Hoechstsatzes von 35 % liegen. Diesen Berechnungen zufolge würde der Beihilfehöchstsatz nur überschritten, wenn Ermittlungen der Kommission ergäben, dass die Kosten für den Bau der Raffinerie um mehr als 554,4 Mio. EUR (1084,3 Mio. DEM) überhöht wurden(15). (45) Dieser Betrag von 554,4 Mio. EUR liegt deutlich jenseits der im Zwischenbericht von Tecnon genannten möglicherweise überhöhten Kosten in Höhe von 357,9 Mio. EUR (700 Mio. DEM). Er liegt außerdem deutlich jenseits der in der Solomon-Studie genannten Differenz, die Grundlage für diese Prüfung war. Die Ergebnisse des endgültigen Berichts von Tecnon, dem die tatsächlichen Daten des Unternehmen zugrunde liegen, zeigten keine Überhöhung der Kosten. (46) Außerdem wurde festgestellt, dass die angegebenen Kosten gerechtfertigt waren und den tatsächlich von Elf/Mider bezahlten und ausgewiesenen Beträgen entsprachen. In Deutschland durchgeführte gerichtliche und parlamentarische Untersuchungen der Kosten für die Raffinerie Leuna 2000 brachten ebenfalls weder eine falsche Kostenangabe noch eine missbräuchliche Verwendung der staatlichen Beihilfen zutage. Auch in dem im Juli 2002 veröffentlichten Bericht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses "Parteispenden" wurde im Zusammenhang mit dem Bau der Raffinerie keinerlei Missbrauch festgestellt. (47) Was den Solomon-Bericht anbelangt, so bestand sein Ziel darin, den Marktwert der Anteile für einen möglichen Verkauf an die BvS zu ermitteln. Diese Bewertung sollte keine Schätzung der tatsächlichen Baukosten der Raffinerie sein. Sie beruhte auf einer Schätzung und nicht auf tatsächlichen Unterlagen des Unternehmens. Wenngleich die Mitarbeiter von Tecnon über Detailinformationen von Elf/Mider über die Leuna-Raffinerie verfügten, beruhte ihr Zwischenbericht ebenfalls auf Schätzungen, da ihnen die marktrelevanten, vom Konsortium TLT für die Preisfestlegung verwendeten Daten fehlten. Nachdem Tecnon Zugang zu diesen Angaben erhalten hatte, war die Differenz zwischen der ersten Analyse und den tatsächlichen auf dem EPC-Vertrag beruhenden Kosten erklärlich. Tecnon kam zu dem Ergebnis, dass die Differenz der Kostenkalkulationen auf plausible Weise und unter Zugrundelegung der Genauigkeitsmarge seines Berichts erklärt wurde. (48) Im Hinblick auf die Bemerkungen Dritter zur Einleitung des Verfahrens stellt die Kommission fest, dass keinerlei Hinweise darauf vorliegen, dass Beihilfen über den ursprünglich genehmigten Umfang hinaus gewährt wurden. Wie dargelegt, bleibt die Beihilfeintensität deutlich unter der zulässigen Hoechstgrenze. Die Bedingungen der Put-Option für die BvS wurden getrennt in der Entscheidung über die Vergleichsvereinbarung aus dem Jahr 2000 behandelt. IX. SCHLUSSFOLGERUNG (49) Die übermittelten Informationen und die im Zuge dieses Verfahrens von der Kommission durchgeführte Prüfung ergaben keine Hinweise auf eine missbräuchliche Verwendung von Beihilfen. Es konnte keine Überhöhung der beihilfefähigen Kosten oder Gewährung von Beihilfen über den in den ursprünglichen Entscheidungen zur Genehmigung des Investitionsvorhabens Leuna 2000 genannten Umfang hinaus nachgewiesen werden. Damit sind die Zweifel der Kommission bezüglich der Vereinbarkeit der an Elf/Mider gewährten Beihilfe mit Artikel 87 EG-Vertrag und Artikel 61 EWR-Abkommen ausgeräumt, so dass das Verfahren abgeschlossen werden kann. (50) Wie bereits in der Entscheidung über die Vergleichsvereinbarung dargelegt, wird die Kommission keine Einwände gegen die Auszahlung des derzeit auf einem Anderkonto gesperrten Betrags von 61,4 Mio. EUR (120 Mio. DEM)(16) erheben. Gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung sind Beträge, die über die Summe von 184,1 Mio. EUR (360 Mio. DEM) hinausgehen, an die BvS zurückzuzahlen. (51) Die Entscheidung der Kommission, das Prüfverfahren abzuschließen, unterliegt allerdings der Bedingung, dass sie die Prüfung erneut aufnehmen kann, falls neue Tatsachen bekannt werden, die den Schlussfolgerungen dieser Prüfung widersprechen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Deutschland im Zusammenhang mit dem Bau der Raffinerie Leuna 2000 gewährt hat und die Gegenstand der Entscheidungen der Kommission N 109/93, NN 11/93 und N 543/94 war, ist gemäß Artikel 87 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die vollständige Durchführung der Beihilfemaßnahmen mit einem Betrag von 647 Mio. EUR (1265,5 Mio. DEM) wird daher genehmigt. Hierin enthalten ist der Betrag von 61,4 Mio. EUR (120 Mio. DEM), der in der Kommissionsentscheidung über die Vergleichsvereinbarung (N 94/98) genehmigt wurde. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 30. Oktober 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 394 vom 30.12.1997, S. 14. (2) Siehe Fußnote 1. (3) ABl. C 214 vom 7.8.1993. (4) Elf ist inzwischen Teil der Total Fina Elf SA. (5) Engineering, Planning and Construction: Engineering, Planung und Bau. (6) Das "Memorandum of Understanding" und die entsprechende Put-Option waren Gegenstand der Entscheidung der Kommission vom 2. Februar 2000 über die sogenannte "Vergleichsvereinbarung" (N 94/98) zwischen der BvS, dem Land Sachsen-Anhalt und Elf/Mider. Auf sie wird in Kapitel VII dieser Entscheidung eingegangen. (7) In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nannte die Kommission einen Betrag von 460,2 Mio. EUR (900 Mio. DEM); allerdings berücksichtigte sie nicht die Anpassungen von Solomon, die einen Betrag von 235 Mio. DEM ausmachten und die Abweichung verringerten. (8) In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens erbat die Kommission auch Informationen über den Put-Option-Vertrag, der zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werden sollte. (9) Die tatsächlichen Gesamtkosten beliefen sich auf insgesamt 2607,6 Mio. EUR (5100 Mio. DEM) einschließlich der Bauzinsen. (10) Im November 1998 legte Solomon eine zweite Überarbeitung des von BvS in Auftrag gegebenen Berichts vor. Hierin wurde der Schätzbetrag nach oben korrigiert, so dass die Differenz zwischen Solomon und TLT nunmehr 181,5 Mio. EUR (355 Mio. DEM) statt zuvor 340,1 Mio. EUR (665 Mio. DEM) betrug. (11) Es wurde festgestellt, dass unabhängige Rechnungsprüfer die finanziellen Daten und Kostenaufstellungen geprüft hatten. Deren Berichte wurden vorgelegt. Beispielsweise hatte die Kommission Zugang zu den von KPMG beglaubigten Kostenaufstellungen. (12) ABl. L 73 vom 12.3.1998. (13) Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie/Kommission, Slg. 2001, S. II-3367. (14) Elf/Mider gaben an, dieser Prozentsatz sei wegen Änderungen der finanziellen und baulichen Planung des Projekts auf zwischen 22 % und 24,3 % gesunken. (15) Dieser Berechnung ist die Differenz zwischen 35 % von 4700 Mio. DEM (1645 Mio. DEM) und dem tatsächlich gewährten Betrag von 1265,5 Mio. DEM zugrunde gelegt. Die Differenz dieser beiden Beträge (379,5 Mio. DEM) ist der Beihilfebetrag, der unter Einhaltung der Beihilfeintensität von 35 % theoretisch noch gewährt werden könnte. Er entspricht einer beihilfefähigen Investitionsgrundlage von 1084,3 Mio. DEM. (16) Zuzüglich der entsprechenden Zinsen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.