Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/201 des Rates vom 27. Januar 2015 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in den mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Unterausschüssen „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ , „Zoll“ und „Geografische Angaben“ bezüglich der Annahme von Beschlüssen über die Geschäftsordnungen der besagten Unterausschüsse zu vertreten ist

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D0201. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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fehlungen, Berichte oder sonstige vereinbarten Maßnahmen des Zollunterausschusses informiert. Artikel 6 Schriftverkehr (1)   Alle für den Zollunterausschuss bestimmten Schreiben sind an den Sekretär der einen oder der anderen Vertragspartei zu richten; dieser unterrichtet daraufhin den Sekretär der anderen Vertragspartei. (2)   Das Sekretariat des Zollunterausschusses trägt dafür Sorge, dass alle für den Zollunterausschuss bestimmten Schreiben an den Vorsitz dieses Ausschusses weitergeleitet und falls angebracht als Unterlagen im Sinne des Artikels 7 verteilt werden. (3)   Das Sekretariat sendet alle Schreiben des Vorsitzes in dessen Namen an die Vertragsparteien. Diese Schreiben werden falls angebracht nach Artikel 7 verteilt. Artikel 7 Unterlagen (1)   Unterlagen werden von den Sekretären des Zollunterausschusses verteilt. (2)   Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei. (3)   Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die betreffenden Vertreter der Union weiter und setzt den Sekretär Georgiens dabei systematisch in Kopie. Der Sekretär der Union übermittelt den Sekretären des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ eine Kopie aller endgültigen Unterlagen. (4)   Der Sekretär Georgiens leitet die Unterlagen an die betreffenden Vertreter Georgiens weiter und setzt den Sekretär der Union dabei systematisch in Kopie. Der Sekretär Georgiens übermittelt den Sekretären des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ eine Kopie aller endgültigen Unterlagen. Artikel 8 Vertraulichkeit Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, tagt der Zollunterausschuss hinter verschlossenen Türen. Legt eine Vertragspartei dem Zollunterausschuss Informationen vor, die sie als vertraulich eingestuft hat, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls vertraulich. Artikel 9 Tagesordnungen (1)   Das Sekretariat des Zollunterausschusses erstellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Die vorläufige Tagesordnung schließt die Punkte ein, deren Einbeziehung eine Vertragspartei spätestens 21 Kalendertage vor dem Tag der Sitzung unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen beim Sekretariat beantragt hat. (2)   Die vorläufige Tagesordnung wird mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung nach Artikel 7 verteilt. (3)   Der Zollunterausschuss nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn der Sitzung an. Die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, erfordert die Zustimmung der Vertragsparteien. (4)   Der Vorsitz der Zollunterausschusssitzung kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auch Vertreter anderer vertragsparteilicher Einrichtungen oder unabhängige Sachverständige ad hoc zu seinen Sitzungen einladen, damit sie Auskunft über spezielle Themen geben können. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass derartige Beobachter oder Sachverständige etwaige Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten. (5)   Der Vorsitz des Zollunterausschusses kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Artikel 10 Protokolle und operative Schlussfolgerungen (1)   Der Zollunterausschusssekretär der Vertragspartei, die den Vorsitz im Zollunterausschuss führt, erstellt einen Entwurf des Protokolls, einschließlich der operativen Schlussfolgerungen, der betreffenden Sitzung. (2)   Der Protokollentwurf, einschließlich der operativen Schlussfolgerungen, ist dem Zollunterausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Protokollentwurf ist binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Unterausschusssitzung anzunehmen. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie übermittelt. Artikel 11 Beschlüsse und Empfehlungen (1)   Der Zollunterausschuss ist befugt, die praktischen Modalitäten, Maßnahmen, Beschlüsse und Empfehlungen nach Artikel 74 des Abkommens zu fassen. Diese praktischen Modalitäten, Maßnahmen, Beschlüsse und Empfehlungen werden von den Vertragsparteien einvernehmlich verabschiedet, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend, welche geeignete Umsetzungsmaßnahmen treffen. (2)   Alle Beschlüsse und Empfehlungen werden vom Vorsitz des Zollunterausschusses unterzeichnet und von den Sekretären des Zollunterausschusses beglaubigt. Unbeschadet des Absatzes 3 unterzeichnet der Vorsitz diese Unterlagen in der Sitzung, in der der betreffende Beschluss oder die betreffende Empfehlung verabschiedet wurde. (3)   Im Einvernehmen der Vertragsparteien kann der Zollunterausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse erlassen oder Empfehlungen aussprechen, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den Sekretären, die im Benehmen mit den Vertragsparteien handeln. Der Wortlaut des Vorschlags wird nach Artikel 7 verteilt; etwaige Vorbehalte oder Änderungswünsche sind innerhalb von mindestens 21 Kalendertagen mitzuteilen. Der Vorsitz kann diese Frist im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einvernehmen über den Wortlaut besteht, wird der Beschluss oder die Empfehlung vom Vorsitz unterzeichnet und von den Sekretären beglaubigt. (4)   Ein Akt des Zollunterausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Jeder Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft, sofern in dem Beschluss nichts anderes vorgesehen ist. (5)   Die Beschlüsse und Empfehlungen werden an die Vertragsparteien verteilt. (6)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Zollunterausschusses in ihrem amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen. Artikel 12 Berichte Der Zollunterausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ auf jeder ordentlichen Jahrestagung dieses Ausschusses Bericht. Artikel 13 Sprachen (1)   Die Arbeitssprachen des Zollunterausschusses sind Englisch und Georgisch. (2)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Zollunterausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind. Artikel 14 Kosten (1)   Die Vertragsparteien tragen die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten wie auch die Post- und Telekommunikationskosten, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Zollunterausschusses entstehen. (2)   Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet. (3)   Die Kosten für Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Georgische oder aus dem Englischen und Georgischen nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet. Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere beziehungsweise aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei selbst. Artikel 15 Änderung der Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung kann im Einklang mit Artikel 74 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens durch Beschluss des Zollunterausschusses geändert werden. ENTWURF BESCHLUSS NR. 1/2015 DES UNTERAUSSCHUSSES „GEOGRAFISCHE ANGABEN“ EU-GEORGIEN vom … 2015 zur Annahme seiner Geschäftsordnung DER UNTERAUSSCHUSS „GEOGRAFISCHE ANGABEN“ EU-GEORGIEN — gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 179, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 431 des Abkommens werden Teile davon ab dem 1. September 2014 vorläufig angewandt. (2) Nach Artikel 179 des Abkommens hat der Unterausschuss „Geografische Angaben“ (im Folgenden „GA-Unterausschuss“) die Entwicklung des Abkommens im Bereich der geografischen Angaben zu überwachen und als Kooperations- und Dialogforum in Sachen geografische Angaben zu fungieren. (3) Nach Artikel 179 Absatz 2 des Abkommens hat sich der GA-Unterausschuss eine Geschäftsordnung zu geben — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang festgelegte Geschäftsordnung des GA-Unterausschusses wird angenommen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … am …. Für den GA-Unterausschuss Der Vorsitzende (1)   ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4. ANHANG Geschäftsordnung des Unterausschusses „Geografische Angaben“ EU-Georgien Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1)   Der nach Artikel 179 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Unterausschuss „Geografische Angaben“ (im Folgenden „GA-Unterausschuss“) unterstützt den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ nach Titel IV Artikel 408 Absatz 4 (im Folgenden „Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung ‚Handel‘“) bei der Durchführung seiner Aufgaben. (2)   Der GA-Unterausschuss erfüllt die in Artikel 179 des Abkommens dargelegten Aufgaben. (3)   Der GA-Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und Georgiens, die für Fragen in Bezug auf geografische Angaben zuständig sind, zusammen. (4)   Jede Vertragspartei ernennt einen Delegationsleiter, der als Ansprechpartner bei allen Fragen fungiert, die den GA-Unterausschuss betreffen. (5)   Die Delegationsleiter führen den Vorsitz des GA-Unterausschusses nach Artikel 2. (6)   Jeder Delegationsleiter kann alle oder einige der mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben einem entsprechend ernannten Stellvertreter übertragen; in diesem Fall sind alle nachstehenden Bezugnahmen auf den Delegationsleiter gleichermaßen auch als Bezugnahmen auf den ernannten Stellvertreter zu verstehen. (7)   Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die in Artikel 428 des Abkommens definierten Vertragsparteien zu verstehen. Artikel 2 Vorsitz Der Vorsitz im GA-Unterausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit der ersten Tagung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Artikel 3 Sitzungen (1)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt der GA-Unterausschuss auf Antrag einer Vertragspartei abwechselnd in der Union und in Georgien zusammen, und zwar spätestens 90 Kalendertage nach Antragstellung. (2)   Alle Sitzungen des GA-Unterausschusses werden von seinem Vorsitz anberaumt und finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Ort und Tag statt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt der Vorsitz des GA-Unterausschusses die Mitteilung über die Sitzungseinberufung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn. (3)   Nach Möglichkeit werden die ordentlichen Sitzungen des GA-Unterausschusses rechtzeitig vor den ordentlichen Tagungen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ einberufen. (4)   In Ausnahmefällen können die Sitzungen des GA-Unterausschusses unter Einsatz technischer Mittel abgehalten werden, auf die sich die Vertragsparteien verständigt haben, etwa als Videokonferenz. Artikel 4 Delegationen Vor jeder Sitzung teilt das Sekretariat des GA-Unterausschusses den Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der an der Sitzung teilnehmenden Delegation jeder Vertragspartei mit. Artikel 5 Sekretariat (1)   Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter Georgiens nehmen entsprechend der Ernennung durch die Delegationsleiter gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des GA-Unterausschusses wahr; sie erledigen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit. (2)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird über alle Beschlüsse, Berichte oder sonstige vereinbarten Maßnahmen des GA-Unterausschusses informiert. Artikel 6 Schriftverkehr (1)   Alle für den GA-Unterausschuss bestimmten Schreiben sind an den Sekretär der einen oder der anderen Vertragspartei zu richten; dieser unterrichtet daraufhin den Sekretär der anderen Vertragspartei. (2)   Das Sekretariat des GA-Unterausschusses trägt dafür Sorge, dass alle für den GA-Unterausschuss bestimmten Schreiben an den Vorsitz dieses Ausschusses weitergeleitet und falls angebracht als Unterlagen im Sinne des Artikels 7 verteilt werden. (3)   Das Sekretariat sendet alle Schreiben des Vorsitzes in dessen Namen an die Vertragsparteien. Diese Schreiben werden falls angebracht nach Artikel 7 verteilt. Artikel 7 Unterlagen (1)   Unterlagen werden von den Sekretären des GA-Unterausschusses verteilt. (2)   Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei. (3)   Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die betreffenden Vertreter der Union weiter und setzt den Sekretär Georgiens und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie. (4)   Der Sekretär Georgiens leitet die Unterlagen an die betreffenden Vertreter Georgiens weiter und setzt den Sekretär der Union und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie. Artikel 8 Vertraulichkeit Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, tagt der GA-Unterausschuss hinter verschlossenen Türen. Legt eine Vertragspartei dem GA-Unterausschuss Informationen vor, die sie als vertraulich eingestuft hat, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls vertraulich. Artikel 9 Tagesordnungen (1)   Das Sekretariat des GA-Unterausschusses erstellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung und einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen nach Artikel 10. Die vorläufige Tagesordnung schließt die Punkte ein, deren Einbeziehung eine Vertragspartei spätestens 21 Kalendertage vor dem Tag der Sitzung unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen beim Sekretariat beantragt hat. (2)   Die vorläufige Tagesordnung wird mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung nach Artikel 7 verteilt. (3)   Die Tagesordnung wird vom Vorsitz und dem anderen Delegationsleiter zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, erfordert die Zustimmung der Vertragsparteien. (4)   Der Vorsitz der GA-Unterausschusssitzung kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auch Vertreter anderer vertragsparteilicher Einrichtungen oder unabhängige Sachverständige ad hoc zu seinen Sitzungen einladen, damit sie Auskunft über spezielle Themen geben können. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass derartige Beobachter oder Sachverständige etwaige Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten. (5)   Der Vorsitz des GA-Unterausschusses kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Artikel 10 Protokolle und operative Schlussfolgerungen (1)   Nach jeder Sitzung fertigen die Sekretäre des GA-Unterausschusses gemeinsam einen Protokollentwurf an. (2)   In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes aufgeführt: a) eine Liste der Sitzungsteilnehmer, eine Liste der sie begleitenden Beamten sowie eine Liste etwaiger Beobachter oder Sachverständiger, die der Sitzung beigewohnt haben, b) die dem GA-Unterausschuss vorgelegten Unterlagen, c) die Stellungnahmen, die der GA-Unterausschuss zu Protokoll gegeben hat, und d) erforderlichenfalls die operativen Sitzungsschlussfolgerungen nach Absatz 4. (3)   Der Protokollentwurf wird dem GA-Unterausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Er ist binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Unterausschusssitzung anzunehmen. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie übermittelt. (4)   Der GA-Unterausschusssekretär der Vertragspartei, die den Vorsitz im GA-Unterausschuss führt, erstellt einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen der betreffenden Sitzung und leitet ihn spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung zusammen mit der Tagesordnung an die Vertragsparteien weiter. Dieser Entwurf wird im Laufe der Sitzung angepasst, damit der GA-Unterausschuss die operativen Schlussfolgerungen mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Folgemaßnahmen am Ende der Sitzung — vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen der Vertragsparteien — verabschieden kann. Die operativen Schlussfolgerungen werden dem Protokoll nach ihrer Verabschiedung als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in einer späteren Sitzung des GA-Unterausschusses überprüft. Zu diesem Zweck genehmigt der GA-Unterausschuss ein Schema, in dem die einzelnen Aktionen und die jeweiligen Umsetzungsfristen zwecks Nachverfolgung festgehalten werden. Artikel 11 Beschlüsse (1)   Der GA-Unterausschuss ist befugt, in den in Artikel 179 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen Fällen Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien einvernehmlich verabschiedet, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend, welche geeignete Umsetzungsmaßnahmen treffen. (2)   Alle Beschlüsse werden vom Vorsitz des GA-Unterausschusses unterzeichnet und von den Sekretären des GA-Unterausschusses beglaubigt. Unbeschadet des Absatzes 4 unterzeichnet der Vorsitz diese Unterlagen in der Sitzung, in der der betreffende Beschluss erlassen wird. (3)   Im Einvernehmen der Vertragsparteien kann der GA-Unterausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse erlassen oder Berichte genehmigen, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den Sekretären, die im Benehmen mit den Vertragsparteien handeln. Der Wortlaut des Vorschlags wird nach Artikel 7 verteilt; etwaige Vorbehalte oder Änderungswünsche sind innerhalb von mindestens 21 Kalendertagen mitzuteilen. Der Vorsitz kann diese Frist im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einvernehmen über den Wortlaut besteht, wird der Beschluss oder der Bericht vom Vorsitz unterzeichnet und von den Sekretären beglaubigt. (4)   Ein Akt des GA-Unterausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Bericht“. Jeder Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft, sofern in dem Beschluss nichts anderes vorgesehen ist. (5)   Die Beschlüsse werden an die Vertragsparteien verteilt. (6)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse des GA-Unterausschusses in ihrem amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen. Artikel 12 Berichte Der GA-Unterausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ auf jeder ordentlichen Tagung dieses Ausschusses Bericht. Artikel 13 Sprachen (1)   Die Arbeitssprachen des GA-Unterausschusses sind Englisch und Georgisch. (2)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der GA-Unterausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind. Artikel 14 Kosten (1)   Die Vertragsparteien tragen die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten wie auch die Post- und Telekommunikationskosten, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des GA-Unterausschusses entstehen. (2)   Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet. (3)   Die Kosten für Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Georgische oder aus dem Englischen und Georgischen nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet. Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere beziehungsweise aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei selbst. Artikel 15 Änderung der Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung kann im Einklang mit Artikel 179 Absatz 2 des Abkommens durch Beschluss des GA-Unterausschusses geändert werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.