Europäische Union

68/273/EWG: Beschluß der Kommission vom 2. Juli 1968 zur Ergänzung des Beschlusses der Kommission vom 3. April 1968 über die Ermächtigung zum Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen

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Avis juridique important | 31968D0273 68/273/EWG: Beschluß der Kommission vom 2. Juli 1968 zur Ergänzung des Beschlusses der Kommission vom 3. April 1968 über die Ermächtigung zum Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen Amtsblatt Nr. L 156 vom 04/07/1968 S. 0022 - 0022 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0089 Dänische Sonderausgabe: Reihe II Band II S. 0008 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0089 Englische Sonderausgabe: Reihe II Band II S. 0008 II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 2. Juli 1968 zur Ergänzung des Beschlusses der Kommission vom 3. April 1968 über die Ermächtigung zum Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen (68/273/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, gestützt auf die vorläufige Geschäftsordnung der Kommission vom 6. Juli 1967 (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat mit Beschluß vom 3. April 1968 (2) eine Ermächtigungsregelung für den Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen getroffen. Die Gründe, welche die Kommission zur Einrichtung dieses Systems veranlasst haben, treffen auch auf die Festsetzung der Abschöpfungen und Prämien für Zucker und Melasse zu ; der Beschluß muß daher entsprechend ergänzt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses der Kommission vom 3. April 1968 über die Ermächtigung zum Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen wird durch folgenden Absatz ergänzt: " d) im Zuckersektor die Abschöpfungen und Prämien gemäß Artikel 14 und 15 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (3) für die in Artikel 1 Absatz 1 unter a) und c) der gleichen Verordnung genannten Erzeugnisse. " Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am 8. Juli 1968 in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Straßburg, den 2. Juli 1968 Für die Kommission Der Präsident Jean REY (1) ABl. Nr. 147 vom 11.7.1967, S. 1. (2) ABl. Nr. L 89 vom 10.4.1968, S. 13. (3) ABl. Nr. 308 vom 18.12.1967, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.