Europäische Union

2007/751/EG: Beschluss des Rates vom 8. November 2007 über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind

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22.11.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 304/34 BESCHLUSS DES RATES vom 8. November 2007 über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (2007/751/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, gestützt auf den Beitrittsvertrag von 2005, gestützt auf die Beitrittsakte von 2005 (nachstehend „Beitrittsakte“ genannt), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4, auf Empfehlung der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (2) (nachstehend „Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte beteiligt sind“ genannt), wurde am 26. Mai 1997 in Brüssel unterzeichnet und trat am 28. September 2005 in Kraft. (2) Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei haben nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union die Urkunden über den Beitritt zu dem Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte beteiligt sind, hinterlegt. (3) Nach Artikel 3 Absatz 3 der Beitrittsakte treten Bulgarien und Rumänien den in Anhang I der Beitrittsakte aufgeführten Übereinkünften und Protokollen bei, zu denen unter anderem das Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte beteiligt sind, gehört. Diese Übereinkünfte und Protokolle treten für Bulgarien und Rumänien an dem Tag in Kraft, der vom Rat festgelegt wird. (4) Nach Artikel 3 Absatz 4 der Beitrittsakte nimmt der Rat alle Anpassungen vor, die aufgrund des Beitritts zu diesen Übereinkünften und Protokollen erforderlich sind — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte beteiligt sind, tritt für Bulgarien und Rumänien am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der Annahme dieses Beschlusses in Kraft. Artikel 2 Der Wortlaut des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte beteiligt sind, in bulgarischer und rumänischer Sprache (3) ist in gleicher Weise verbindlich wie die übrigen Sprachfassungen des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte beteiligt sind. Artikel 3 Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. Geschehen zu Brüssel am 8. November 2007. Im Namen des Rates Der Präsident R. PEREIRA (1)  Stellungnahme vom 10. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)   ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 2. (3)  Die bulgarische und die rumänische Fassung des Übereinkommens werden zu einem späteren Zeitpunkt in der Sonderausgabe des Amtsblatts veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.