Europäische Union

2003/187/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. März 2003 zur Aufhebung der Entscheidung 2003/173/EG über Schutzmaßnahmen wegen starkem Verdacht auf Geflügelpest in Belgien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 879)

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Avis juridique important | 32003D0187 2003/187/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. März 2003 zur Aufhebung der Entscheidung 2003/173/EG über Schutzmaßnahmen wegen starkem Verdacht auf Geflügelpest in Belgien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 879) Amtsblatt Nr. L 073 vom 19/03/2003 S. 0008 - 0008 Entscheidung der Kommission vom 18. März 2003 zur Aufhebung der Entscheidung 2003/173/EG über Schutzmaßnahmen wegen starkem Verdacht auf Gefluegelpest in Belgien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 879) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/187/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG(2), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Spät am 11. März 2003 haben die belgischen Veterinärbehörden der Kommission einen starken Verdacht auf Gefluegelpest bei einem Gefluegelbestand in der Provinz Antwerpen mitgeteilt. (2) Gefluegelpest ist eine hochkontagiöse Gefluegelkrankheit, die die Gefluegelwirtschaft ernsthaft gefährden kann. (3) In Erwartung der Ergebnisse weiterer Bestätigungstests haben die belgischen Behörden daher noch vor der amtlichen Bestätigung der Seuche sofort Maßnahmen im Sinne der Richtlinie 92/40/EWG mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest(3) getroffen. (4) Aus Gründen der Klarheit und Transparenz hat die Kommission die Entscheidung 2003/173/EG(4) erlassen. (5) Angesichts der Ergebnisse der Laboruntersuchungen und der Seuchenlage in Belgien ist die Entscheidung 2003/173/EG aufzuheben. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2003/173/EG wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 18. März 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. (2) ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14. (3) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. (4) ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 29.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.